OGH 2Ob88/14a

OGH2Ob88/14a13.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde B*****, vertreten durch Schaller Zabini Rechtsanwälte GmbH in Graz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Claudia Krappinger, Rechtsanwältin in Feldkirchen, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. H***** W*****, und 2. K***** *****versicherung auf Gegenseitigkeit, *****, beide vertreten durch Dr. Walter Reitmann und Dr. Christoph Reitmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 84.339,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2014, GZ 2 R 203/13k‑72, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. September 2013, GZ 26 Cg 15/11v‑63, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2013, GZ 26 Cg 15/11v‑66, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00088.14A.0513.000

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in ihrem abweislichen Teil als unbekämpft unberührt bleiben, werden im Übrigen, somit im Zuspruch von 68.762,40 EUR samt 4 % Zinsen aus 34.681,67 EUR vom 11. Jänner 2011 bis 3. Februar 2011 und aus 68.762,40 EUR seit 4. Februar 2011 (jeweils, zur ungeteilten Hand) aufgehoben.

Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Erstbeklagte fuhr am 31. 10. 2010 mit seinem geleasten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Mähdrescher über eine im Eigentum der Klägerin stehende Brücke. Für diese war eine Gewichtsbeschränkung von 12 Tonnen ausgeschildert. Der Mähdrescher hatte samt Maispflückvorsatz ein Gewicht von über 17 Tonnen und war mit rund einer Tonne Mais beladen. Beim Überfahren stürzte die Brücke ein. Bei Einhaltung des erlaubten Höchstgewichts wäre der Einsturz nicht passiert.

Die Brücke wurde im Jahr 1962 neu errichtet und in der Zeit bis 1974 verbreitert. In den Jahren 1980 und 2006 wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt.

In dem den Mähdrescher samt Maispflückvorsatz betreffenden Bescheid über die eingeschränkte Zulassung zum Verkehr vom 19. 7. 2006 (Blg ./3) wurde unter anderem in Punkt 8. die Auflage erteilt, dass nur jene Straßen im Verwaltungsbezirk befahren werden dürfen, deren bauliche Anlagen die entsprechende Tragfähigkeit besitzen. Werden andere als Bundes‑ oder Landesstraßen befahren (wie zB Gemeindestraßen ...), so muss vor Antritt der Fahrt die Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.

Der Erstbeklagte hat für seine Fahrten auf der Gemeindestraße, die zu der Brücke führte, nie die Genehmigung der Gemeinde eingeholt. Ihm war bewusst, dass bei der Brücke eine Gewichtsbeschränkung auf 12 Tonnen verordnet war, er machte sich darüber aber keine näheren Gedanken, weil er in den letzten Jahren immer über die Brücke gefahren war.

Die eingestürzte Brücke wurde in der Folge abgetragen und dafür der klagenden Partei ein Betrag von 3.420 EUR in Rechnung gestellt und auch bezahlt. Die Brücke hatte nach den Feststellungen des Erstgerichts einen „Zeitwert“ (berechnet aus der Summe der Zeitwerte ihrer Einzelbestandteile) von brutto 65.342,40 EUR. Bei einer theoretischen Lebensdauer der gesamten Brücke von 40 Jahren wäre spätestens vier Jahre nach dem Einsturz eine Generalsanierung notwendig gewesen, die de facto einem Neubau gleichgekommen wäre. Durch den Einsturz ist daher die Lebensdauer der Brücke ‑ auch bei Befahren mit Fahrzeugen mit dem zugelassenen Gesamtgewicht ‑ um maximal vier Jahre verkürzt worden.

Die Gesamtsanierungskosten der Brücke hätten 153.474 EUR betragen. Tatsächlich ließ die klagende Partei in den Jahren 2011 und 2012 eine völlig andere Brückenkonstruktion errichten, wofür sie insgesamt 411.000 EUR bezahlte. Davon wurde ihr ein Betrag von 180.000 EUR vom Gemeindefonds als zinsenloses Darlehen zur Verfügung gestellt, ein weiterer Teil durch ordentliche und außerordentliche Bedarfszuweisung gedeckt und weiters aus den laufenden Budgetmitteln ein Betrag von 93.500 EUR verbraucht. Für diesen hätten bei Anlage im Jahr 2010 bei einer fünfjährigen Bindungsfrist und einer Verzinsung von 3 % Guthabenzinsen unter Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 11.002,84 EUR erzielt werden können.

