OGH 6Ob655/77 (6Ob656/77)

OGH6Ob655/77 (6Ob656/77)22.9.1977

SZ 50/123

Normen

ABGB §863
ABGB §§1175 ff
ABGB §863
ABGB §§1175 ff

 

Spruch:

Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zweckes. Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages kann aber weiters nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Lebensgefährten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind

OGH 22. September 1977, 6 Ob 655, 656/77 (LG Innsbruck 3 R 28, 89/77, BG Telfs C 48, 49/75)

Text

Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der Grundstücke 1149 und 1150 KG R und 546 KG Z, alle in der EZ 167 II KG R, und des Grundstückes 1739/8 in der EZ 1755 II KG Z mit dem darauf befindlichen Haus K-Straße 52. Sie stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß sie Alleineigentümerin dieser Liegenschaften sei. Der Beklagte benütze diese Liegenschaften nach Auflösung seiner früheren Lebensgemeinschaft mit der Klägerin ohne jeden Rechtstitel. Diese Liegenschaften seien aus ihren Mitteln erworben worden; für den Hausbau habe sie auch einen Kredit von 60 000 S bei der Raiffeisenkasse Z aufgenommen. Sie habe alle mit dem Liegenschaftseigentum verbundenen Abgaben und Steuern bestritten. Es sei nicht richtig, daß die Klägerin im Hinblick auf die jugoslawische Staatsangehörigkeit des Beklagten nur zum Schein als Eigentümerin vorgeschoben worden sei, und sie habe auch dem Beklagten keine Nutzungsrechte an diesen Liegenschaften eingeräumt.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß er mit der Klägerin eine Lebensgemeinschaft unterhalten habe, aus der auch ein gemeinsames Kind, die am 1. März 1952 geborene Monika S, stamme. Bis 1961 sei die Klägerin beim Beklagten beschäftigt gewesen und habe von ihm Lohn erhalten; später sei sie während des Bestandes der Lebensgemeinschaft zur Gänze vom Beklagten erhalten worden. Der Beklagte habe die genannten Liegenschaften aus seinen Ersparnissen erworben, bewirtschaftet und bebaut. Weil er aber jugoslawischer Staatsbürger sei, sei zur Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen die Klägerin vorgeschoben und vereinbart worden, daß sie als "Platzhalterin" als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werde und das Eigentum an diesen Liegenschaften bei Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter Monika an diese weiterzugeben habe. Außerdem sei ein lebenslanges unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht des Beklagten vereinbart worden. Der Beklagte benütze daher diese Liegenschaften nicht titellos; überdies fehle der Klägerin die aktive Klagslegitimation. Der Beklagte habe auch aus seinen Mitteln den Hausbau bestritten. Selbst wenn die Klägerin den Grund erworben hätte, hätte der Beklagte mit ihrer Zustimmung auf ihrem Grund den Bau aufgeführt und bestunde daher kein Räumungsanspruch der Klägerin, sondern hätte der Beklagte Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft gegen Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren der Klägerin statt.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges lernte der Beklagte als Kriegsgefangener die Klägerin kennen, die für ihren Bruder eine Landwirtschaft in T führte. 1948 kam ihr Bruder aus der Kriegsgefangenschaft zurück und übernahm das Anwesen, wobei er die Weichenden, darunter auch die Klägerin, abfertigte. Diese bekam einen Baugrund, den sie um 27 000 S verkaufte. Sie war inzwischen eine Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten eingegangen. Dieser pachtete in I einen Grund, auf dem er eine Gärtnerei führte. Die Klägerin hatte den außerehelichen Sohn Peter S mitgebracht, für den der Beklagte wie ein Vater sorgte, obgleich er nicht sein Sohn war. Die Klägerin arbeitete zunächst einige Monate, gab dann aber die Arbeit auf, weil sie sich um den Haushalt und um ihren Sohn Peter kümmern mußte und darüber hinaus in der Gärtnerei des Beklagten mithalf. 1951 gab der Beklagte diese Pacht auf und bewirtschaftete erfolgreich Pachtgrunde in A. 1956 erfuhr er vom Verpächter, daß dieser den Grund verkaufen wolle. Der Beklagte interessierte sich für den Grund, leitete die Verkaufsverhandlungen ein und betrieb sie, bis es zum Vertragsabschluß über den Rechtsanwalt Dr. T kam. Der Beklagte erfuhr aber auch, daß er als Ausländer bei der Grundverkehrskommission mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Daher wurde die Klägerin eingesetzt und diese hat auch den Kaufvertrag als Käuferin unterschrieben. Den Kaufpreis, nämlich 18 000 S oder 20 000 S, überbrachte der Beklagte persönlich. Am 1. Feber 1961 verkaufte die Klägerin diese Gründe an Ludwig W um 54 060 S. Am 13. Jänner 1961 hatte sie hiefür Ersatzgrunde von Hermann E erworben, und zwar die GP 1149 und 1150 KG R (= Blachfeld) und die GP 546 KG Z (= Z Wiese). Die weiteren Z Wiesen kaufte sie am 2. Dezember 1963 von Hilde W, nämlich die GP 553/1 und 553/2. An E wurden hiefür 33 000 S bezahlt, an Hilde W 17 105 S. Die Verhandlungen hatte wiederum der Beklagte geführt, in den Verträgen trat aber die Klägerin als Käuferin auf. Am 1. Feber 1967 erwarb die Klägerin von Josef K die GP 1739/8 KG Z um 84 480 S. Am 7. September 1967 ließ sie sich von der Raiffeisenkasse Z gegen Verpfändung dieser Liegenschaft für den darauf zu errichtenden Hausbau einen Kredit von 60 000 S bewilligen.

