Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Ansicht vertreten, daß der Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung, deren Höhe sich nach Monatsentgelten bestimmt, auf die Unterhaltsbemessung dahin Einfluß hat, daß die Abfertigung während der der Auflösung des Dienstverhältnisses des Unterhaltsschuldners folgenden Monate in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (RZ 1991/35; JBl 1994, 830). Entsprechendes muß für den Fall gelten, wo der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung erhält. Diese ist als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat dies für einen Zeitraum von drei Monaten, also entsprechend der Abfertigung in der Höhe dreier Monatsgehälter, getan. Der Revisionswerber strebt demgegenüber die Aufteilung der, drei Monatsgehälter ausmachenden Abfertigung der Klägerin auf einen längeren Zeitraum (von 20 Monaten) an. Eine solche Einrechnungsmethode wurde im Einzelfall auch vom Obersten Gerichtshof für angemessen erachtet (EFSlg 64.920), vor allem dann, wenn die Abfertigung keine Überbrückungshilfe nach Kündigung des Unterhaltspflichtigen bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes darstellte, insbesondere aber bei sehr hohen Abfindungsbeträgen, von denen nicht anzunehmen sei, daß sie in kurzer Zeit verbraucht werden (in der Entscheidung 7 Ob 550/93 wurde eine Abfertigung von rund S 750.000 auf vier Jahre aufgeteilt). Ein solcher Fall liegt bei der hier gegebenen Abfertigung von bloß S 42.000 nicht vor. Bei einem derart (relativ gesehen) geringen Abfertigungsbetrag ist die vom Rekursgericht gewählte Einrechnungsmethode im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 5 Ob 1561/94).
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