OGH 4Ob301/86 (RS0051450)

OGH4Ob301/8623.9.2022

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler usw. Im Regelfall werden beide Voraussetzungen gleichzeitig zutreffen, dh einem als Arzneimittel bezeichneten Mittel werden auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung arzneiliche Wirkungen zukommen. - "Gesundheitstees".

Präsentationsarzneimittel

 

Normen

AMG §1 Abs1

4 Ob 301/86OGH18.02.1986

Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894

4 Ob 320/86OGH08.04.1986

Veröff: RdW 1986,243

4 Ob 340/86OGH15.12.1986

Beisatz: Gesundheitstees II (T1) Veröff: ÖBl 1987,71

4 Ob 29/88OGH28.06.1988

nur: Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler usw. (T2); Beisatz: Ein Arzneimittel liegt daher immer dann vor, wenn auch nur eine dieser Zweckbestimmungen gegeben ist. (T3)

4 Ob 62/88OGH12.07.1988

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 123/89OGH17.10.1989

Beisatz: Die subjektive Zweckbestimmung kann den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern (hier: "Kosmetisches Mittel"). - "Kiefernbalsam". (T4) Veröff: ern 1989,767

4 Ob 311/98hOGH23.02.1999

Auch; nur T2; Beis wie T3

4 Ob 54/99sOGH13.04.1999

Auch; nur T2; Beis wie T3

4 Ob 212/99aOGH14.09.1999

Auch; nur T2

4 Ob 211/99dOGH14.09.1999

Auch; nur T2

4 Ob 304/99fOGH18.01.2000

Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller. (T5)

4 Ob 20/00wOGH14.03.2000

Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend. (T6); Beisatz: Wobei eines dieser Kriterien ausreicht. (T7)

4 Ob 208/06aOGH21.11.2006

Auch; nur T6; Beis wie T3; Beis wie T7

4 Ob 27/08mOGH08.04.2008

Beis wie T3; Beis wie T7

17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Wird ein Stoff als Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG (Art 1 Nr 2 GemeinschaftskodexRL), und nicht nur iSd Z 5 auf den Markt gebracht, unterliegt er ausschließlich den Bestimmungen des Arzneimittelrechts. (T8)

4 Ob 117/16hOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Arzneimittels genügt schon die subjektive Zweckbestimmung. Dafür ist maßgebend, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben zum Produkt auffassen, nicht dagegen, wie sie der Werbende verstanden wissen wollte. (T9)

4 Ob 190/17wOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Der MEDDEV‑Borderline‑Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend, liegt eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Eine solche Wechselwirkung ist danach bereits dann zu bejahen, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern. (T10)

4 Ob 30/19vOGH05.07.2019

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 80/22aOGH23.09.2022

nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Für die Einordnung von CBD und THC als Wirkstoff oder (Präsentations-)Arzneimittel ist – nach objektivierten Maßstäben - entscheidend, ob aus diesen Stoffen erst ein Arzneimittel hergestellt werden soll, oder ob sie bereits als anwendungsbereites Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten einsetzbar sind. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0040OB00301_8600000_007

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