OGH 8Ob511/93; 4Ob553/95; 4Ob125/97d; 1N508/01; 8Ob4/03a; 7Ob48/03i; 6Ob67/04b; 6Ob100/06h; 7Ob119/08p; 1Ob98/12m; 4Ob38/13m; 5Ob53/14a; 2Ob219/13i; 1Ob165/14t; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 17Os40/14g (RS0037263)

OGH8Ob511/93; 4Ob553/95; 4Ob125/97d; 1N508/01; 8Ob4/03a; 7Ob48/03i; 6Ob67/04b; 6Ob100/06h; 7Ob119/08p; 1Ob98/12m; 4Ob38/13m; 5Ob53/14a; 2Ob219/13i; 1Ob165/14t; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 17Os40/14g16.3.2022

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss.

Wirtschaftliches Interesse

 

Normen

ZPO §219 Abs2
AußStrG 2005 §22
AußStrG 2005 §141

8 Ob 511/93OGH04.02.1993
4 Ob 553/95OGH19.09.1995

nur: Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken. (T1)<br/>Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. Solange jemand auf eigenes Risiko nur in der Hoffnung, allenfalls Erbberechtigte ausfindig machen zu können, tätig wird, fehlt ihm jede rechtliche Beziehung zu den Angelegenheiten der Verlassenschaft, sodass ihm die Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt nicht zu gestatten ist. (T2)

4 Ob 125/97dOGH13.05.1997

Auch; Beisatz: Auch dem Alleinerben kann demnach Akteneinsicht im Sachwalterschaftsverfahren nur gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. (T3)

1 N 508/01OGH26.06.2001

nur: Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. (T4)<br/>Beisatz: Dabei genügt es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Antragstellers auch nur mittelbar berührt; angezeigt ist insoweit eine weitherzige Handhabung. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Gestattung der Akteneinsicht für Gemeinschuldner hinsichtlich des von der für ihn bestellten Masseverwalterin betriebenen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG. (T6)

8 Ob 4/03aOGH13.02.2003

Auch; Beisatz: Konkursgläubiger haben auch ein rechtliches Interesse an der Kenntnis früherer Konkursanträge (in früheren Akten) - etwa ob dies vom Geschäftsführer selbst gestellt wurden. (T7)

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

nur T1; Veröff: SZ 2003/22

6 Ob 67/04bOGH26.08.2004

Auch; Beis wie T3

6 Ob 100/06hOGH27.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T8)<br/>Beisatz: Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre (allfällige) Unterhaltspflicht gemäß §143 ABGB gegenüber der Betroffenen genügt nicht. (T9)

7 Ob 119/08pOGH02.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einsicht in Sachwalterschaftsakt. (T10)

1 Ob 98/12mOGH01.08.2012

Vgl auch

4 Ob 38/13mOGH18.06.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T11)

5 Ob 53/14aOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt (vgl Danzl, Geo5 § 170 Anm 7). Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und um kein unbefristetes Recht, welches ‑ einmal bewilligt ‑ nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben. (T12)

2 Ob 219/13iOGH28.03.2014
1 Ob 165/14tOGH18.09.2014

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus. (T13)<br/>Beisatz: Informationen, die allenfalls der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines möglichen Regressprozesses dienlich sein können, berühren aber ausschließlich wirtschaftliche Interessen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren für denjenigen, der mit dem Verstorbenen eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, solange dessen Regressanspruch noch nicht feststeht. (T15)<br/>

16 Ok 9/14fOGH28.11.2014

Beis wie T5; Beisatz: Von der die Akteineinsicht beantragenden Person kann nicht mit einem Hinweis auf das Verbot des Ausforschungsbeweises verlangt werden, die Kenntnis der Tatsachen genau anzugeben, die sie sich aus der Akteineinsicht erwartet, liegt doch dem Antrag auf Akteneinsicht notwendigerweise ein Ausforschungsinteresse zugrunde. (T16)

16 Ok 10/14bOGH28.11.2014

Beis wie T5; Beis wie T16

17 Os 40/14gOGH24.11.2014

Vgl

6 Ob 197/14kOGH15.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/127

2 Ob 194/14iOGH08.06.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T17)<br/>Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T18); Veröff: SZ 2015/54

2 Ob 9/17pOGH26.01.2017

nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Das Interesse, durch Einsicht in den Verlassenschaftsakt Exekutionsobjekte für die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels gegen einen Erben zu ermitteln, tritt gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse anderer Verfahrensbeteiligter hinsichtlich ihrer Vermögensvermehrung zurück, zumal der Gläubiger den Schuldner bei Erfolglosigkeit exekutiver Schritte ohnehin im Wege der §§ 47, 48 EO zur Angabe der erlangten Vermögenswerte zwingen kann. (T19)

2 Ob 41/17vOGH28.03.2017

Auch

2 Ob 52/18pOGH25.04.2018

Veröff: SZ 2018/31

2 Ob 53/18kOGH26.02.2019

nur: Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss. (T20)<br/>Beis wie T5

6 Ob 45/19iOGH24.07.2019

Auch; nur T4; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO kann durch die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen, aber auch in der Verteidigung in einer Strafsache begründet sein. In diesem Zusammenhang kann der Dritte auch ein rechtliches Interesse daran haben, für ihn ungünstige Umstände zu erkennen. (T21)<br/>Veröff: SZ 2019/66

2 Ob 37/19hOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Erlangung von Auskünften im Verlassenschaftsverfahren über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit bestimmten Erklärungen des Erbanwärters. (T22); Veröff: SZ 2019/120

6 Ob 116/20gOGH15.09.2020

Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T21

2 Ob 21/22kOGH16.03.2022

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Kein rechtliches Interesse, sondern ein wirtschaftliches Interesse, ist gegeben, wenn der Antragstellerin die Höhe des Reinnachlasses lediglich deshalb erfahren möchte, um abschätzen zu können, ob sich die Mühen und Risiken einer Erbantrittserklärung oder einer Erbschaftsklage „lohnen“. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0080OB00511_9300000_002

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