OGH 2Ob67/55; 7Ob520/55; 7Ob71/56; 7Ob467/57; 6Ob325/59; 4Ob537/60 (RS0009923)

OGH2Ob67/55; 7Ob520/55; 7Ob71/56; 7Ob467/57; 6Ob325/59; 4Ob537/6027.6.2023

Rechtssatz

Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer über die Bauführung hindert den Grunderwerb des redlichen Bauführers nicht, wenn sich der Grundeigentümer an eine Vereinbarung, betreffend die Überlassung des Baugrundes an den Bauführer, nicht hält.

Normen

ABGB §297 B
ABGB §418

2 Ob 67/55OGH09.02.1955

Veröff: SZ 28/35

7 Ob 520/55OGH30.11.1955

Beisatz: Rücktritt vom Kaufvertrag. (T1) Veröff: JBl 1956,365

7 Ob 71/56OGH22.02.1956
7 Ob 467/57OGH30.10.1957

Ähnlich

6 Ob 325/59OGH28.10.1959

Ähnlich

4 Ob 537/60OGH22.11.1960

Veröff: SZ 32/137

3 Ob 38/63OGH27.03.1963

Beisatz: Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. § 418 letzter Satz ABGB ist nur dann unanwendbar, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer eine Vereinbarung über das Grundeigentum zustandegekommen ist. (T2) Veröff: EvBl 1963/307 S 431

5 Ob 97/64OGH14.05.1964
5 Ob 228/64OGH12.11.1964
2 Ob 50/66OGH03.03.1966
5 Ob 134/70OGH26.08.1970

Ähnlich

1 Ob 334/71OGH17.12.1971

Beis wie T2

6 Ob 115/72OGH15.06.1972
1 Ob 154/72OGH05.07.1972

Beis wie T2; Veröff: MietSlg 24121/10 = JBl 1973,259

7 Ob 17/75OGH30.01.1975

Beisatz: Hinweis: Vergleiche jedoch 23.05.1973, 1 Ob 77/73 (Nicht "vertraut", sondern "vertrauen kann"). (T3) Veröff: EvBl 1975/261 S 605 = JBl 1976,43 = QuHGZ 1977 H43/152 = NZ 1981,86

6 Ob 655/77OGH22.09.1977

Auch; Veröff: SZ 50/123 = MietSlg 29053

6 Ob 561/78OGH30.03.1978

Auch

3 Ob 614/85OGH19.02.1986

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der außerbücherliche Eigentumserwerb tritt in einem solchen Fall noch nicht im Zeitpunkt der Bauführung, sondern erst im Zeitpunkt der Vereitelung der ursprünglich geplanten Vereinbarung ein. (Ablehnung des teilweise gegenteiligen Schrifttums). (T4) Veröff: SZ 59/38

3 Ob 35/86OGH02.07.1986

Auch

6 Ob 594/88OGH16.06.1988
3 Ob 559/88OGH15.03.1989

Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1989,582

6 Ob 634/90OGH12.07.1990
3 Ob 564/91OGH23.10.1991

Vgl auch

1 Ob 3/93OGH20.04.1993

Auch

7 Ob 610/94OGH08.02.1995

Beis wie T2

2 Ob 48/97sOGH20.05.1999

Beis wie T2 nur: Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. (T5)

4 Ob 299/00zOGH28.11.2000

Auch

9 Ob 100/04bOGH11.05.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. (T6)

9 Ob 14/06hOGH04.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach einhelliger Auffassung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Rechtsprechung so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. Unter „Vereitelung" ist ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt § 418 Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist. (T7)

10 Ob 17/09mOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Bauführung ohne Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse führt noch nicht zum Eigentumserwerb des Bauführers an dem betroffenen Grundstücksteil. (T8)

5 Ob 180/12zOGH17.12.2012

Auch; Vgl Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB überhaupt aus. Es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. (T9)

2 Ob 94/12fOGH20.12.2012

Auch; Beisatz: Darüber hinaus ist § 418 Satz 3 ABGB dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bauführung auf fremdem Grund keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, aber beide Teile ohne Abschluss einer näheren Vereinbarung „irgendwie“ davon ausgingen, dass „der Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben“ solle. (T10)

7 Ob 30/15kOGH09.04.2015
8 Ob 20/17zOGH28.03.2017

Auch

8 Ob 116/16sOGH24.08.2017

Beisatz: Nach § 418 dritter Satz ABGB wird auch ein Grundeigentümer behandelt, der zwar mit dem Bauführer eine Vereinbarung über die Abtretung eines Grundstücksteils getroffen hat, diese aber in der Folge vereitelt. (T11)

1 Ob 148/22dOGH14.09.2022

vgl; Beisatz wie T8

1 Ob 58/23wOGH27.06.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0020OB00067_5500000_001