OGH 4Ob341/74 (RS0079033)

OGH4Ob341/7418.10.2022

Rechtssatz

1./ Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen (PBl 1960,173; PBl 1954,39 ua), (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 193).

2./ Die Verwechslungsgefahr fehlt allerdings dann, wenn das Bild der älteren Marke in der jüngeren eine untergeordnete Rolle spielt und im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens bestimmen, ganz zurücktritt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 193; PBl 1969,189). (Kneissl-Stern-Schipoolmütze).

ArbeitsleistungBem: Siehe auch RS0105324.

 

Normen

MSchG §10 Abs1 Z2
UWG §9 B5
UWG §9 C3a

4 Ob 341/74OGH12.11.1974

Beisatz: Pfeilstern (T1) Veröff: ÖBl 1976,23

4 Ob 334/75OGH23.09.1975

Beisatz: Therma (T2) Veröff: ÖBl 1976,39

4 Ob 353/77OGH13.09.1977

Beisatz: "Bouchet" - 3 x 3 choco-bouchees. (T3) Veröff: ÖBl 1978,13

4 Ob 392/79OGH27.11.1979

nur: 1./ Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen (PBl 1960,173; PBl 1954,39 ua), (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 193). (T4); Beisatz: Top - Top-Shop. (T5) Veröff: ÖBl 1980,104

4 Ob 390/81OGH20.10.1981

Beisatz: Bunte - Bunte Krone. (T6)

4 Ob 388/81OGH03.11.1981

Beisatz: Sol-air Jet. (T7) Veröff: ÖBl 1982,20 = GRURInt 1983,181

4 Ob 431/81OGH19.01.1982

Beisatz: Exquisit-Hemden. (T8) Veröff: ÖBl 1982,160

4 Ob 402/82OGH14.12.1982

Ähnlich; Beisatz: Wird der beherrschende Teil einer Marke von einem anderen verwendet, vermag der in der Marke zusätzlich aufscheinende Name des Markeninhabers die Gefahr von Verwechslungen nicht zu verhindern, zumal darin auch nur ein Hinweis auf den Markeninhaber gesehen werden kann. - "Jedermanns Salzburger Journal". (T9) Veröff: ÖBl 1983,83 (Schönherr)

4 Ob 312/83OGH12.04.1983

Beisatz: Hier: Firmenbestandteil. "Brillen-Quelle GmbH" (T10) Veröff: ÖBl 1983,143

4 Ob 405/83OGH29.11.1983

Beisatz: UNI-UNITON. (T11) Veröff: ÖBl 1984,104

4 Ob 379/86OGH29.09.1986

Beisatz: Sportland (T12) Veröff: MR 1986 H5,26 (Korn) = ÖBl 1987,102

4 Ob 339/86OGH10.05.1988

Auch; nur T4; Veröff: JBl 1988,726 = ÖBl 1988,154

4 Ob 142/90OGH11.09.1990

Beisatz: Auch hier kann insbesondere ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt des neuen Zeichens, das durch vollständige Aufnahme des alten Zeichens gebildet wurde, Ähnlichkeiten in Wortbild und Wortklang in den Hintergrund drängen. (T13)

4 Ob 86/92OGH12.01.1993

Beisatz: Invest-Real - Bau-Invest-Real. (T14)

4 Ob 37/93OGH23.03.1993
4 Ob 79/94OGH12.07.1994

nur T4

4 Ob 42/95OGH13.06.1995

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Wird aber ein fremdes (schwaches) Kennzeichen bloß in veränderter Form in eine neue Bezeichnung aufgenommen, dann genügt ein deutlicher Hinweis auf Unterschiede der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung regelmäßig schon, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. (T15); Beisatz: Hier: "Miss Austria" - "Miss Fitness Austria" (T16)

4 Ob 1012/96OGH27.02.1996

Auch

4 Ob 2383/96mOGH11.02.1997

Auch; Beisatz: BOSS - Standford boss (T17)

4 Ob 239/98wOGH29.09.1998

Ähnlich; Beisatz: Geo - Geos. (T18)

4 Ob 305/98aOGH04.02.1999

Ähnlich; nur: Die Verwechslungsgefahr fehlt allerdings dann, wenn das Bild der älteren Marke in der jüngeren eine untergeordnete Rolle spielt und im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens bestimmen, ganz zurücktritt. (T19)

4 Ob 216/02xOGH24.09.2002

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Auch schwache Zeichen werden jedenfalls dann verletzt, wenn - wie hier - die Marke zur Gänze übernommen wurde und innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck prägen, in den Hintergrund tritt. (T20)

4 Ob 13/03wOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke "Vibrationen" und der jüngeren Marke "Good Vibrations" bejaht. (T21)

4 Ob 160/03pOGH19.08.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T20

4 Ob 138/03bOGH23.09.2003

Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: "GO" - "gotv". (T22)

4 Ob 235/04vOGH08.02.2005

Ähnlich, nur T19

4 Ob 154/06kOGH21.11.2006

Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (C-120/04 - Thomson life) kann bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke gebildet wird und die (prioritätsältere eingetragene) Marke in dem zusammengesetzten Zeichen - ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen - eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wort-Bild-Marke „Amadeo by living dimension" mit der älteren Wortmarke „Amadeus" bejaht, wobei bei für Parfümerien eingetragen sind. (T24)

17 Ob 16/07pOGH07.08.2007

nur T4; Beis wie T20; Beis wie T23; Veröff: SZ 2007/123

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Auch, Beis wie T20; Veröff: SZ 2007/197

17 Ob 1/08hOGH08.04.2008

nur T4; Beis wie T20; Beis wie T23

17 Ob 24/08sOGH26.08.2008

nur T4

17 Ob 32/08tOGH20.01.2009

Auch; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beisatz: „ORF Tirol JUKEBOX". (T25)

17 Ob 36/08fOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer zusammengesetzten Marke kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Bestandteile zu vernachlässigen sind (EuGH 20. 9. 2007, Rs C-193/06 P - Quick/Quicky). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten [jüngeren] Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (EuGH Rs C-120/04 Slg 2005 I-08551 RNr 30 f - THOMSON LIFE). (T26)<br/>Beisatz: Hier: „COBRA" - „Cobra-Couture". (T27)

4 Ob 181/14tOGH21.10.2014

nur T4; Beisatz: Max - spannmax. (T28)

4 Ob 164/16wOGH26.09.2016

Beis wie T20

4 Ob 199/18wOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T20

4 Ob 66/18mOGH25.09.2018

Auch

4 Ob 48/21vOGH20.04.2021
4 Ob 19/21dOGH20.04.2021

Vgl

4 Ob 32/21sOGH27.05.2021

Beis wie T20

4 Ob 8/22pOGH29.03.2022

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Wortmarken „CAMBRIDGE“ und „CAMBRIDGE ENGLISH LANGUAGE ASSESSMENT“ – Wortbildmarke „THE CAMBRIDGE INSTITUTE English for Life“. (T29)

4 Ob 40/22vOGH23.09.2022

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „GLÜCK“ und der Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bejaht. (T30)

4 Ob 131/22aOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Hinzufügung eines Vornamens ändert hier nichts an der Verwechslungsgefahr zumal das Publikum angesichts der Verwendung der als prägend erachteten klägerischen Wortmarke nicht regelmäßig davon ausgehen wird, dass die Anfügung des Vornamens mehr ist als bloß eine Marketingmaßnahme zur Differenzierung gleichartiger Produkte, welche aber vom selben Hersteller oder zumindest von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. (T31)

Dokumentnummer

JJR_19741112_OGH0002_0040OB00341_7400000_002

Stichworte