Die klagende Partei begehrte ursprünglich 109.980 EUR sA mit dem Vorbringen, die Restnutzungsdauer der Brücke habe noch 50 % betragen, die Wiedererrichtungskosten einer gleichartigen Brücke dagegen 213.120 EUR, wovon sie die Hälfte und weiters die Bergungskosten in Höhe von 3.420 EUR geltend mache. Im Schriftsatz vom 1. 2. 2012 (ON 21) schränkte die klagende Partei ihr Begehren, ausgehend von einem Zeitwert der Brücke von 60.000 EUR, auf 63.420 EUR sA ein, um es in der Folge mit Schriftsatz vom 4. 12. 2012 (ON 40) im Hinblick auf den Zeitwert der Brücke laut Sachverständigengutachten in Höhe von 69.916,37 EUR unter Berücksichtigung der Bergungskosten von 3.420 EUR auf insgesamt 73.336,37 EUR sA auszudehnen. Da der von der Gemeinde für die Neuerrichtung der Brücke aus dem laufenden Budget verwendete Betrag von 93.500 EUR einen Zinsgewinn von 11.002,86 EUR einbringen hätte können, wurde das Klagebegehren in der letzten mündlichen Streitverhandlung, am 29. 8. 2013 (ON 59) um den Zinsschaden auf 84.339,23 EUR sA ausgedehnt.

Die Brücke sei bei Befahren mit zugelassenen Lasten noch vier Jahre funktionstüchtig gewesen und habe im Zeitpunkt des Einsturzes einen Zeitwert von ca 70.000 EUR gehabt. Durch den vom Erstbeklagten verschuldeten Einsturz sei der klagenden Partei daher an ihrem Vermögen ein Schaden in Höhe des Zeitwerts der Brücke entstanden.

Die beklagten Parteien bestritten und wandten ‑ soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit ‑ ein, der Klagsbetrag sei überhöht, weil eine Amortisation von nur 50 % jedenfalls zu gering sei. Wären die Piloten der Brücke in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen, wäre das Befahren der Brücke ohne ihr Einstürzen möglich und zulässig gewesen. Spätestens nach drei bis vier Jahren sei nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Generalsanierung der Brücke mit den von diesem ermittelten Kosten notwendig gewesen, sodass im Hinblick auf den damit objektivierten Anlageschaden der Einwand der überholenden Kausalität erhoben werde, weil der gleiche Erfolg auch ohne das dem Erstbeklagten zur Last gelegte Zuwiderhandeln eingetreten wäre, nur maximal vier Jahre später. Selbst bei einem Zeitwert der Brücke von ca 70.000 EUR wäre sie drei bis vier Jahre später einsturzgefährdet und daher wertlos gewesen, sodass der Schaden null betragen hätte und daher nur die Vorfinanzierung der Brücke als Schaden anzusehen sei.

Weiters wurde eine Gegenforderung in Höhe des Schadens am Mähdrescher bis zur Höhe der Klageforderung eingewandt.

Die Klägerin bestritt den Einwand der überholenden Kausalität, brachte aber auch vor, dass der Vorfinanzierungsschaden zumindest mit 30.000 EUR zuzüglich der Bergungskosten zu beziffern sei (mStv vom 4. 6. 2013, ON 57).

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als mit 65.342,40 EUR zu Recht bestehend, die Gegenforderung dagegen als nicht zu Recht bestehend, sprach daher den genannten Betrag samt Zinsen zu und wies das Mehrbegehren von 18.996,83 EUR ab. Der klagenden Partei sei der Zeitwert der Brücke im Zeitpunkt des Einsturzes zu ersetzen, und zwar die reinen Materialkosten ohne Baustelleneinrichtungskosten und Bergungskosten.

Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht und jener der klagenden Partei teilweise insoferne Folge, als es auch die Bergungskosten von 3.420 EUR zusprach. Der Erstbeklagte habe schuldhaft und rechtswidrig den Einsturz der Brücke verursacht und müsse daher selbst bei der vom Erstgericht angenommenen leichten Fahrlässigkeit auch die Bergungskosten der Brücke bezahlen. Den Argumenten der beklagten Parteien im Zusammenhang mit der überholenden Kausalität sei dagegen nicht zu folgen. Die Reserveursache liege hier nicht in einem Ereignis, sondern allein im Zeitablauf, die Brücke sei aufgrund natürlicher Einwirkungen in drei bis vier Jahren zu erneuern gewesen, aber im Unfallszeitpunkt noch nicht vor der „Vernichtung“ gestanden. Auch von einer wirtschaftlichen Abbruchreife im Sinne der Entscheidung 7 Ob 86/02a könne nicht gesprochen werden. Es liege auch keine Schadenanlage vor, die denselben Schaden ohne Hinzutreten der natürlichen Einflüsse zu einem späteren Zeitpunkt herbeigeführt hätte.

Die ordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien , die erneut den Einwand der überholenden Kausalität erheben und als erhebliche Rechtsfrage ansehen, dass das Berufungsgericht eine Schadensanlage ebenso wie die wirtschaftliche Abbruchreife verneint habe. Hier könne nicht auf den Zeitwert abgestellt werden, sondern sei nur der Vorfinanzierungsschaden ersatzfähig. Die Reserveursache liege nicht im Zeitablauf, sondern in dem bereits im Vorfallszeitpunkt bestehenden Anlageschaden der Brücke begründet. Der Klägerin könne keineswegs der Ersatz des Zeitwerts zugesprochen werden, weil sich der objektive Wert der Sache nach der Verkehrseinschätzung richte. Die beklagten Parteien streben daher weiterhin die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens an.

Die klagende Partei hält in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision für nicht zulässig und beantragt für den Fall ihrer Zulassung, ihr nicht Folge zu geben. Die Witterung, der die Brücke im Laufe ihrer Nutzungsdauer ausgesetzt sei, sei kein Ereignis im Sinne einer Reserveursache bei überholender Kausalität.

Die Nebenintervenientin betrachtet die Revision ebenfalls als unzulässig und beantragt gleichfalls, ihr im Fall der Zulassung nicht Folge zu geben.

Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig , weil das Berufungsgericht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz bei überholender Kausalität abgewichen ist. Sie ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (vgl 7 Ob 269/08x, 5 Ob 234/10p SZ 2011/66 ua) auch berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Zwar hat die Rechtsprechung die Aufhebung der Haftung infolge überholender Kausalität grundsätzlich abgelehnt (RIS‑Jusitz RS0022634) und auch ausgesprochen dass dann, wenn zwei Umstände, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung und eine Veranlagung des Verletzten, zusammen die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen, der Schädiger für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt (RIS‑Justiz RS0022684).

2. Anders liegt die Sache aber bereits nach dieser Judikatur dann, wenn der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Geschädigten ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre (RIS‑Justiz RS0022684). Ein hypothetisch späteres Ereignis ist dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger dann nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen (RIS‑Justiz RS0022684 [T7]; RS0022634 [T3, T5]; SZ 72/55). Im Fall der überholenden Kausalität hat auch nach RIS‑Justiz RS0106534 der Schadensersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadeneintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die (in den typischen Anlassfällen jeweils) Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre. Der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.

3. Bereits in 1 Ob 175/01v (JBl 2002, 720) wurde auch im Zusammenhang mit Sachschäden, nämlich Wasserschäden in einem Wohnhaus, dargelegt, dass ‑ worauf sich hier das Berufungsgericht gestützt hat ‑ nach ständiger Rechtsprechung die Reserveursache den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses lägen, nicht entlaste. Für die Berücksichtigung überholender Kausalität müsse feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das reale Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Es genüge nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eintreten werde. Zeitliche Bestimmbarkeit sei auch bei den Anlageschäden zu fordern, bei denen eine bereits schadhafte Sache zerstört werde. Sei im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, werde deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert. Werde daher eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stehe, könne dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen.

