OGH 5Ob35/90 (RS0043718)

OGH5Ob35/9027.9.2022

Rechtssatz

Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (hier: Dachgeschossausbau unter Errichtung von Dachgaupen).

Normen

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2
ZPO §508a

5 Ob 35/90OGH27.11.1990

Veröff: WoBl 1991,125

5 Ob 1029/91OGH30.04.1991

Veröff: WoBl 1991,212 (Call)

5 Ob 1021/92OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Hier: Parabolspiegelantenne (T1)

5 Ob 127/91OGH14.07.1992

Vgl; Beisatz: Hier: "Übung des Verkehrs", "wichtige Interessen des Wohnungseigentümers". (T2)

5 Ob 125/92OGH24.11.1992

Beisatz: Hier: Anbau eines Aufzuges an eine dreistöckige Jugendstilvilla. (T3)

5 Ob 35/94OGH31.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Umwidmung einer Wohnung in eine Arztordination, wobei die hier vorliegende Einzelfallgestaltung (Bauart des Gebäudes - kein Stiegenhaus, Gegensprechanlage nicht neben dem Eingang; Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit älteren und sehbehinderten Personen sind gerade darauf zurückzuführen) keiner grundsätzlichen Beurteilung durch den OGH bedarf. (T4)

5 Ob 3/94OGH21.06.1994

Vgl auch; Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Antragsgegners dadurch beeinträchtigt, dass sich oberhalb seiner Wohnung statt eines Daches ohne weitere Wohngeräusche (Lärm) eine Terasse befindet, von der unvermeidlich Immissionen durch ihre Nutzung ausgehen (Lärm durch Verwendung zu kommunikativen Zwecken und geselligen Veranstaltungen). (T5)

5 Ob 88/94OGH21.10.1994

Vgl auch; nur: Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T6)<br/>Beisatz: Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen die Baubehörde und der dem Verfahren zugezogene Sachverständige übereinstimmend eine architektonische Beeinträchtigung des Hauses durch den geplanten Wintergarten verneint haben. (T7)

5 Ob 87/94OGH20.09.1994

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 9 MRG (T8)

5 Ob 241/97wOGH10.02.1998

Auch; nur T6

5 Ob 226/98sOGH15.12.1998

Vgl auch; nur T6

5 Ob 212/01iOGH15.01.2002

Vgl; nur T6; Beis wie T2 nur: Hier: "Übung des Verkehrs". (T9)<br/>Beis wie T7 nur: Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. (T10)

5 Ob 93/03tOGH29.04.2003

nur: Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu bestehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzbegriffes dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum. Solange dieser bei der Beurteilung nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T11)<br/>Beis wie T10

5 Ob 191/04fOGH28.09.2004

Vgl auch; nur T6; Beis wie T10

5 Ob 47/06gOGH21.02.2006

nur T6

5 Ob 208/11sOGH24.04.2012

Auch; nur T11

5 Ob 150/16vOGH23.01.2017

Auch; nur T11

5 Ob 9/17kOGH04.04.2017

Auch; Beisatz: Dabei ist unter anderem maßgeblich, ob die bisherige Gestaltung des Gebäudes einem bestimmten architektonischen Konzept folgt oder ob es sich um ein äußerlich eher einfallsloses Bauwerk handelt. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se kann einen schutzwürdigen Wert darstellen. (T12)

5 Ob 235/20zOGH04.02.2021

nur T11; Beisatz: Hier: Wintergarten. (T13)

5 Ob 144/22wOGH27.09.2022

Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19901127_OGH0002_0050OB00035_9000000_001