Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 UWG sind auch Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt; der einem solchen "schwachen Zeichen" zu gewährende Schutz muß aber in jedem Fall einschränkend beurteilt werden, so daß häufig schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen können (SZ 48/128 = ÖBl 1976, 79 - Transakta; ÖBl 1981, 104 - Korbstudio/Korkstudio; ÖBl 1986, 7 - Miss Austria; ÖBl 1993, 167 - Tele-Shop; WBl 1995, 469 - Miss Fitness Austria mwN). Bei der
vollständigen Aufnahme eines (schwachen) Zeichens in ein anderes Zeichen ist die Verwechslungsgefahr in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 193; ecolex 1993, 538 - Charly; WBl 1995, 469 - Miss Fitness Austria mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Beklagte hat das Zeichen der Klägerin ("Miss Austria") zwar nicht unverändert in ihr Zeichen ("Miss World [of] Austria") übernommen; die beiden Zeichen stimmen jedoch in wesentlichen Bestandteilen überein und bedeuten auch das gleiche. Beide Zeichen weisen - anders als das der Entscheidung WBl 1995, 469 zugrundeliegende Zeichen "Miss Fitness Austria" auf Schönheitswettbewerbe hin, so daß jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn besteht (zur Verwechslungsgefahr iwS s ÖBl 1980, 77 - hortuna/hortex; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva).
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