4. Auch in 7 Ob 86/02a ging es um eine schadhafte Sache, nämlich eine Haushälfte, deren Abbruchreife durch Abbruch der anderen Haushälfte 1997 herbeigeführt wurde. Es konnte aber festgestellt werden, dass die technische Abbruchreife der zweiten Haushälfte auch sonst in relativ kurzer Zeit, nämlich spätestens im Jahr 2001 eingetreten wäre. Der 7. Senat sprach aus, dass ein Fall der überholenden Kausalität in Form eines sogenannten Anlagefalls vorliege. Diese Judikatur habe sich vor allem bei Körperverletzungen entwickelt, könne aber auch Sachschäden betreffen. Nach der herrschenden Ansicht habe grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeiführe. Bei Anlagefällen, bei denen von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen sei, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt bereits in sich trage, habe der Täter allerdings nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen. Die Beklagte könne nur für jene Nachteile verantwortlich sein, die dadurch entstanden seien, dass die Schadensentwicklung beschleunigt worden sei und sich der Endschaden früher eingestellt habe. Derartige Schäden könnten etwa im Zinsenaufwand, Kosten für eine durch den früheren Abbruch allenfalls notwendige Kreditaufnahme, Nachteile durch Schwankungen der Höhe der Abbruchkosten etc bestehen.

5. Der Entscheidung 1 Ob 243/07b lag der Fall einer Liegenschaft zu Grunde, auf der eine nicht mängelfreie Stützmauer errichtet wurde, die durch spätere Geländeveränderungen brach. Bei einem Belassen des Geländeverlaufs wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Bruch der Mauer gekommen. Der 1. Senat legte erneut dar, dass es Anlageschäden nicht nur bei Körperverletzungen, sondern auch bei Sachschäden geben könne, die dazu führten, dass der Schädiger nur den durch die Vorverlegung des Schadens eintretenden Nachteil zu ersetzen habe. Im zu beurteilenden Fall könne nur dann ein Ursachenzusammenhang im Sinne der überholenden Kausalität vorliegen, wenn eine zum Zeitpunkt des Einsturzes schon bestehende konkrete Gefährdung in dem Sinn erwiesen wäre, dass die Mauer infolge der ihr innewohnenden Mängel zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt eingestürzt wäre, der Schaden also auch ohne die Geländeveränderungsarbeiten entstanden wäre.

6. Im Fall eines Personenschadens durch ein einem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten bekräftigte der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 168/10i, dass bei der überholenden Kausalität feststehen müsse, dass der gleiche Erfolg auch ohne das real schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Der maßgebende Zeitpunkt müsse mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.

7. Zuletzt wiederholte der Oberste Gerichtshof diese Rechtsansicht in 4 Ob 204/13y (ZVR 2015/8). Hätte die Anlage denselben Schaden zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt herbeigeführt, beschränke sich die Ersatzpflicht auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstünden.

8. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Der Erstbeklagte hat durch sein Befahren der Brücke deren Lebensdauer um maximal vier Jahre verkürzt, weil spätestens vier Jahre nach dem Unfall eine Generalsanierung hätte stattfinden müssen, die de facto einem Neubau gleichgekommen wäre.

Somit steht ‑ wie in den oben dargestellten Sachschadensfällen gefordert ‑ ein in nicht allzu ferner Zukunft liegender bestimmter Zeitpunkt fest, in dem der Schaden jedenfalls eingetreten wäre. Dann bestand aber der Wert, den die Brücke für die klagende Partei im Unfallzeitpunkt hatte, darin, dass sie den Aufwand für die Kosten der Neuerrichtung noch bis zum Ende der Nutzungsdauer der Brücke aufschieben konnte. Der Schaden der klagenden Partei liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke.

Der von den Vorinstanzen zugesprochene Zeitwert der Brücke, der nicht als jener der gesamten Brücke als solche, sondern als Summe der Zeitwerte der Bestandteile der Brücke berechnet wurde, steht ihr dagegen nach dem oben Gesagten nicht zu. Dies auch deshalb, weil die Zeitwerte der Einzelteile spätestens im Zeitpunkt der Neuerrichtung der Brücke nicht mehr zum Wert der Brücke beigetragen hätten.

9. Die Klägerin kann also nur den aus dem Umstand der Vorverlegung resultierenden Schaden geltend machen. Dazu hat sie in erster Instanz vorgebracht, dass der Vorfinanzierungsschaden zumindest mit 30.000 EUR zuzüglich der Bergungskosten zu beziffern sei (mStv vom 4. 6. 2013, ON 57).

Die Vorinstanzen haben dieses Vorbringen aufgrund ihrer vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht nicht näher erörtert und hiezu auch keine Feststellungen getroffen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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