OGH 5Ob95/90

OGH5Ob95/9029.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Susanne L*****, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner

  1. 1.) Johanna Z*****, 2.) Herbert P*****, 3.) Eduard H*****,
  2. 4.) Hildegard S*****, 5.) Dr. Ernst S*****, 6.) Dkfm. Andreas P*****, 7.) Emilie M*****, 8.) Dr. Johannes G*****, 9.) Martha B*****, 10.) Dr. Claudia R*****, 11.) Eleonore M*****,
  3. 12.) Ö***** AG, 13.) Dr. Renatus F*****, 14.) Dr. Bertha F*****,
  4. 15.) Notburga S*****, 16.) Dr. Rudolf G*****, 17.) Dr. Ingrid G*****, 18.) Karin C*****, 19.) Christine D*****, 20.) Gertrud K*****, 21.) Priska S*****, 22.) Dr. Hans Georg O*****,

    23.) Hilde N*****, 24.) C*****-B*****, alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses *****, die 12. Antragsgegnerin vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 2 WEG, infolge Revisionsrekurses der

    12. Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1990, GZ 41 R 50/90-14, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Mai 1989, GZ 48 Msch 6/89-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer in dem im Kopf der Entscheidung genannten Haus.

Die Antragstellerin begehrt die Zustimmung der anderen Miteigentümer zur Errichtung einer Parabolantenne samt Mast auf dem Dach dieses Hauses zum Zweck des Empfanges von Radio- und Fernsehprogrammen, die über Satellit ausgesendet werden. Nach einem Gutachten des Magistrates der Stadt Wien (MA 19) bestünden vom kulturhistorischen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die Errichtung dieser Anlage.

Die 12. Antragsgegnerin (gleichzeitig Hausverwalterin) beantragte die Abweisung dieses Antrages unter anderem mit der für das Revisionsrekursverfahren noch bedeutsamen Begründung, es müsse sich um eine solche Anlage handeln, bei der durch Wahl eines Senders ein anderes Mitglied in seinem Empfang nicht gestört werde.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Errichtung eines Antennenmastes und die Anbringung einer Parabolantenne am Dach dieses Hauses stößt auf keine Einwendungen seitens der Magistratsabteilung 19, weil die Antenne von der Straße her nicht sichtbar ist und weil sie - vom Stephansturm aus gesehen - nicht störend in Erscheinung tritt. Die Befestigung ist derart vorgesehen, daß auch Sicherheit bei schwersten Stürmen besteht. Alle Arbeiten werden von hiezu befugten Gewerbetreibenden durchgeführt. Sollten andere Hausbewohner den Wunsch nach Satellitenempfang haben, so besteht die Möglichkeit, daß sie sich an diese Anlage anschließen. Es müßte nur ein Kabel von der betreffenden Wohnung zum Dachboden gelegt werden, wofür in den großen Leitungsschächten genügend Platz vorhanden ist.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 und 2 WEG erfüllt seien. Die Anbringung einer Parabolantenne falle unter die in § 13 Abs 2 Z 2 WEG erwähnten Antennen für Hörfunk und Fernsehempfang.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung aus, daß zur Frage, ob derartige Parabolantennen in rechtlicher Hinsicht als notwendige Antenne im Sinne des § 13 Abs 2 Z 2 WEG anzusehen seien, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 WEG werde im Rekurs in Wahrheit gar nicht mehr in Frage gestellt. Zwar handle es sich bei der von der Antragstellerin vorgesehenen Antenne um keine notwendige Einrichtung zum Empfang irgendeines Fernsehprogramms, wohl aber um eine notwendige Antenne für den Empfang von Programmen, die mit üblichen Dachantennen nicht empfangen werden könnten. Auf den Empfang bloß bestimmter Programme müsse sich aber die Antragstellerin nicht verweisen lassen. Es stelle daher auch die von der Antragstellerin vorgesehene Parabolantenne eine für Fernsehempfang im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 WEG notwendige dar, sodaß sich die Frage nach der Verkehrsüblichkeit oder nach einem wichtigen Interesse der Antragstellerin gar nicht stelle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der

