Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der unterhaltsberechtigten Kinder wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht vorgenommene Einrechnung der Abfertigung des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird vom
Obersten Gerichtshof grundsätzlich gebilligt (RZ 1991, 124/35 = EFSlg
62.144; vgl auch 5 Ob 502/94 und 3 Ob 28/94 = Jus-Extra 1575); daß im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit, sofern das unterhaltsberechtigte Kind auch auf andere Weise - etwa durch ein rückwirkendes Erhöhungsbegehren - am kurzfristig erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen partizipieren kann.
Bei den im Revisionsrekurs zur Rechtfertigung einer "angemessenen" bzw "einkommenserhaltenden" Aufteilung der Abfertigung zitierten Judikaturbelegen handelt es sich (soweit nicht überhaupt Fehlzitate unterliefen) durchwegs um Entscheidungen von Instanzgerichten (gemeint sind offensichtlich EFSlg 65.302 ff). Der Oberste Gerichtshof hat zwar in Fällen eines laufenden Pensionseinkommens des Unterhaltspflichtigen die Aufteilung der Abfertigung auf einen längeren (angemessenen) Zeitraum befürwortet (8 Ob 1562/91, zitiert in EFSlg 68.109 sowie bei Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 231 E 3 und 4), doch erfüllt das primär als Überbrückungshilfe gedachte Arbeitslosengeld eine andere Funktion. Ein Abweichen von Judikaturgrundsätzen des Obersten Gerichtshofes, das gemäß § 14 Abs 1 AußStrG korrigiert werden müßte, ist daher im gegenständichen Fall nicht erkennbar.
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