OGH 5Ob53/14a

OGH5Ob53/14a23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen M***** P*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, wegen Akteneinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers DI E***** H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner und Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Jänner 2014, GZ 1 R 332/13p‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00053.14A.0423.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Das Begehren auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Antragsteller behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor, weil die Verwechslung des Rekursgerichts betreffend das Datum der vom Antragsteller zugestandenen Akteneinsicht (15. 11. 2013 statt 25. 11. 2013) nicht entscheidungswesentlich ist, liegen doch beide Daten vor dem Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung (29. 11. 2013). Die Beurteilung, ob der Antragsteller seinen Antrag auf Akteneinsicht nach der bereits vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung erfolgten Vornahme der Akteneinsicht zurückziehen hätte sollen, ist keine Frage einer allfälligen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt (vgl Danzl, Geo5 § 170 Anm 7). Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers ‑ um kein unbefristetes Recht, welches ‑ einmal bewilligt ‑ nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben.

3. Da der Antragsteller bereits vor der Beschlussfassung des Erstgerichts tatsächlich Akteneinsicht erhalten hat, bestand zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts kein rechtliches Interesse mehr, kurz darauf neuerlich Akteneinsicht zu nehmen. Infolge der jedoch durch die erstgerichtliche Bewilligung möglichen neuerlichen Akteneinsicht war die Beschwer der Antragsgegnerin zur Rekurserhebung (nach wie vor) gegeben und die im Sinn der Antragsabweisung erfolgte, abändernde Entscheidung des Rekursgerichts ist infolge des bis zur erstgerichtlichen Beschlussfassung jedenfalls weggefallenen rechtlichen Interesses des Antragstellers auch nicht zu beanstanden.

4. Ob ‑ im Sinn einer retrospektiven Nachprüfung ‑ die vom Antragsteller vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung erlangte Akteneinsicht rechtens war, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Antrags und ist daher auch hier nicht zu prüfen.

5. Rechtsfragen mit der in § 62 Abs 1 AußStrG beschriebenen Qualität waren nicht zu beantworten; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

6. Die Revisionsrekursbeantwortung war der Antragsgegnerin nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (vgl 1 Ob 73/13m; RIS‑Justiz RS0113633).

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