OGH 4Ob553/95; 9Ob237/98p; 7Ob48/03i; 1Ob97/06f; 9Ob15/07g; 7Ob175/07x; 10Ob89/07x; 9Ob87/08x; 8Ob88/09p; 3Ob58/12v; 1Ob98/12m; 5Ob53/14a; 2Ob219/13i; 1Ob165/14t; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 17Os40/14g (RS0079198)

OGH4Ob553/95; 9Ob237/98p; 7Ob48/03i; 1Ob97/06f; 9Ob15/07g; 7Ob175/07x; 10Ob89/07x; 9Ob87/08x; 8Ob88/09p; 3Ob58/12v; 1Ob98/12m; 5Ob53/14a; 2Ob219/13i; 1Ob165/14t; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 17Os40/14g16.3.2022

Rechtssatz

Einem Dritten kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information sowie ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden selbst nicht ausreicht. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht.

wirtschaftliches Interesse

 

Normen

ZPO §219 Abs2
AußStrG 2005 §22

4 Ob 553/95OGH19.09.1995
9 Ob 237/98pOGH02.09.1998

Beisatz: Die Akteneinsicht muss also Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. (T1)

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/22

1 Ob 97/06fOGH16.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Das (wirtschaftliche) Interesse, vor den übrigen Gläubigern zum Zug zu kommen, ist nicht zu schützen. (T2)

9 Ob 15/07gOGH30.05.2007

Auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht. (T3)

7 Ob 175/07xOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Ein Sachwalter ist auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des § 219 ZPO anzusehen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/135

10 Ob 89/07xOGH09.10.2007

Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter erfüllt sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (so bereits 9 Ob 15/07g). (T5)

9 Ob 87/08xOGH28.01.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Liegt die Zustimmung der Parteien - wie hier - nicht vor, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. (T6)

8 Ob 88/09pOGH30.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt nach Tod des Betroffenen für denjenigen, der Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Betroffenen geltend machen will. (T7)

3 Ob 58/12vOGH18.04.2012

Vgl; Auch Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 98/12mOGH01.08.2012

Vgl auch

5 Ob 53/14aOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt (vgl Danzl, Geo5 § 170 Anm 7). Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und um kein unbefristetes Recht, welches ‑ einmal bewilligt ‑ nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben. (T8)

2 Ob 219/13iOGH28.03.2014

Auch

1 Ob 165/14tOGH18.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus. (T9)<br/>Beisatz: Informationen, die allenfalls der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines möglichen Regressprozesses dienlich sein können, berühren aber ausschließlich wirtschaftliche Interessen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren für denjenigen, der mit dem Verstorbenen eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, solange dessen Regressanspruch noch nicht feststeht. (T11)<br/>

16 Ok 9/14fOGH28.11.2014

Beis wie T6; Beis wie T8

16 Ok 10/14bOGH28.11.2014

Beis wie T6; Beis wie T8

17 Os 40/14gOGH24.11.2014

Vgl

6 Ob 197/14kOGH15.12.2014

Auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2014/127

2 Ob 9/17pOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einsicht in den Verlassenschaftsakt zur Ermittlung allfälliger Exekutionsobjekte. (T13)

6 Ob 243/16bOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Ausnahme gälte daher nur dann, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14)<br/>Beisatz: Auch der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Auch insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich. (T15)

2 Ob 41/17vOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T3

2 Ob 52/18pOGH25.04.2018

Veröff: SZ 2018/31

2 Ob 53/18kOGH26.02.2019

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 45/19iOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/66

2 Ob 37/19hOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erlangung von Auskünften im Verlassenschaftsverfahren über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit bestimmt en Erklärungen des Erbanwärters. (T16)<br/>Veröff: SZ 2019/120

6 Ob 116/20gOGH15.09.2020

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Bei der Prüfung kommt es darauf an, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt (RS0079198 [T6]). Dabei kommt es darauf an, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. (T17)<br/>

2 Ob 21/22kOGH16.03.2022

Beis wie T6; Beisatz: Kein rechtliches Interesse, sondern ein wirtschaftliches Interesse, ist gegeben, wenn der Antragstellerin die Höhe des Reinnachlasses lediglich deshalb erfahren möchte, um abschätzen zu können, ob sich die Mühen und Risiken einer Erbantrittserklärung oder einer Erbschaftsklage „lohnen“. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00553_9500000_001

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