OGH 5Ob125/92

OGH5Ob125/9224.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing. Harald W*****, vertreten durch Dr.Arno Klecan, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Erich G*****, 2.) mj.Gitta Susanne R*****, 3.) Mag.Elfriede M*****, und 4.) Dr.Peter M*****, *****, alle vertreten durch Dr.Lutz Hötzl und Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, und 5.) Dr.Robert H*****, wegen § 26 Abs 1 Z 2 WEG infolge der Revisionsrekurse des Antragstellers und der Erst‑ bis Viertantragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26.März 1992, GZ 48 R 927,928/91‑25, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 10.Juni 1991, GZ 6 Msch 19/89‑19, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00125.920.1124.000

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Parteien sind die Mit‑ und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** Haus *****.

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf § 13 Abs 2 Z 2 und 4 WEG, die Zustimmung sämtlicher Antragsgegner zum Einbau eines Liftes in diesem Haus, führend zu seiner im Dachgeschoß befindlichen Wohnung, entsprechend den vorgelegten Einreichplänen zu ersetzen.

Die Erst‑ bis Viertantragsgegner beantragten die Abweisung dieses Begehrens mit der Begründung, der Lifteinbau erfolge nur aus Spekulationsgründen (Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Miteigentümern im Falle der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen), widerspreche der Übung des redlichen Verkehrs und liege nicht in einem wichtigen Interesse des Antragstellers. Überdies würde das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt. Außerdem sei durch den Lift eine Lärmbeeinträchtigung sowie eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse gegeben.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die im Dachgeschoß gelegene Wohnung des Antragstellers (Atelier top Nr.9 und 10 im Ausmaß von 280 m2) ist derzeit über eine Treppe mit 84 Stufen (zur Überwindung eines Höhenunterschiedes von 13, 25 m) zu erreichen.

Das Stiegenhaus ist in der Mitte der Nordfront des Hauses gartenseitig derart eingebaut, daß es 2,80 m weit rechtwinkelig aus der Nordfront herausragt.

Die Nordseite des Hauses ist glatt verputzt, es befinden sich dort keinerlei Verzierungen oder Stukkatur. Für Liegenschaft und Gebäude bestehen keine behördlichen Vorschriften bezüglich Denkmalschutz und Ensembleschutz. Im Stiegenhaus sind die Stiegenaufgänge zu jedem Stockwerk gewendelt, jeweils im Halbstock jedes Stockwerks befindet sich ein Podest, zwischen den einzelnen Stockwerken liegen jeweils 24 Stufen. Das Stiegenhaus weist Richtung Garten (das ist Norden) großflächige Fenster auf. An der West‑ und Ostseite des Stiegenhauses befinden sich keine Fenster. Gleich neben dem Stiegenhausanbau (ca. 10 cm von der Mauerkante entfernt) befinden sich auf beiden Seiten in jedem Stock jeweils schmale Fenster, deren Glasfläche etwa 30 cm breit und 1 m hoch ist und hinter denen die Abstellräume der jweiligen Wohnungen liegen.

Ebenfalls neben dem Stiegenhaus befinden sich auf beiden Seiten in jedem Stockwerk neben den schmalen Fenstern, etwa 1,80 m von den jeweiligen Mauerkanten des Stiegenhauses entfernt, doppelflügige etwa 1,10 m breite und 2,20 m hohe Fenster.

An der Ostseite des Stiegenhauses liegt im zweiten Stock die Wohnung der 3. und 4.Antragsgegner (top Nr.7). Die oben angeführten Fenster in dieser Wohnung sind folgenden Räumen zugeordnet: das schmale Fenster dem Abstellraum, das doppelflügelige der Küche. Die Wohnungen des 5.Antragsgegners im zweiten und ersten Stock (top Nr.6 und top Nr.8) sind westlich des Stiegenhauses gelegen. Die Wohnung des 5.Antragsgegners im Erdgeschoß (top Nr.3) liegt östlich des Stiegenhauses. Die Raumanordnung ist wie in den darüberliegenden Wohnungen top Nr.5 und top Nr.7.

Die Wohnung der Zweitantragsgegnerin (top Nr.4) befindet sich im Erdgeschoß westlich des Stiegenhauses.

