OGH 6Ob122/06v (RS0120928)

OGH6Ob122/06v28.7.2022

Rechtssatz

Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (Hier: Bakkalaureatsstudium.)

Normen

ABGB §140 Cb
FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb

6 Ob 122/06vOGH29.06.2006

Veröff: SZ 2006/98

6 Ob 141/07iOGH13.07.2007
3 Ob 210/07iOGH27.11.2007

Auch

1 Ob 239/09tOGH29.01.2010
3 Ob 51/14tOGH25.06.2014
3 Ob 69/14iOGH21.08.2014

Vgl

6 Ob 118/14tOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T1)<br/>Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T2)<br/>

6 Ob 217/15bOGH26.11.2015

Auch; Beisatz: Dass bei einem Bachelorstudium jede ‑ wenn auch allenfalls nur vorübergehende oder geringfügige ‑ Unterschreitung der Durchschnittsstudienleistung automatisch zum Entfall des Unterhaltsanspruchs führen würde, ist aus der Entscheidung 6 Ob 118/14t nicht abzuleiten. (T3)

6 Ob 18/16iOGH30.03.2016

Auch; Beis wie T3

9 Ob 34/16iOGH26.01.2017

Auch; Beisatz: Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen. (T4)<br/>Beisatz: Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist. (T5)

3 Ob 8/18zOGH21.03.2018

Auch

6 Ob 10/18sOGH28.02.2018

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 149/17wOGH25.06.2018

nur: Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (Hier: Bakkalaureatsstudium). (T6)<br/>

5 Ob 185/18vOGH06.11.2018
5 Ob 25/19sOGH31.07.2019

Auch

7 Ob 131/19vOGH18.09.2019

nur T6

3 Ob 181/19tOGH26.02.2020

Vgl

2 Ob 102/20vOGH17.09.2020

nur T6

4 Ob 130/21bOGH21.10.2021

nur T6

10 Ob 30/22tOGH28.07.2022

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20060629_OGH0002_0060OB00122_06V0000_001