Seit etwa 1954 bezog die Klägerin vom Beklagten einen monatlichen Lohn von 1000 S, in den Wintermonaten bezog sie jeweils 14tägig die Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 318 S.

1970 kam es zum Bruch in der Lebensgemeinschaft. Die Klägerin nahm eine andere Arbeit auf. Sie hat auch eine Garconniere in I erworben. Aus der Lebensgemeinschaft entsproß die gemeinsame Tochter der Streitteile Monika S, für die der Beklagte ebenfalls stets sorgte.

Im Feber 1967 wurde vom Beklagten ein Bauansuchen betreffend die Verbauung des Grundstückes 1739/8 KG Z eingereicht. Die Baubehörde hatte die Eigentumsverhältnisse zunächst nicht näher geprüft und sogar das Verhandlungsprotokoll auf den Namen des Beklagten vorbereitet. Im Zug des Bauverfahrens stellte sich jedoch heraus, daß die Bezeichnung des Beklagten als Bauwerber mit der Klägerin als Gründeigentümer in Widerspruch steht und man ließ die eingereichten Pläne, welche als Bauwerber beide Parteien aufwiesen, lediglich von der Klägerin formell als Bauwerberin unterzeichnen. Der Bau auf dieser Parzelle, ein großes Wohnhaus mit angebautem Stall, darüber eine Tenne, erforderte einen Gesamtaufwand von 1 086 706 S ohne Berücksichtigung des Bodenwertes. Der Bau wurde im Jahr 1967 im wesentlichen abgeschlossen. Von den geschätzten Baukosten entfallen auf das Wohnhaus 972 716 S, auf den Stall 69 000 S und auf die Tenne 44 990 S.