Der Lifteinbau ist gemäß dem Einreichplan Nr.209/1, März 1989, Beilage./A, geplant. Demnach soll der Lift an die Ostseite des Stiegenhauses angebaut werden. Die Liftkonstruktion soll ca 30 cm von der Nordfront des Stiegenhauses entfernt beginnen. Die Länge der Konstruktion entlang der Ostmauer des Stiegenhauses beträgt 1,52 m, die Konstruktion ragt 1,21 m über die Ostkante des Stiegenhauses hinaus.

Der Liftanbau ist in seiner Art und der geplanten Ausführung durch die vorliegenden baulichen Gegebenheiten des Hauses geprägt. Durch die Situation der Stiegenpodeste muß der Liftschacht ca 1,21 m von der Wohnungstraktfassade abgerückt werden. Aufgrund der baulichen Konstruktion des Hauses müssen sich die Liftstationen in den Zwischengeschossen befinden, wobei die Stockwerksaustritte aus dem Lift über Durchbrüche in der Stiegenhausaußenwand erfolgen und die Liftstationen im Erdgeschoß (von außen zugänglich) sodann in den Zwischengeschoß‑Podesten 1.OG/2.OG und 2.OG liegen. Das Liftmaschinenhaus ist im Kellergeschoß unter der Stiege geplant (siehe Plan Beilage./A Schnitt A‑A'). Dieser Raum ist an der östlichen Seite des Stiegenhauses und halb so breit wie dieses, da sich westlich dieses Raumes im Stiegenhaus die Treppe in den Keller befindet. Die Außenwände des Maschinenraumes sowie des Stiegenhauses sind 60 cm dick, die Innenwand des Maschinenraumes zur danebenliegenden Kellerstiege ist 30 cm dick. Der außen an das Stiegenhaus angesetzte Liftschacht ist eine transparente Profilitglas‑Stahlrahmenkonstruktion, die in ihrem Aussehen etwa den Fotos Beilage./C entspricht. Beim geplanten Lift handelt es sich um einen hydraulischen Lift mit zentralem Hubstempel. Das Antriebsaggregat im Maschinenraum ist dabei über hydraulische Druckleitungen mit dem Liftdruckstempel verbunden.

Durch die baulichen Gegebenheiten des Hauses ist eine Liftkabine mit 2 Türen (Wechselausstieg) erforderlich und auch geplant. Die zu erwartende Lärmentwicklung beim Einbau der gegenständlichen Liftanlage samt Antriebsmotor ist im Hinblick auf die gegebene Störlärmsituation aus dem Umgebungslärm, insbesondere durch die Verbindungsbahn und den öffentlichen Autobus, bei ordnungsgemäßer Herstellung mit entsprechender Körperschallbedämpfung der relevanten Konstruktionsteile als geringfügig zu beurteilen. Auch nachts ist mit keiner unzumutbaren Hebung des Beurteilungs‑ bzw. Spitzenpegels des Liftstörgeräusches über den Grundgeräuschpegel in der Wohnung um mehr als 5 dB zu rechnen. Bei den betroffenen Räumlichkeiten neben dem Aufzugsschacht handelt es sich im wesentlichen um Abstellräume bzw. Küchen, wobei die Küche in top Nr.5 eine Wohnküche ist. Die angrenzenden Aufenthaltsräume befinden sich bereits in einer geschützteren Lage als die betroffenen Abstellräume und Küchen.

Der Lärm des Antriebsmotors des hydraulischen Lifts kann durch einfache Abschirmmaßnahmen und durch eine schwingungsgedämpfte Aufstellung (wie dies üblicherweise firmenseitig erfolg) leicht soweit reduziert werden, daß der Immissionspegel in den betroffenen Wohnungen des Erdgeschosses und der darüberliegenden Geschoße mindestens 10 dB unter dem Umgebungs‑Immissionsschall liegt und damit nicht mehr wahrnehmbar ist. Prinzipiell ist ein hydraulisches Liftaggregat als wesentlich leiser einzustufen als ein übliches Aufzugsaggregat mit Seilantreib. Die Störschallbeeinträchtigung in den Wohnungen und im Stiegenhaus ist wie folgt: Im Stiegenhaus ergibt sich die höchste Schallimmission aus dem Liftbetrieb, und zwar vor allem durch das Öfnen und Schließen der Lifttüren. Der Liftbetrieb selbst wird im Stiegenhaus höchstens nachts bei niedrigerem Grundgeräuschpegel schwach hörbar sein; die Zumutbarkeitsgrenze gemäß ÖAL‑Richtlinie Nr.3, Blatt 1 von 5 dB über den Grundgeräuschpegel wird nicht überschritten. Durch geeignete Maßnahmen bei den Lifttüren und Bedämpfung der Türanschläge sind auch diese Lärmquellen so weit bedämpfbar, daß keine unzumutbaren Störungen entstehen. In den Wohnungen selbst ist durch die schalldämpfende Wirkung der Gangmauern und Wohnungseingangstüren bereits eine derartige Reduktion des Störschallpegels zu erwarten, daß in den Aufenthaltsräumen der Wohnungen keine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Liftbetrieb (vom Stiegenhaus her) gegeben sein wird.

