OGH 8Ob1562/91; 5Ob1571/92; 7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (RS0009667)

OGH8Ob1562/91; 5Ob1571/92; 7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/9525.5.2022

Rechtssatz

Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb

8 Ob 1562/91OGH23.05.1991
5 Ob 1571/92OGH01.09.1992

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Nachzahlung für Bereitschaftsdienst in der Zeit von Dezember 1988 - November 1990 auf 24 Monate. (T1)

7 Ob 550/93OGH14.07.1993
5 Ob 512/94OGH27.04.1994

Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 Monaten , auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T2)

1 Ob 504/95OGH10.01.1995

Auch; Beis wie T2 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit unzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T4)

4 Ob 1577/95OGH23.05.1995

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. Das gleiche gilt für die Urlaubsentschädigung, bei der es sich um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, handelt. Für die Berücksichtigung des gesamten Urlaubsentgeltes im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses spricht, dass der Anspruch darauf, anders als etwa der Anspruch auf ein Entgelt für Bereitschaftsdienst (5 Ob 1571/92), nicht über einen längeren Zeitraum hindurch entstanden und fällig geworden ist, sondern erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. (T5)

6 Ob 1627/95OGH31.08.1995
6 Ob 2246/96dOGH24.10.1996

Auch

1 Ob 2266/96hOGH25.10.1996

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

1 Ob 2292/96gOGH03.10.1996

Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T7)

4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996

Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T8)

6 Ob 290/97hOGH16.10.1997
1 Ob 21/98iOGH27.01.1998

Auch; nur T8

6 Ob 18/98kOGH27.05.1998

nur T8

7 Ob 261/98bOGH11.11.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)

1 Ob 224/98tOGH15.12.1998

nur T8; Beisatz: Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. Auch in solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann. (T10)

3 Ob 2/98kOGH25.08.1999

Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)

3 Ob 308/98kOGH26.04.2000

Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)

7 Ob 48/00kOGH29.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Dabei ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. (T13)

1 Ob 171/00dOGH25.07.2000

nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T14)<br/>Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T15)

5 Ob 125/01wOGH29.05.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). (T16)

7 Ob 232/01wOGH17.10.2001

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T16

6 Ob 229/01xOGH18.10.2001

Auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T17)

3 Ob 97/01pOGH30.01.2002

nur T7; Beis wie T13

3 Ob 279/01bOGH26.06.2002

Auch; nur T7; Beis wie T3

7 Ob 211/02hOGH09.10.2002

Auch; nur T8; Beis wie T3; Beis ähnlich T11; Beis T16; Beisatz: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T18)

1 Ob 53/02dOGH29.04.2003

Beis wie T3; Beisatz: Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht im Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde. Diese Überlegungen treffen auch auf eine Pensionsabfindung zu. (T19)<br/>Veröff: SZ 2003/48

3 Ob 74/03hOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 219/02kOGH30.06.2003

Auch; Beis wie T13

6 Ob 180/03vOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T13

6 Ob 8/03zOGH02.10.2003

Auch; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16

6 Ob 298/03xOGH19.02.2004

Vgl; Beis wie T16; Beis wie T6

3 Ob 31/05pOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 24/06zOGH30.05.2006

Beis ähnlich wie T15; Beis wie T17

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Auch; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T20)

6 Ob 202/06hOGH14.09.2006

Vgl auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. (T21)<br/>Beis wie T13; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T22)

10 Ob 51/07hOGH05.06.2007

Auch

7 Ob 186/08sOGH11.09.2008

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T23)

1 Ob 88/09mOGH09.06.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18

7 Ob 53/11mOGH29.06.2011

Auch; Beisatz: Einmalige Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen. (T24)

3 Ob 201/11xOGH08.11.2011

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T24

15 Os 89/12wOGH22.08.2012

Ähnlich; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T25)

8 Ob 59/13dOGH27.06.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T10

3 Ob 69/14iOGH21.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T26)

3 Ob 5/15dOGH18.02.2015

Auch

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch

4 Ob 144/16dOGH12.07.2016

Auch

7 Ob 109/16dOGH15.06.2016

Vgl; nur T14; Beis wie T22; Beis wie T23

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Vgl auch; nur T14; Beis wie T10; Beis wie T23

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

nur T7; Beis wie T1

7 Ob 77/18aOGH21.11.2018

Vgl auch

6 Ob 13/19hOGH27.02.2019

Auch; nur T7

6 Ob 188/20wOGH22.10.2020

Beis wie T22

6 Ob 151/21fOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T22

7 Ob 90/22vOGH25.05.2022

Vgl; nur T14; Beis wie T23

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0080OB01562_9100000_001