Rechtssatz
Auf Grund von Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG kann nur die Übertragung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat.
3 Ob 329/98y | OGH | 30.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Eintragung des erst durch den Tod des Ehegatten des Vermächtnisnehmers neu entstehenden Wohnrechts. (T1) |
5 Ob 133/99s | OGH | 11.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Selbst im Falle der inhaltlichen Unrichtigkeit wäre diese Entscheidung jedoch keineswegs wirkungslos oder unbeachtlich wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist. (T2) |
5 Ob 21/08m | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier durch den Servitutsbestellungsvertrag), die bisher nicht an einer Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden. (T3); Bem: Hier: § 182 Abs 3 AußStrG 2005. (T4) |
5 Ob 227/08f | OGH | 21.10.2008 |
Beis wie T3; Bem wie T4; Beisatz: Sollen durch entsprechende Übereinkommen neue Rechte begründet werden, ist die Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht ausreichend, die entsprechende Grundbuchsurkunde wäre formgerecht zu errichten. Hat allerdings das Verlassenschaftsgericht seine Befugnis überschritten, wird durch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausgeschlossen. (T5) |
5 Ob 234/08k | OGH | 10.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T6) |
5 Ob 182/09i | OGH | 15.12.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Bem wie T4; Beis wie T5 nur: Sollen durch entsprechende Übereinkommen neue Rechte begründet werden, ist die Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht ausreichend, die entsprechende Grundbuchsurkunde wäre formgerecht zu errichten. (T7); Bem: Hier: Vorkaufsrechte. (T8) |
2 Ob 104/22s | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt seinen Vermächtnisanspruch erst mit Ablauf der Frist oder dem Bedingungseintritt und hat im Verlassenschaftsverfahren selbst noch kein Recht auf eine bücherlich zu übertragende Sache erworben. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0030OB00020_5200000_001
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