OGH 5Ob261/09g

OGH5Ob261/09g15.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende sowie die Hofräte/Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. N***** J*****, 2. G***** J*****, 3. G***** J*****, alle vertreten durch Dr.Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, betreffend den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. September 2009, AZ 47 R 453/09d, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem im Akt erliegenden Rückschein wurde der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts am 21. 10. 2009 zu Handen des Antragstellervertreters zugestellt. Der am 27. 11. 2009 eingelangte außerordentliche Revisionsrekurs wäre demnach gemäß § 123 Abs 1 GBG verspätet.

Der Rückschein als öffentliche Urkunde liefert den vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, aber Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll. Bei nicht offenkundigen Mängeln bedarf es dazu der Geltendmachung konkreter Gründe, die auch glaubhaft gemacht werden müssen (RIS-Justiz RS0040471).

Die Revisionsrekurswerber haben in ihrem Rechtsmittelschriftsatz behauptet, der angefochtene Beschluss sei ihnen nicht zugestellt worden, sie hätten erst durch ein E-Mail vom 29. Oktober 2009 von seinem Inhalt Kenntnis erlangt. Zu diesem -aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbaren- Vorbringen wird das Erstgericht gemäß § 51 Abs 2 AußStrG die für eine Aufklärung des Zustellvorgangs notwendigen Erhebungen zu pflegen, insbesondere den Antragstellervertreter mit dem im Akt erliegenden Rückschein zu konfrontieren haben.

Sollte sich danach herausstellen, dass eine Zustellung tatsächlich bereits am 21. 10. 2009 erfolgt ist, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 123 Abs 2 GBG sogleich vom Erstgericht zurückzuweisen (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 123 GBG Rz 27), andernfalls mit den Erhebungsergebnissen wieder vorzulegen.

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