OGH 10Ob2350/96b (RS0106534)

OGH10Ob2350/96b3.9.1996

Rechtssatz

Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.

Normen

ABGB §1295 Ia3d

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Veröff: SZ 69/199

4 Ob 23/98fOGH05.05.1998

Auch

7 Ob 86/02aOGH22.05.2002

Vgl auch; nur: Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. (T1)<br/>Beisatz: Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt". (T2)

2 Ob 111/03tOGH12.06.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/67

7 Ob 186/04kOGH08.09.2004

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T3)

6 Ob 168/10iOGH18.07.2011

Vgl; nur T1

4 Ob 204/13yOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger. (T4)

2 Ob 88/14aOGH13.05.2015

Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T5)

6 Ob 198/15hOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960903_OGH0002_0100OB02350_96B0000_001