3 m vor der Ostseite der Nordfront befindet sich eine 20 m hohe Platane, die eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls mit sich bringt. Beeinträchtigungen durch den Liftbau sind, da dieser, von der Westseite der Nordfront her gesehen, völlig durch das vorgsetzte Stiegenhaus verdeckt wird, nur bei den Fenstern östlich des Stiegenhauses möglich. Auf dieser Seite befinden sich, wie oben festgestellt, jeweils schmale Fenster zu den Abstellräumen und doppelflügelige zu den Küchen. Aufgrund der besonderen Lage des Hauses kann es bei den Küchenfenstern zu keiner Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch den Liftbau kommen. Die Fenster der Nordfront gehen nämlich exakt nach Norden. Der Lift wird an der Ostwand des Stiegenhauses angebracht. Solange die Sonne aus Richtung Osten scheint, bzw. über dem Haus steht, steht der Lift dem Licht nicht im Wege, der Lichteinfall bleibt gleich. Dasselbe ist der Fall, wenn die Sonne aus Richtung Westen scheint. Dann steht nämlich das Stiegenhaus, das den Lift vollständig (von Westen aus) verdeckt, dem Lichteinfall im Wege. Der durch das Stiegenhaus verdeckte Lift kann den Lichteinfall über die Küchenfenster nicht beeinträchtigen. Bei den Fenstern der Abstellräume kommt es zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls, da der Lift genau vor diesen Fenstern errichtet wird. Aufgrund der sehr kleinen Fläche dieser Fenster (0,3 m x 1 m) und des 10 cm westlich dieser Fenster beginnenden 2,80 m aus der Nordfront herausragenden Stiegenhauses sowie der 3 m davor befindlichen 20 m hohen Platane ist der Lichteinfall in diesen Abstellräumen schon jetzt sehr gering. Unter Bedachtnahme darauf, daß die Liftkonstruktion durchsichtig ist, weiters 1 m vom Fenster abgesetzt ist, und im Hinblick auf die Richtung der Fenster genau nach Norden wird es zu keiner besonders auffälligen Verringerung des Lichteinfalls kommen. Zudem ist zu sagen, daß es sich bei diesen Räumen um Abstellräume handelt, die ca 1,30 m2 groß sind (also keinesfalls Aufenthaltsräume) und die über eine Tür aus der Küche zugänglich sind. In der Küche ändert sich nichts am Lichteinfall und da ein so kleiner Abstellraum normalerweise nur mit geöffneter Tür verwendet wird, bleibt der Lichteinfall durch die im Vergleich zur Fensterfläche viel größere Türöffnung weiterhin gegeben, sodaß es auch deswegen zu keiner großen Veränderung der Naturlichtmenge in diesem Raum kommt. Die Beeinträchtigungen des Lichteinfalls sind also so geringfügig, daß sie jedenfalls zumutbar sind.

Der Strom wird vom Hauszähler des Antragstellers abgenommen werden. Die Errichtungs‑, Erhaltungs‑ und Betriebskosten trägt die jeweilige Liftgemeinschaft. Jeder Wohnungseigentümer kann der Liftgemeinschaft beitreten und die Liftanlage mitbenützen, soweit er den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Herstellungskosten, wertgesichert nach dem VPI 1986, sowie an den Betriebskosten übernimmt.

Auf Grund dieser Feststellungen erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 2 (und 4) WEG für erfüllt.

Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes auf, trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der weitere Rekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Ob der Antragsteller die Eigentumswohnung selbst bewohne, sei nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil es auf das wichtige Interesse des Antragstellers gar nicht ankomme. Für die Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft genüge es, daß die beabsichtigte Änderung der Übung des Verkehrs entspreche. Nach den heute geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien für Wien seien bei Errichtung vierstöckiger Gebäude oder bei der Errichtung eines vierten Stockes in einem Gebäude Liftanlagen zwingend vorgeschrieben (§ 108 BauO für Wien). In dem hier zu beurteilenden Fall seien unter Ausschluß des Hochparterres immerhin drei Geschosse vorhanden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach der Geschoßanzahl nahezu das Ausmaß erreicht werde, bei dem behördlich bereits die Errichtung eines Liftes vorgeschrieben sei, könne es als verkehrsüblich angesehen werden, dem Wunsch nach Errichtung eines Liftes Rechnung zu tragen.

