OGH 15Os83/02 (RS0116676)

OGH15Os83/0215.11.2022

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Abs 2 leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein einheitliches Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG addiert werden.

Normen

SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs4 Z3 A

15 Os 83/02OGH22.08.2002
12 Os 48/03OGH23.10.2003

Vgl auch

13 Os 14/04OGH07.04.2004

Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. (T1)

13 Os 135/04OGH01.12.2004

Auch

13 Os 134/04OGH09.02.2005

Auch; nur: § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. (T2)<br/>Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T3)

14 Os 26/06iOGH04.04.2006

nur: Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden mehrere selbständige Delikte nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Abs 2 leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG addiert werden. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T5)

13 Os 112/07fOGH07.11.2007

Vgl auch

15 Os 98/07mOGH06.09.2007

Auch; Beisatz: Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren. (T6)

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch; Beis wie T6

14 Os 127/07vOGH15.01.2008

Auch; nur T2; Beis wie T3

13 Os 67/11vOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: § 28a SMG enthält mehrere selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, die bloß gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung zusammengefasst sind und stellt sich insoweit als kumulativer Mischtatbestand dar. (T7)

13 Os 24/12xOGH10.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 28a Abs 1 SMG idF BGBl 2007/110. (T8)<br/>Beisatz: Zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit können nur gleichwertige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammengefasst werden. Demgemäß werden nach der Rechtsprechung Handlungen im Sinn der alternativen Tatbestandsvarianten des § 28a Abs 1 SMG, das sind Ein- und Ausfuhr (zweiter und dritter Fall) sowie Überlassen und Verschaffen (fünfter und sechster Fall), soweit der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasst, zu jeweils einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. (T9)<br/>Beisatz: Mehrere Ein‑ und Ausfuhrvorgänge (betreffend verschiedene Suchtgiftquantitäten) können demnach zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, mehrere Überlassens‑ oder Verschaffensvorgänge zu einer anderen. (T10)<br/>Beisatz: Beim Anbieten (vierter Fall) handelt es sich um eine zum Überlassen oder Verschaffen (fünfter und sechster Fall) kumulative Tatbestandsvariante. (T11)

15 Os 53/13bOGH02.10.2013

Auch; Beis wie T11

13 Os 83/15bOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

13 Os 50/16aOGH16.12.2016

Auch

14 Os 36/18bOGH29.05.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10

11 Os 134/18tOGH29.01.2019

Auch

14 Os 26/19hOGH09.04.2019

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

11 Os 38/20bOGH06.05.2020

Vgl; Beis wie T10

15 Os 62/20mOGH28.07.2020

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10

12 Os 62/21sOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10

14 Os 14/22yOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T7

14 Os 61/22kOGH24.08.2022

Vgl; Beis wie T9

11 Os 108/22zOGH15.11.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_20020822_OGH0002_0150OS00083_0200000_001