ABGB § 1295, ABGB § 1302, Krnt NaturschutzG
Die im allgemeinen Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze für die Beurteilung hypothetischer Kausalität (Vorliegen einer Reserveursache) sind mit der sich aus dem Wesen der Sache ergebenden Modifikation auch bei der Bemessung einer Enteignungsentschädigung heranzuziehen.