OGH 7Ob531/85 (RS0022634)

OGH7Ob531/857.3.1985

Rechtssatz

Die Rechtsprechung hat die Aufhebung einer Haftung infolge überholender Kausalität im allgemeinen verneint. Überholende Kausalität ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre.

Normen

ABGB §1295 Ia3d

7 Ob 531/85OGH07.03.1985
1 Ob 642/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verursacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

nur: Überholende Kausalität ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 69/199

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T3)<br/>Veröff: SZ 72/55

4 Ob 47/01tOGH22.03.2001

Auch; nur T2

1 Ob 21/02yOGH30.04.2002

Vgl aber; Beisatz: Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können. (T4)

7 Ob 86/02aOGH22.05.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schaden wäre daher "auch sonst" eingetreten, weil die "hypothetische Ursache" ("Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. Bei den sogenannten Anlagefällen war die Reserveursache bei der konkreten Schädigung als Anlage bereits vorhanden. Diese Gestaltung kann sich vor allem bei Körperverletzung, aber - wie hier - auch bei Sachschäden ergeben. Nach hA hat grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeigeführt hat. Bei den Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt", hat der Täter nach hM allerdings nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. (T5)

2 Ob 111/03tOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Dass es sich bei der Klägerin um ein gesundheitlich und (offenbar auch) erblich vorbelastetes, bereits vor dem Unfall in seiner Entwicklung problembehaftetes Kind handelte, kann die beklagten Parteien dabei schon deshalb nicht entlasten, weil eine solche Veranlagung des Verletzten den Schädiger trotzdem für den eingetretenen Schadenserfolg haftbar macht und die Beklagten den ihnen obliegenden Gegenbeweis, irgendeine krankhafte Anlage hätte auch ohne den Unfall (der Eltern) in absehbarer Zeit den gleichen Schaden herbeigeführt, beschleunigt oder sogar verschlimmert (RIS-Justiz RS0022609, RS0022634 und RS0106534), gar nicht angetreten sind. (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/67

7 Ob 186/04kOGH08.09.2004

Auch; Beis wie T5

6 Ob 163/05xOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Überholende Kausalität ist nicht gegeben, weil beide Umstände (tatsächliche Tierhaltungsmängel und der unrichtige Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente) den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt haben. (T7)

7 Ob 238/07mOGH15.05.2008

Auch; Beisatz: Hier: Verneinung eines Anlageschadens, weil die Schadensanlage nicht im geschädigten Gut gelegen war. (T8)

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: In den Fällen überholender Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden wirklich herbei, den später ein anderes Ereignis ebenfalls herbeigeführt hätte. Der Schaden wäre „auch sonst" eingetreten, weil die „hypothetische Ursache" („Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T10)

6 Ob 168/10iOGH18.07.2011

Vgl auch

2 Ob 88/14aOGH13.05.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T11)

6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der überholenden Kausalität geht es darum, dass zwei konkret gefährliche Ereignisse potentiell kausal für den Schaden waren. In diesem Fall haben zwei Ereignisse, die zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren, zwar tatsächlich stattgefunden, sie bilden jedoch keine conditio sine qua non für den Schaden. (T12)

8 Ob 136/18kOGH26.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0070OB00531_8500000_001

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