European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117749
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob die Voraussetzungen des § 418 Satz 3 ABGB erfüllt sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl ua 1 Ob 96/16y) und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.
Dem Rekursgericht ist bei seinem Ergebnis, dass der gefährdeten Partei die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentumsrechts an den streitgegenständlichen Liegenschaftsanteilen misslungen ist, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.
Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB durch eine Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer ausgeschlossen wird (RIS‑Justiz RS0011052; RS0011074 [T4]). Die in dieser Bestimmung normierte Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ hat nämlich eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung, deren entscheidendes Moment die Unredlichkeit des Grundeigentümers ist, der die Bauführung vorwerfbar nicht sogleich untersagt hat (vgl RIS‑Justiz RS0011074; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek,ABGB4 II § 418 Rz 8).
In der Rechtsprechung wurde § 418 ABGB lediglich dann auch bei Bestehen einer Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer für anwendbar erachtet, wenn die Erfüllung einer Zusage zur Eigentumsübertragung vom Grundeigentümer in vorwerfbarer Weise zu Lasten des redlichen Bauführers vereitelt wurde (RIS‑Justiz RS0009923 [T6]; Klicka/Reidinger aaO Rz 15). Auch dies trifft nach dem Antrags‑ und Klagsvorbringen nicht zu. Ein Eigentumserwerb der Einzelrechtsvorgängerin der Klägerin war im Rahmen des mit dem Beklagten verfolgten Bauträgermodells nicht geplant.
Die Kosten der Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses sind mangels Freistellung einer Gegenschrift nicht ersatzfähig (§ 528 Abs 3, § 521a Abs 2 iVm § 508 Abs 5 ZPO).
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