OGH 5Ob1032/91

OGH5Ob1032/9117.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Ilse S***** Wien, ***** vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eintragungen in EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1991, GZ 46 R 2102/90, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß auf Grund von Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG nur die Übertragung des Eigentums oder eines Pfandrechtes einverleibt werden kann, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat, ist durch die Judikatur gedeckt (GlU 15.385; SZ 12/23; SZ 25/15). Es liegt aber auch der vermeintliche Wertungswiderspruch bei der Behandlung von Eigentumsbeschränkungen und neu zu begründenden dinglichen Rechten nicht vor. Die vom LGZ Wien in der Entscheidung RPflSlgG 1407 geäußerte Rechtsansicht, das Abhandlungsgericht habe bei Ausstellung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG auf ein fideikommissarisches Substitutionslegat Bedacht zu nehmen, weshalb auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Legatars nur mit einer entsprechenden Beschränkung für zulässig erklärt werden könne, wird zwar vom Obersten Gerichtshof geteilt (RZ 1967, 164; 3 Ob 620/85), stellt jedoch den einleitend dargestellten Grundsatz keineswegs in Frage. Die letztwillige Anordnung des Erblassers, das Vermächtnis einer Unterhaltsrente auf der Nachlaßliegenschaft sicherzustellen und zugunsten desselben Vermächtnisnehmers ein Wohnrecht zu begründen, stellt lediglich den Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes (§ 449 ABGB) bzw. der Wohnungsdienstbarkeit dar (§ 480 ABGB); zur Begründung dieser dinglichen Rechte bedarf es noch der Einverleibung im Grundbuch (§§ 451, 481 ABGB). Hier liegt also eindeutig der Fall vor, in dem dingliche Rechte neu begründet und nicht bloß übertragen werden sollen. Demgegenüber wirkt die Eintragung des Substitutionsbandes nicht konstitutiv (Eccher in Schwimann, Rz 15 zu § 613 ABGB; GlU 7198). Unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch, die allerdings von Amts wegen zu veranlassen ist (JB 214), führt die fideikommissarische Substitution zu einer Beschränkung der persönlichen Fähigkeit des Eigentümers, über das Substitutionsgut zu verfügen (SZ 21/22; Welser in Rummel I2, Rz 16 zu § 613 ABGB), sodaß die abhandlungsbehördliche Amtsbestätigung in diesem Fall ohnehin nur die Übertragung eines bereits beschränkten Eigentumsrechtes betrifft (§ 613 ABGB).

Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig, weil es an der geltend gemachten erheblichen Rechtsfrage fehlt.

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