OGH 2Ob36/19m

OGH2Ob36/19m28.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M* H*, vertreten durch Mag. Wolfgang Webhofer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei G* F*, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen Herausgabe und Einwilligung in die Ausstellung einer Amtsbestätigung (Streitwert 73.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2018, GZ 2 R 169/18x‑28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124648

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Erblasser hatte der Klägerin einen Liegenschaftsanteil vermacht und verfügt, dass auf diesem Anteil ein Vorkaufsrecht für die Beklagte (zugleich Alleinerbin) einverleibt werde. Die Klägerin begehrte zunächst die Zustimmung der Beklagten zur Erteilung einer Amtsbestätigung iSv § 182 Abs 3 AußStrG in Bezug auf den Erwerb des Liegenschaftsanteils. Nach Erörterung durch das Erstgericht änderte sie die Klage dahin, dass in die Bestätigung auch die gleichzeitige Verbücherung des Vorkaufsrechts aufgenommen werden sollte.

Das Berufungsgericht wies dieses Begehren ab, weil mit einer Amtsbestätigung kein neues Recht begründet werden könne. Eine Amtsbestätigung könne daher nicht auf Einverleibung des Eigentums unter gleichzeitiger Beschränkung durch ein anderes Recht lauten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin erweist sich als nicht zulässig.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mit einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine neuen Rechte an Liegenschaften begründet werden können, ist durch ständige Rechtsprechung gedeckt (RIS‑Justiz RS0008391; zuletzt etwa 5 Ob 76/18i). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb ein Vorkaufsrecht in diesem Zusammenhang anders behandelt werden sollte als ein anderes beschränktes dingliches Recht (so bereits 5 Ob 182/09i wobl 2010/121 [E. Kodek]). Ebensowenig wäre es möglich gewesen, eine Amtsbestätigung nur in Bezug auf den Erwerb des Eigentums am betroffenen Liegenschaftsanteil zu erteilen, weil dieser Erwerb nach dem erkennbaren Willen des Erblassers nur gleichzeitig mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen sollte (4 Ob 68/99z SZ 72/53). Weshalb die Beklagte verpflichtet sein könnte, der Erteilung einer Amtsbestätigung zuzustimmen, die das Verlassenschaftsgericht von vornherein nicht erteilen dürfte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.

2. Soweit sich die Revision auf Entscheidungen stützt, wonach Beschränkungen durch ein Nachlegat in eine Amtsbestätigung aufzunehmen sind (6 Ob 196/09f mwN), übersieht sie, dass in diesem Fall lediglich festgelegt wird, dass das Vollrecht an der Sache im Nacherbfall auf den Nachlegatar übergehen soll. Diese Entscheidungen stehen daher nicht im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung, wonach mit Amtsbestätigung keine bisher nicht bestehenden Rechte an einer Sache (Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht) begründet werden können.

3. Richtig ist, dass das Berufungsgericht die Klägerin mit seiner Rechtsansicht überrascht hat. Das Wahrnehmen dieses Mangels setzte aber dessen Relevanz voraus; die Klägerin müsste also darlegen, was sie im Fall der Erörterung vorgebracht und welchen anderen Verlauf das Verfahren in diesem Fall genommen hätte (RIS-Justiz RS0037095 [T5, T6, T7]). Insofern führt sie lediglich aus, dass sie ihr Begehren (wie ursprünglich) auf Zustimmung zur Erteilung einer Amtsbestätigung (nur) in Bezug auf die Einverleibung des Eigentums beschränkt hätte. Auch eine solche Amtsbestätigung hätte aber, wie bereits dargelegt, nicht erteilt werden können (4 Ob 68/99z SZ 72/53). Dass die Klägerin ihr Begehren in anderer Weise modifiziert hätte, bringt sie nicht vor.

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