Soweit die Antragsgegner ein unzumutbare Lärmbelästigung befürchten, seien sie auf die diesbezüglich eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes - erhärtet durch ein Sachverständigengutachten ‑ zu verweisen.

Hingegen reichten die erstgerichtlichen Feststellungen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der durch die Lifterrichtung verursachte verminderte Lichteinfall den anderen Wohnungseigentümern zumutbar sei. Schon aus dem vorgelegten Einreichplan gehe hervor, daß der Anbau zum Haus, in dem sich das Stiegenhaus befindet, durch die Lifterrichtung noch vergrößert werde. Zudem werde der Lift in einem Abstand von einem Meter vor den Abstellräumen hochgeführt, so daß tatsächlich zu befürchten sei, daß diese nahezu ganz verdunkelt werden. Für die Feststellung, daß der Liftschacht, der aus Glas hergestellt werden soll, lichtdurchlässig sei, finde sich kein konkreter Hinweis. Nach den vorgelegten Fotos möge es sein, daß das geplante Material eine gewisse Menge an Licht durchlasse, doch sei es für einen technischen Laien nicht einfach zu sagen, wie sich die Lichtverhältnisse dadurch verändern würden. Eine Verminderung des Lichteinfalles auf nahezu null in den Vorratsräumen würden die Antragsgegner wohl unabhängig von der Größe und Verwendungsart der Vorratsräume nicht hinnehmen müssen. Auch die Frage, inwieweit die Küchenfenster bzw. der Lichteinfall durch diese beeinträchtigt werden könnten, könne nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht mit notwendiger Deutlichkeit abgeklärt werden. Diese Frage sei aber entscheidungswesentlich, weil eine spürbare Verminderung des Lichteinfalles in einem so wesentlichen Aufenthaltsraum, wie es die Küche einer Wohnung darstelle, den anderen Wohnungseigentümern sicherlich nicht zumutbar sei. Es sei daher vor Bewilligung einer solchen Veränderung unbedingt erforderlich, eine solche Beeinträchtigung mit Sicherheit auszuschließen.

Schließlich könnten die Feststellungen des Erstgerichtes zur Frage der Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses kein Bild von den wahren Gegebenheiten erzeugen. So seien nicht einmal Fotos der Rückseite des Hauses aufgenommen worden, sodaß eine Überprüfung nicht möglich sei, ob es sich tatsächlich um eine Jugendstilvilla handle bzw. wie die Fassade gestaltet sei.

Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren diese Problemkreise mit den Parteien zu erörtern und gegebenenfalls unter Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen Feststellungen zu treffen haben, auf Grund welcher verläßlich beurteilt werden könne, inwieweit eine optisch unzumutbare Beeinträchtigung des Hauses durch die Lifterrichtung gegeben sei, sowie inwieweit eine Lichtverminderung vor allem in den Küchen der Eigentumswohnungen zu befürchten sei. Sollte das fortzusetzende Verfahren ergeben, daß beides nicht der Fall sei, so sei in keiner Weise zu erkennen, inwieweit eine Wertminderung der Wohnungen der Erst‑ bis Viertantragsgegner durch die geplante Lifterrichtung eintreten könnte.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob es der Übung des Verkehrs im Sinne des § 13 Abs 2 Z 2 WEG entspreche, in einer dreistöckigen Villa auf eigene Kosten einen Außenlift zu errichten, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse

a) des Antragstellers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluß wiederherzustellen, in eventu, die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, jedoch mit dem Auftrag, bloß bezüglich des Lichteinfalles ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß eine wesentliche Beeinträchtigung selbst dann nicht vorliegt, wenn die Lichtmengenreduktion in den Küchen allenfalls bis zu 40 % und in den Abstellräumen bis zu 80 % betragen sollte;

b) der Erst‑ bis Viertantragsgegner mit dem Antrag, das Begehren des Antragstellers abzuweisen; in eventu möge dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auch zur Frage der Verkehrsüblichkeit von Außenliftanlagen bei dreistöckigen Jugendstilvillen aufgetragen werden.