Die Vermögensbildung der Streitteile war dadurch möglich, daß der Beklagte beruflich Erfolg hatte und damit nicht nur vermochte die Klägerin durch viele Jahre zu erhalten, sondern auch ihren Sohn Peter und das gemeinsame Kind Monika zu versorgen. Darüber hinaus leistete er einen Lohn von monatlich 1000 S zusätzlich gesetzlicher Abgaben für die Klägerin außerhalb der Wintermonate, während welcher sie als arbeitslos geführt war. Die Klägerin wiederum führte den Haushalt und half in der Gärtnerei mit. Peter half ebenfalls, als er groß wurde, außerhalb seiner Dienstzeit bei der Post in der Gärtnerei mit und kümmerte sich vor allem um den Verkauf der Produkte. Dazu kam noch eine günstige Einkommensschätzung durch das Finanzamt. So war es möglich, daß der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Ausgangsbetrag von 27 000 S zu einem beträchtlichen Vermögen anschwoll. Die Streitteile waren als Lebensgefährten derart bekannt, daß man auch die Klägerin unter dem Vornamen des Beklagten "Laso" kannte. Viele wußten die beiden nicht auseinanderzuhalten und man kümmerte sich bei Auftragserteilungen und Zahlungen nicht, wer von den beiden für sich selbst oder in Vertretung des anderen auftrat. Wer welchen Teil des Vermögens geschaffen hat bzw. welcher Anteil ziffernmäßig auf jeden der beiden Streitteile fällt, läßt sich nicht genau ermitteln. Das vorhandene Vermögen an Liegenschaftsbesitz wurde einerseits durch das Startgeld der Klägerin und ihre arbeitsmäßige Unterstützung und anderseits durch die Tüchtigkeit des Beklagten als Gärtner zusammen erworben und geschaffen. Der Beitrag beider Streitteile zur Schaffung des vorhandenen Vermögens stellt sich als etwa gleich groß dar, wobei die Leistungen des Sohnes Peter der Mutter zugerechnet wurden.

Der Nachweis, daß bei Übertragung und Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an den erworbenen Grundstücken ein Scheingeschäft vorliege, wonach die Klägerin nur als Strohmann für den Beklagten fungieren sollte, ist nicht erbracht. Gleiches gilt auch für die Vereinbarung eines lebenslänglichen Nutzungsrechtes zu Gunsten des Beklagten und der Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung des Eigentumsrechtes an Monika S nach deren Volljährigkeit. Der Beklagte hatte nie von einer lebenslänglichen Nutzung mit der Klägerin gesprochen, weil er es zunächst während der langdauernden Lebensgemeinschaft nicht für notwendig hielt, darüber zu reden. Nach dem im Jahr 1970 eingetretenen Zerwürfnis war er nicht mehr fähig, eine Willenseinigung mit der Klägerin darüber herbeizuführen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klägerin verfügungsberechtigte Eigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaften sei, wobei sie allerdings eine beachtliche Bereicherung dadurch erfahren habe, daß der Beklagte im Vertrauen auf ein lebenslängliches Beisammenbleiben und damit auch auf eine immerwährende wirtschaftliche Gemeinschaft zumindest den halben Wert des Vermögens durch eigene Leistung geschaffen habe. Daraus wären aber für den Beklagten nur Bereicherungsansprüche abzuleiten, nicht aber irgendwelche dingliche oder bestandsähnliche Ansprüche. Das Räumungsbegehren der Klägerin sei daher berechtigt.

Auch hinsichtlich des Stalles mit Tenne und des dazu gehörigen Gründes habe der Beklagte keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Einerseits bildeten Wohnhaus und Wirtschaftsteil eine Einheit und andererseits liege auch diesbezüglich keine Bauführung des Beklagten auf fremdem Grund vor; vielmehr habe auch hier die Klägerin das Bauansuchen eingereicht und den Bau mit dem Beklagten durchgeführt.

Selbst bei einem versuchten Umgehungsgeschäft, durch welches die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes ausgeschaltet werden sollten, könnte sich der Beklagte nicht darauf berufen, da derjenige, der die Entscheidung über die erforderliche Genehmigung offen lasse, aus dem Rechtsgeschäft für sich dinglich nichts ableiten könne.

