Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Hildegard W*****, Wohnungseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Jakob Wallner, Rechtsanwalt in St.Johann in Tirol, wider die Antragsgegner 1. Johanna P*****, Wohnungseigentümerin, ***** und
2. Horst-Heinz P*****, Wohnungseigentümer, ***** beide vertreten durch Dr. Werner Miller, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wegen der Durchsetzung des Änderungsrechtes nach § 13 Abs. 2 WEG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14.Feber 1992, GZ 2 a R 98/92-10, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 26 Abs. 2 WEG und § 37 Abs. 3 Z 18 MRG idF nach Art II RRAG BGBl 1989/654 iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO), weil der durch die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes für die Beurteilung, ob die vorgenommene Änderung iSd § 13 Abs. 2 WEG durch das Anbringen der für den Fernsehempfang erforderlichen Parabolspiegelantenne, das nicht untersagt werden kann (OGH 29.Jänner 1991, 5 Ob 95/90), eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Wohnungseigentumshauses zur Folge hat, eingeräumte Ermessensspielraum vom Rekursgericht, dem Fotos vorlagen, nicht überschritten worden ist (WoBl 1991, 125; WoBl 1991, 212 - Call).
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