OGH 3Ob48/93; 10ObS355/00d; 5Ob217/01z; 9Ob85/03w; 3Ob60/04a; 2Ob30/06k; 6Ob286/06m; 1Ob49/07y; 2Ob96/07t; 7Ob242/07z; 10ObS131/07y; 2Ob232/08v; 6Ob93/09h; 5Ob261/09g; 6Ob181/11b (RS0040471)

OGH3Ob48/93; 10ObS355/00d; 5Ob217/01z; 9Ob85/03w; 3Ob60/04a; 2Ob30/06k; 6Ob286/06m; 1Ob49/07y; 2Ob96/07t; 7Ob242/07z; 10ObS131/07y; 2Ob232/08v; 6Ob93/09h; 5Ob261/09g; 6Ob181/11b24.3.2022

Rechtssatz

Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen.

Normen

ZPO §292 Abs1
ZPO §292 Abs2
EuZVO Art14
ZustG §17

3 Ob 48/93OGH02.06.1993

Veröff: SZ 66/68 = EvBl 1994/10 S 52

10 ObS 355/00dOGH30.01.2001

Beisatz: Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus. (T1)

5 Ob 217/01zOGH27.09.2001
9 Ob 85/03wOGH21.01.2004

Auch

3 Ob 60/04aOGH26.05.2004

Auch; Beisatz: Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen. (T2)

2 Ob 30/06kOGH10.08.2006

Auch; Beisatz: Hier: Abweichendes Zustelldatum. (T3)

6 Ob 286/06mOGH15.02.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bleiben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, dann geht dies zu Lasten der Behörde. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Datum der Übernahme und Datum des Rundstempels (Einlangen beim Zustellpostamt). (T5)

1 Ob 49/07yOGH05.06.2007
2 Ob 96/07tOGH18.10.2007

Vgl Beis wie T2

7 Ob 242/07zOGH12.12.2007

Beisatz: Hier: Werden Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf frühere zeitweilige Ortsabwesenheit zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, so hat das Berufungsgericht den Zustellvorgang zu prüfen, um das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beurteilen zu können. (T6)

10 ObS 131/07yOGH18.12.2007

Auch; Beis wie T2 nur: Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig. (T7)

2 Ob 232/08vOGH25.06.2009

Veröff: SZ 2009/85

6 Ob 93/09hOGH05.08.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl 1 Ob 137/05m). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist. (T8)<br/>Beisatz: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden. (T9)

5 Ob 261/09gOGH15.12.2009

Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9

6 Ob 181/11bOGH14.09.2011

Beis wie T9

1 Ob 156/12sOGH06.09.2012

Auch

2 Ob 160/12mOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T9 nur: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr. (T11)

10 ObS 17/14vOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den auf dem Zustellnachweis dokumentierten Inhalt der Sendung. (T12)<br/>

8 Ob 31/15iOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Behauptete Zustellmängel, die nicht offenkundig sind, müssen bewiesen werden. (T13)

10 Ob 65/15dOGH19.01.2016

Vgl auch; Beis wie T13

2 Ob 158/16yOGH29.09.2016

Auch; Beisatz: Auch die mit dem Formular zur EuZVO vorgenommene Zustellbestätigung ist eine öffentliche Urkunde. (T14)<br/>Veröff: SZ 2016/104

8 Ob 123/19zOGH27.02.2020

Vgl; Beisatz: Nur wenn die Hinterlegung hinreichend dokumentiert ist, ist sichergestellt, dass der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Zustellung hat und der Absender die Korrektheit des Zustellvorgangs belegen kann sowie dass beide Parteien über die Informationen verfügen, die ihnen eine Überprüfung der Wirksamkeit des Zustellvorgangs erlauben. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Kein ausreichender Nachweis einer Zustellung durch Hinterlegung (nach europäischem als auch nach deutschem Recht): Am Rückschein selbst fanden sich keine Informationen zum Zustellvorgang oder dem Zustellorgan. (T16)

6 Ob 79/20sOGH15.09.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus. (T17)<br/>Beisatz: Ob das bisher erstattete Vorbringen geeignet ist, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T18)<br/>

7 Ob 27/21bOGH24.02.2021

Auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 63/21gOGH04.05.2021

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 90/21wOGH27.05.2021

vgl; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/56

9 Ob 19/21sOGH02.09.2021
9 ObA 144/21yOGH24.03.2022

Beis wie T2; Beisatz: Hier: unbedenklicher Zustellnachweis, aber Geschäftsführer der juristischen Person im Ausland. (T19)

3 Ob 225/21sOGH24.03.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19930602_OGH0002_0030OB00048_9300000_001