12. Antragsgegnerin mit dem Antrag, das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

1. Zur Parteienbezeichnung:

In einem auf § 13 Abs 2 WEG gestützten Verfahren (§ 26 Abs 1 Z 2 WEG) kommt gemäß § 26 Abs 2 Z 3 WEG allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, wenn durch die Stattgebung des Antrages die Interessen aller berührt werden. Dies ist im Fall der Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses für die beabsichtigte Änderung - wie in diesem Fall - gegeben. Demgemäß sind alle Miteigentümer der Liegenschaft als Antragsgegner anzusehen. Im Kopf der Entscheidung waren daher alle Miteigentümer, wie sie sich aus dem unter Beilage ./F vorgelegten Grundbuchsauszug vom 1. März 1989 (erste gerichtliche Verfügung vom 6. März 1989) ergeben, anzuführen. Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu (MietSlg. 40.683/19), doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften, die auch in dem hier zu beurteilenden Verfahren eingehalten wurden, eine Einbeziehung der jeweiligen materiellrechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. Eine richtige und vollständige Anführung aller Miteigentümer, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, würde schon daran scheitern, daß die Namen der Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, sei es z. B., weil der Grundbuchsauszug kaum gleichzeitig mit der Entscheidung aktualisiert vorliegen kann, andererseits aber auch deswegen, weil zu diesem Zeitpunkt gegebene offene Grundbuchsanträge im Falle ihrer Bewilligung den Rechtserwerb rückwirkend auf den nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften maßgebenden Zeitpunkt (Einlangen des Antrages beim Grundbuchsgericht) bewirken.

2. Zur Bevollmächtigung der 12. Antragsgegnerin:

Die 12. Antragsgegnerin, die zugleich Hausverwalterin ist, wird durch den im Kopf der Entscheidung genannten Rechtsanwalt vertreten. Sie selbst hat seitens der anderen Antragsgegner nur Vollmachten zur Verwaltung dieser Liegenschaft erhalten, wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht. Streitigkeiten zwischen Miteigentümern im Sinne des § 13 Abs 2 WEG gehören aber nicht zur Verwaltung des Hauses. Die 12. Antragsgegnerin ist daher zur Vertretung der anderen Antragsgegner in diesem Verfahren nicht berechtigt. Die von ihr dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht deckt daher auch nicht dessen Bevollmächtigung durch die anderen Miteigentümer. Auch dies war im Kopf der Entscheidung richtigzustellen.

Ein Verfahren zur Verbesserung des vom Rechtsanwalt der

12. Antragsgegnerin eingebrachten Rekurses, in dem er das Rechtsmittel auch - allerdings unter Bezugnahme auf die nicht ausreichende Bevollmächtigung - namens der anderen Antragsgegner erhebt, ist nicht erforderlich, weil selbst im Falle einer nachträglichen Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Herbert Salficky durch die anderen Antragsgegner wegen der für sie bereits abgelaufenen Rechtsmittelfrist nur noch die Ratifizierung des ohnedies bereits namens der 12. Antragsgegnerin rite erhobenen Revisionsrekurses möglich wäre. Über dieses Rechtsmittel ist aber ohnedies mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer dieser Liegenschaft zu entscheiden. Ein Verbesserungsverfahren wäre daher ein leerer Formalismus.

3. Zur Sachentscheidung:

Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 letzter Satz WEG kann - unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene - das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunk- und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, daß unter solchen notwendigen Antennen nicht nur Antennen verstanden werden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche Antennen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunk- oder Fernsehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen bzw. im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können. Der Wohnungseigentümer muß sich nicht auf den Empfang bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme einschränken lassen. Der Anschluß an eine bestehende Antenne ist schon deswegen nicht möglich, weil eine solche unbestrittenermaßen nicht vorhanden ist.

Freilich müssen im Falle der beabsichtigten Änderung nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 WEG erfüllt sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dies nicht der Fall wäre. Zwar ist es richtig, daß bei beabsichtigten Änderungen auch auf Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer im Zuge künftiger Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist. Darauf weist der Revisionsrekurs im besonderen hin. Diese Argumentation ist aber nicht zielführend, weil nicht einzusehen ist, in welcher Weise die anderen Miteigentümer durch die von der Antragstellerin zu errichtende Antenne später in einem auch von ihnen beabsichtigten Fernsehempfang mittels Parabolantenne beeinträchtigt sein könnten. Die Situation ist dann, wenn andere Miteigentümer an diese dann bereits bestehende Antenne anschließen wollen, nicht anders, als wenn von vornherein eine gemeinsame Antenne errichtet würde. Darauf hat das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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