Damit kam das Erstgericht zur Stattgebung des Klagebegehrens. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil in der Hauptsache keine Folge; es änderte lediglich die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Es verneinte das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

Der in der Berufung erhobene Einwand des Beklagten, daß dem Räumungsbegehren hinsichtlich der Grundstücke 1149 und 1150 KG R und 546 KG Z nicht stattzugeben sei, weil er diese Liegenschaft nicht benütze, basiere auf einer unzulässigen Neuerung.

Eine Anwendung des § 418 ABGB komme für den Bereich Tenne, Stall und Silo nicht in Betracht. Nur ein redlicher Bauführer könne vom Gründeigentümer die Übertragung des Gründes um den gemeinen Wert fordern, wenn der Gründeigentümer die Bauführung gewußt und sie nicht sogleich untersagt habe. Der Beklagte habe gewußt, daß die Klägerin Gründeigentümerin war; damit fehle es ihm an der nach § 418 ABGB geforderten Redlichkeit als Bauführer. Es fehle auch jeder Hinweis dafür, daß der Beklagte annehmen durfte, er dürfe mit Erlaubnis des Gründeigentümers auf dessen Grund für sich bauen.

Auch der in der Berufung erhobene Einwand des Beklagten, daß die Streitteile durch die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft und durch Vereinigung ihrer Kräfte zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb von Grundstücken und zur Errichtung eines Hauses, eine bürgerlichrechtliche Erwerbsgesellschaft begrundet hätten, sei nicht zielführend. Derartiges habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, sondern seine Einwendungen ausdrücklich auf andere Rechtsgrunde gestützt. Im übrigen könne die in der Rechtsprechung vielfach bejahte Möglichkeit der Errichtung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zwischen Ehegatten nicht ohne weiteres auf eine Lebensgemeinschaft ohne Eheband ausgedehnt werden. Ferner erfordere eine derartige Gesellschaft eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation, die vereinbart sein müsse und nach der jeder Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte besitze. Gerade für eine solche Gemeinschaftsorganisation fehle es im vorliegenden Fall an einem Vorbringen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und an entsprechenden Feststellungen des Erstgerichtes.

Auch der aus der Berufung zu entnehmende Einwand der Sittenwidrigkeit des Räumungsbegehrens sei im Verfahren erster Instanz nicht erhoben worden. Entgegen ähnlich gelagerten Fällen von Räumungsklagen unter Ehegatten binde im vorliegenden Fall keine familienrechtliche Beistandspflicht den Eigentümer in seiner Entscheidung über die ihm gehörige Liegenschaft. Im übrigen bedürfe es, wollte man das Vorbringen des Beklagten in erster Instanz als ausreichend betrachten, zur Prüfung der Sittenwidrigkeit des Räumungsbegehrens wohl der Erörterung darüber, aus welchem Grund die Lebensgemeinschaft der Streitteile aufgelöst worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In materieIl-rechtlicher Beziehung führt der Beklagte zunächst sinngemäß aus, daß richtigerweise festzustellen gewesen wäre, daß er Stall, Tenne und Silos auf dem Grundstück 1739/8 in der EZ 1755 II KG Z mit Wissen und Willen der Klägerin ausschließlich mit eigenen Mitteln gebaut habe. Zumindest insoweit sei er als redlicher Bauführer anzusehen und in diesem Umfang sei die Bestimmung des § 418 3. Satz ABGB zu seinen Gunsten anzuwenden.

