§ 1 bgld GVG, § 11 bgld GVG, § 897 ABGB, § 696 ABGB
Die grundverkehrsrechtlich erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages ist für diesen aufschiebende (Rechts-) Bedingung, vor deren Eintritt die Hauptleistungsansprüche aus dem Vertrag nicht entstehen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, alle jene Erklärungen abzugeben, die zur Erlangung der Genehmigung selbst erforderlich sind.