Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Einmalige Zahlungen sind je nach den Umständen und Lebensverhältnissen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (EFSlg 64.920; 5 Ob 512/94). Dient die Zahlung zumindest in gewissem Maß der Überbrückung bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, so ist sie auf so viele Monate zu verteilen, als dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht. Tritt der Überbrückungszweck zurück oder fehlt er gänzlich, weil der Unterhaltspflichtige (zB) laufend eine höhere Pension bezieht, so wird angenommen, daß der Bezieher der einmaligen Zuwendung damit sein Einkommen über einen längeren Zeitraum aufbessere (EFSlg 64.920; EFSlg 71.072 mwN; s aber 3 Ob 28/94, wonach die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung jedenfalls auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie Monatsentgelten entspricht). Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muß auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren (5 Ob 512/94). Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Aufteilung der Abfertigung auf zwölf Monate, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Das gleiche gilt für die Einbeziehung der Urlaubsentschädigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines Jahre. Bei der Urlaubsentschädigung handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Für die Berücksichtigung des gesamten Urlaubsentgeltes im Jahre 1992 spricht, daß der Anspruch darauf, anders als etwa der Anspruch auf ein Entgelt für Bereitschaftsdienst (5 Ob 1571/92), nicht über einen längeren Zeitraum hindurch entstanden und fällig geworden ist, sondern erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Die im Zusammenhang mit der Gegenforderung des Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist für die Entscheidung ohne Bedeutung: Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist der leibliche Vater für den Unterhalt der mj.Sigrid E***** aufgekommen. Da der Beklagte somit keine Unterhaltsleistungen erbracht hat, ist ihm auch kein Schaden entstanden.
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