Dem ist zu entgegnen, daß sich selbst aus diesem Vorbringen des Beklagten ergibt, daß er diese Bauwerke mit Willen der Klägerin, also auf Grund einer mit ihr bestehenden Willensübereinstimmung, auf ihrem Grund gebaut hat. Liegt aber eine derartige Willensübereinstimmung zwischen Gründeigentümer und Bauführer über die Bauführung vor, dann fehlt es an den Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb des Bauführers im Sinne des § 418 3. Satz ABGB (MietSlg. XXIV/10; EvBl. 1975/261 u. v. a.). Diese Bestimmung hat eine Willensdiskrepanz zwischen Gründeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung, die im vorliegenden Fall selbst nach den Behauptungen des Beklagten nicht gegeben war. Gewiß wurde in der Rechtsprechung auch die Ansicht vertreten, daß das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Gründeigentümer und Bauführer über die Bauführung den Gründerwerb des redlichen Bauführers nicht hindert, wenn sich der Gründeigentümer an eine Vereinbarung betreffend die Überlassung des Baugrundes an den Bauführer nicht hält (SZ 28/35; JBl. 1956, 365; SZ 32/137 u. a.). Daraus ist aber für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil er ja gar nicht behauptet, daß ihm die Klägerin im Rahmen der Vereinbarung über die Bauführung die Überlassung des von ihm verbauten Gründes zugesagt hätte. Selbst wenn also der Beklagte die genannten Gebäude ausschließlich mit eigenen Mitteln gebaut hätte, wäre daraus für ihn nichts zu gewinnen, weil diese Bauführung in Willensübereinstimmung mit der Gründeigentümerin, der Klägerin, erfolgte und nicht hervorgekommen ist, daß sich die Klägerin an eine Vereinbarung betreffend die Überlassung des verbauten Gründes an den Beklagten nicht gehalten hätte. Die Vorschrift des § 418 3. Satz ABGB ist unter diesen Umständen nicht anwendbar und die Klägerin ist, da die Streitteile keine Vereinbarung über die Überlassung des verbauten Gründes an den Beklagten getroffen haben, durch Zuwachs auch Eigentümerin der auf ihrem Grund vom Beklagten aufgeführten Bauten geworden.

Ferner führt der Beklagte aus, daß sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe, daß zwischen den Streitteilen konkludent eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft begrundet worden sei; auch dieser Umstand stehe dem Räumungsbegehren der Klägerin entgegen.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beklagte im Verfahren erster Instanz das konkludente Zustandekommen einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne des § 1175 ABGB zwischen den Streitteilen nicht behauptet hat. Ein allfälliger Feststellungsmangel in dieser Richtung kann daher mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen des Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht vorliegen. Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber entgegen den Ausführungen des Beklagten die Annahme der konkludenten Begründung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht. Diesen Feststellungen läßt sich im wesentlichen nur entnehmen, daß die Mittel zum Erwerb der hier in Frage stehenden Liegenschaften durch die Klägerin ebenso wie die Mittel zur Bauführung von beiden Streitteilen etwa je zur Hälfte aufgebracht wurden. Dies - reicht aber für die Annahme der konkludenten Begründung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht hin.

In der Eingehung einer Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden (SZ 29/29 u. a.). Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 19/302 u. v.a.; zuletzt 4 Ob 126/76) sind die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, daß ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist. Aus diesem Grund wurde auch ein Retentionsrecht des Lebensgefährten im Sinne des § 471 ABGB nach Auflösung der Lebensgemeinschaft verneint (6 Ob 180/73). Der OGH hat wiederholt entschieden, daß in der zwischen Lebensgefährten bestehenden Vereinbarung, ihre Mühe, ihr Einkommen und sonstige Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen, etwa zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, zu vereinigen, die Begründung einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft erblickt werden kann. Eine derartige, auf einen beschränkten wirtschaftlichen Zweck abgestellte Vereinbarung ist auch unter Personen, die nicht Ehegatten sind, in schlüssiger Form zulässig (MietSlg. XXIII/23; 5 Ob 145/71). Das wenigstens stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages kann aber nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Lebensgefährten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind (MietSlg. XVII/36).

Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.

Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zweckes (EvBl. 1958/112). Daran mangelt es aber im vorliegenden Fall zunächst schon deshalb, weil die Absicht der Parteien doch dahin ging, daß die Klägerin die hier in Frage stehenden Liegenschaften allein erwirbt, am Alleineigentum der Klägerin auch durch die spätere Bauführung nichts geändert wurde und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine spätere Beteiligung des Beklagten an den Liegenschaften der Klägerin erfolgen sollte. Der Beklagte selbst hat im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behauptet, daß ihm die Klägerin ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den Liegenschaften eingeräumt habe und daß er die dort betriebene Gärtnerei immer allein geführt und bewirtschaftet habe. Beides spricht eindeutig gegen die Annahme der konkludenten Begründung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht. Im übrigen setzt auch diese Gesellschaftsform eine - wenn auch nur lose - Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb voraus, die jedem Partner Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten gewährt (MietSlg. 21 245; MietSlg. XXVII/9 u. v. a.). Daß sich aber im vorliegenden Fall die Streitteile gegenseitig - auch nur schlüssig - derartige Rechte eingeräumt hätten, läßt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen.

Entgegen den Revisionsausführungen des Beklagten kann daher die schlüssige Begründung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht zwischen den Streitteilen nicht angenommen werden.

Auch für die Annahme des Revisionswerbers, daß ihm die Klägerin konkludent ein lebenslanges Wohnungs- und Fruchtgenußrecht an den hier in Frage stehenden Liegenschaften eingeräumt hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Daß derartiges während des aufrechten Bestandes der Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich vereinbart wurde, hat das Erstgericht festgestellt. Aus der Tatsache allein, daß der Beklagte die Liegenschaften der Klägerin mit ihrem Einverständnis bewohnte und benützte, solange er mit ihr im guten Einvernehmen lebte, kann er für sich nichts ableiten. Dieses Einverständnis der Klägerin setzte doch jedenfalls das Fortbestehen des guten Verhältnisses zwischen den Streitteilen voraus und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie auch mit einer Weiterbenützung ihrer Liegenschaften durch den Beklagten im Falle des Auseinandergehens der Lebensgemeinschaft einverstanden gewesen wäre.

Die in erster Instanz zumindest sinngemäß aufgestellte Behauptung eines Treuhandverhältnisses zur Klägerin wird vom Beklagten in der Revision nicht aufrecht erhalten; nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann auch vom Vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses keine Rede sein.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Klägerin Eigentümer der hier in Frage stehenden Liegenschaften ist und daß der Beklagte keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung hat. Die Klägerin kann daher auf Grund ihres Eigentumsrechtes die Räumung ihrer Liegenschaften vom Beklagten verlangen. Darin liegt nichts Sittenwidriges; das ist vielmehr in der natürlichen Freiheit des Eigentums begrundet. Eine Räumungsklage könnte nur dann als schikanös bezeichnet werden, wenn die Durchsetzung des Rechtes ausschließlich den Zweck verfolgt, jemand anderen zu schädigen (MietSlg. 15 010 u. a.). Daß dies im vorliegenden Fall der ausschließliche Zweck der Klagsführung wäre, behauptet der Beklagte nicht. Er leitet die behauptete Sittenwidrigkeit des Räumungsbegehrens daraus ab, daß beide Streitteile mit einer dauernden Lebensgemeinschaft gerechnet und nur deshalb ihre Leistungen erbracht hätten. Ob dies einen Anspruch des Beklagten auf Rückersatz des von ihm für den Ankauf und die Verbauung der Liegenschaften der Klägerin geleisteten Aufwandes aus dem Rechtsgrund des § 1435 ABGB begrundet (siehe dazu MietSlg. XVII/36), ist nicht zu entscheiden, es begrundet aber nicht den Einwand der Sittenwidrigkeit des Räumungsbegehrens.

Wenn unter diesen Umständen die Vorinstanzen dem Räumungsbegehren der Klägerin stattgegeben haben, ist darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu erkennen.

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