Rechtssatz
Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre (Schwerhörigkeit und nicht unfallbedingte Gleichgewichtsstörungen).
AnlageschadenBem: Für Rechtsprechung zur - anders zu beurteilenden - summierten Einwirkung siehe RS0123610.
8 Ob 190/73 | OGH | 06.11.1973 |
Vgl auch |
8 Ob 116/77 | OGH | 14.09.1977 |
Veröff: ZVR 1978/165 S 208 |
8 Ob 163/77 | OGH | 14.12.1977 |
Veröff: ZVR 1979/99 S 112 |
2 Ob 4/79 | OGH | 13.02.1979 |
nur: Überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre. (T1) |
2 Ob 73/79 | OGH | 12.06.1979 |
nur T1; Veröff: ZVR 1980/151 S 153 |
7 Ob 510/81 | OGH | 29.01.1981 |
Auch; nur T1; Beisatz: Spätere Pensionierung wäre jedenfalls erfolgt. (T2) |
1 Ob 35/80 | OGH | 15.07.1981 |
Auch; nur T1; Beisatz: Weil bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Beamten des Gendarmeriepostenkommandos ein richterlicher Haftbefehl ausgestellt worden und in einem Fall der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre. (T3)<br/>Veröff: SZ 54/108 = JBl 1982,259 = EuGRZ 1981,573 |
8 Ob 72/87 | OGH | 23.03.1988 |
nur: Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. (T4)<br/>nur: Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre. (T5) |
1 Ob 642/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; nur T1; Beisatz: Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verursacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen. (T6) <br/>Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein) |
10 Ob 2350/96b | OGH | 03.09.1996 |
Vgl; nur T1; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 69/199 |
6 Ob 201/98x | OGH | 25.03.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T7)<br/>Veröff: SZ 72/55 |
9 Ob 78/99g | OGH | 03.11.1999 |
nur T4; nur T5; Veröff: SZ 72/165 |
1 Ob 81/00v | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde, ob eine aller Erfahrung widersprechende Verkettung von Umständen zu völlig untypischen Fortwirkungen geführt hat, oder ob der eingetretene Schaden in einer ganz anderen Richtung liegt als jener, den bestimmte Verhaltensnormen verhindern sollen. (T8) |
7 Ob 160/01g | OGH | 31.07.2001 |
nur: Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich. (T9) |
1 Ob 175/01v | OGH | 26.02.2002 |
Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Der Unterschied zwischen der überholenden und der kumulativen Kausalität besteht allein im Zeitmoment. Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis ("Reserveursache") hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre. Die Reserveursache entlastet den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen, nicht. (T10) |
7 Ob 86/02a | OGH | 22.05.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T11) |
2 Ob 111/03t | OGH | 12.06.2003 |
Auch; Beisatz: Dass es sich bei der Klägerin um ein gesundheitlich und (offenbar auch) erblich vorbelastetes, bereits vor dem Unfall in seiner Entwicklung problembehaftetes Kind handelte, kann die beklagten Parteien dabei schon deshalb nicht entlasten, weil eine solche Veranlagung des Verletzten den Schädiger trotzdem für den eingetretenen Schadenserfolg haftbar macht. (T12)<br/>Veröff: SZ 2003/67 |
1 Ob 243/07b | OGH | 10.06.2008 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T13) |
4 Ob 204/13y | OGH | 17.02.2014 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich - mit der Grenze der Adäquanz ‑ der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. (T14) |
2 Ob 48/14v | OGH | 25.06.2014 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Treppenlift wegen unfallsbedingter und altersbedingter Leidenszustände medizinisch indiziert. (T15) |
2 Ob 88/14a | OGH | 13.05.2015 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T16) |
2 Ob 164/17g | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beisatz: Dafür muss aber feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür trägt der Schädiger. (T17)<br/>Veröff: SZ 2018/25 |
Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0020OB00121_5700000_001
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