Die Rechtsmittelwerber beantragten, jeweils dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Richtig gingen die Vorinstanzen davon aus, daß die Errichtung eines Aufzuges in einem Haus, dessen oberstes Geschoß nur über 84 Stufen durch Überwindung eines Höhenunterschiedes von 13,25 m2 erreichbar ist, der Übung des Verkehrs entspricht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Bauordnung für Wien für Gebäude mit mehr als 4 Hauptgeschossen eine Verbindung aller Geschosse mit Ausnahme des obersten Dachgeschosses durch einen Personenaufzug vorschreibt (§ 108 Abs 1 BauO für Wien). Dabei handelt es sich aber um einen Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf. Da nach § 87 Abs 1 BauO für Wien auch das Erdgeschoß zu den Hauptgeschossen gehört, besteht die Pflicht zur Errichtung eines Aufzuges gemäß § 108 Abs 1 BauO für Wien schon in Gebäuden mit mehr als 3 Stockwerken. Für die tatsächliche Höhe, das für die Zweckmäßigkeit eines Aufzuges hauptsächlich maßgebende Merkmal, macht es jedoch keinen Unterschied, ob das letzte Geschoß ein Hauptgeschoß oder bloß ein Dachgeschoß ist. Der beträchtliche Höhenunterschied von 13,25 m, (84 Stufen) wird im Haus der Streitteile durch drei Stockwerke, also eine Gebäudegestaltung an der Grenze der Aufzugspflicht (allerdings nur im Falle eines Neubaues oder einer Aufstockung), bewirkt. Die immer größer werdenden Ansprüche an die Wohnqualität lassen daher keinen Zweifel daran, daß die Errichtung eines Aufzuges in einem Haus, dessen Gestaltung an der Grenze zur baubehördlichen Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Aufzug liegt, der Übung des Verkehrs entspricht. Der Einbau von Aufzügen in solche Häuser stellt sich daher nach allgemeiner Erfahrung vor allem als ein finanzielles Problem dar: Unterbleibt im Einzelfall in solchen Häusern die Errichtung eines Aufzuges, so ist dies auf die für die wenigen Eigentümer oder Mieter damit verbundene große Kostenbelastung zurückzuführen.

Ob der Anbau eines Aufzuges an eine Jugendstilvilla verkehrsüblich ist, stellt keine zutreffende Fragestellung dar. Dabei handelt es sich nämlich um das gesondert zu beurteilende Problem der Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses. Darunter ist nicht jede wertneutrale Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt (WoBl 1991, 125/78). Das Rekursgericht erachtete es - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht ‑ für erforderlich, auf Grund ergänzender Beweisaufnahmen die erstgerichtlichen Feststellungen hiezu zu ergänzen. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (MGA JN‑ZPO14 § 519 ZPO/E 49).

Das zuletzt Gesagte gilt auch bezüglich der vom Rekursgericht angenommenen Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens bezüglich der Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch die zu errichtende Liftanlage bezüglich der Abstellräume und Küchen einzelner Wohnungseigentümer. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, in welcher Weise die Verminderung des Lichteinfalls durch das Auge des Benützers wahrgenommen werden kann sowie inwieweit dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung dieser Wohnungseigentümer bei der Benützung der Abstellräume und der Küchen gegeben ist. Feststellungen in der Weise, daß bloß der Prozentsatz der Verminderung des Lichteinfalles angegeben wird ‑ worauf die Ausführungen im Revisionsrekurs des Antragstellers hinauslaufen ‑ reichen nicht aus, weil solche prozentmäßige Angaben beim fachlich nicht ausgebildeten Beurteiler keine Vorstellung vom tatsächlichen Ausmaß der Verminderung des Lichteinfalles bewirken und ihm daher auch keine Beurteilung der Zumutbarkeit ermöglichen. Es wird daher bei den diesbezüglichen Feststellungen darauf zu achten sein, daß die Verminderung des Lichteinfalles so angegeben wird, daß der derzeitige Zustand und derjenige nach Errichtung der Liftanlage durch allgemein verständliche Erklärungen so dargestellt werden, daß der fachlich (= technisch) nicht ausgebildete Rechtsanwender in die Lage versetzt wird, auf Grund seiner allgemeinen Lebenserfahrung die Zumutbarkeit des verminderten Lichteinfalles für die anderen Wohnungseigentümer zu beurteilen.

Den Revisionsrekursen war daher der Erfolg zu versagen.

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