OGH 9Ob97/01g

OGH9Ob97/01g23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerald M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,177.757 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2001, GZ 12 R 157/00x-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Beurteilung, ob der Eintritt einer Bedingung zu fingieren ist, ein Sonderfall einer ergänzenden Vertragsauslegung ist (RIS-Justiz RS0017486), liegt eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vor, wenn Auslegungsgrundsätze krass unrichtig angewendet wurden (RIS-Justiz RS0112106). Dies ist nicht der Fall.

Die durch den Beklagten gesetzte und von der Klägerin akzeptierte Bedingung für seine "Bürgschaft" (= Garantie; Beilage 1), dass die Klägerin für den Fall der Einlösung der Schuld durch ihn ihren bestehenden Eigentumsvorbehalt auf ihn überträgt, verpflichtete die Klägerin, alles zu tun und vorzukehren, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles zu unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde (RIS-Justiz RS0017406). Eine Weigerung des Beklagten, seinen Verpflichtungen aus dem Garantievertrag nachzukommen, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil wurde dem Beklagten lediglich eine Abrechnung übermittelt und standen die Streitteile (ob aus Entgegenkommen der Klägerin ist ohne Belang) in Verhandlung über die Verwertung der geleasten Fahrzeuge, um die Forderungen der Klägerin die durch Nichterfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers entstanden waren, zu erfüllen. Die Erfüllung der getroffenen Absprachen zwischen den Streitteilen scheiterte letztlich durch Unterlassungen und Nachlässigkeiten auf Seiten und in der Sphäre der Klägerin (AS 207). Diese hat die Fahrzeuge dann in einer mit dem Beklagten nicht abgesprochenen und einen geringeren Erlös bringenden Art verwertet.

Soweit das Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung zur Ansicht gelangte, dass der Beklagte, zu dessen Vorteil die Bedingung gesetzt war, nicht den Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (RIS-Justiz RS0012720), sondern die Klägerin das Nichtzustandekommen der Verwertungsvereinbarungen und damit die Unerfüllbarkeit der Bedingung zu vertreten hat, weil sie ihrer redlichen Vertragspflicht aus den mit dem Beklagten getroffenen Verwertungsvereinbarungen nicht entsprach, so liegt darin keine unvertretbare Rechtsauffassung.

Es geht nicht darum, dass für die Klägerin nicht vorauszusehen war, wann der Masseverwalter der GesmbH, die nicht Leasingnehmer war und auf die die geleasten Fahrzeuge mit Zustimmung der klagenden Partei aber ohne Information des Beklagten zugelassen waren, eine entsprechende Äußerung zur Ausfolgung der Fahrzeuge in Entsprechung der zwischen den Streitteilen getroffenen Verwertungsvereinbarung abgeben wird. Entscheidend war, dass die Klägerin in Kenntnis dieser Zulassung der Fahrzeuge und des Umstandes, dass sie nicht für einen Eigentumsvorbehalt in den für den mit dem Beklagten vereinbarten Verwertungsverkauf erforderlichen Typenscheinen gesorgt hat, ihr Eigentum in dem mit dem Beklagten vereinbarten Verwertungverkauf nicht nachweisen konnte und daher der Käufer letztlich nach einer Nachfristsetzung von seinem Kaufanbot zurücktrat. Dass das Berufungsgericht die Herbeiführung der Unerfüllbarkeit der für die Haftung des Beklagten aus dem Garantievertrag vereinbarten Bedingung einem Vereiteln des Bedingungseintrittes durch Verletzung ihrer Pflicht zum Tätigwerden gleichsetzte, bildet keine unvertretbare Rechtsauffassung (JBl 1991, 382).

Ob mit Vorlage der Beweisurkunde (Schreiben vom 29. 1. 1998) nur mit dem Sachvorbringen, dass der Rechtsfreund der beklagten Partei darin die Höhe der aushaftenden Forderung von 87.752,40 S bestätigt hat (AS 21), auch der Rechtsgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses hinsichtlich der weit darüber hinausgehenden Klageforderung geltend gemacht wurde, ist nur eine einzelfallbezogene Beurteilung des Vorbringens einer Partei und begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

Stichworte