OGH 3Ob20/52

OGH3Ob20/5216.1.1952

SZ 25/15

Normen

ABGB §521
AußStrG §178
Grundbuchsgesetz §12 (2)
Grundbuchsgesetz §33 (1) litd
ABGB §521
AußStrG §178
Grundbuchsgesetz §12 (2)
Grundbuchsgesetz §33 (1) litd

 

Spruch:

Auf Grund von Amtsbestätigungen nach § 178 AußstrG. kann nur die Übertragung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat.

Entscheidung vom 16. Jänner 1952, 3 Ob 20/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Grund einer Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 20. Juli 1951, 12 A 271/50, begehrt Hilde S. die Einverleibung der Dienstbarkeit der unentgeltlichen Wohnung auf die im Punkte 2 a der letztwilligen Anordnung vom 8. Jänner 1948 des Dr. Karl A. beschriebene, im zweiten Stock gelegene Wohnung des Hauses Wien, 8., L.gasse 2. Laut dieser Amstbestätigung hat der Erblasser der Antragstellerin in seinem Testament bis zu jenem Zeitpunkte, in dem sie selbst Eigentümerin dieses Hauses wird, das unentgeltliche Wohnrecht sowohl zur Deckung ihres persönlichen Wohnbedarfes als auch zur allfälligen Erschließung wiederkehrender Einnahmen in seiner Wohnung im zweiten Stock des genannten Hauses zugewendet. Die Vermächtnisnehmerin wurde auf jenen Teil der Wohnung beschränkt, der nicht von seiner Erbin für sich und ihren Gatten früher oder später als Wohn- oder Nebenräume in Anspruch genommen wird. Das Verlassenschaftsgericht bestätigte, daß auf Grund der Ergebnisse des Nachlaßverfahrens im Lastenblatt der Liegenschaft die Dienstbarkeit der Wohnung wie im Punkte 2 a der letztwilligen Anordnung zugunsten Hilde S. einverleibt werden könne.

Das Erstgericht gab dem Antrag auf Einverleibung des Wohnungsrechtes statt.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses der Erbin dahin ab, daß der Antrag abgewiesen werde. Ein seinem Umfang nach genau abgegrenztes Wohnungsrecht sei der Antragstellerin überhaupt nicht eingeräumt worden, da das Recht sowohl zeitlich als auch in räumlicher Hinsicht beschränkt sei. Denn es sei in das Belieben der Erbin gestellt, zu jeder ihr genehmen Zeit und in dem ihr passenden Umfang die Rechte der Legatarin einzuengen. Solange der Umfang des der Vermächtnisnehmerin zustehenden Rechtes nicht durch Einigung der Parteien oder Richterspruch eindeutig feststehe, sei die Eintragung des Rechtes nach § 12 GBG. unzulässig. Das Begehren sei auch weder durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde, noch durch die letztwillige Anordnung begrundet.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs führt aus, das der Antragstellerin eingeräumte Recht stelle bereits ein Fruchtgenußrecht dar; dieses könne verbüchert werden. Der Umfang des eingeräumten Wohnungsrechtes ergebe sich aus dem Inhalt der Amtsbestätigung. Es könne daher der Urkundensammlung entnommen werden. Der Antrag hätte auch unter der Einschränkung bewilligt werden können, daß der Beisatz aufgenommen wird "in dem aus dem in der letztwilligen Verfügung Punkt 2 a ersichtlichen Umfang und Inhalt". Es sei daher die Abweisung zur Gänze jedenfalls verfehlt. Das eingeräumte Legat sei auch bestimmbar, zeitlich und räumlich feststellbar. Das Recht der Antragstellerin sei nur durch das persönliche Wohnungsbedürfnis der Erbin und ihres Gatten beschränkt, so daß es nicht in das Belieben der Erbin gestellt sei, die Antragstellerin aus der Wohnung zu verdrängen. Durch das Mitbenützungsrecht entstehe keine Unbestimmtheit des Legates, die seine Verdinglichung hindern könnte.

Der Revisionsrekurs ist in mehrfacher Richtung unbegrundet. Gemäß § 33 lit. d GBG. können Einverleibungen nur stattfinden auf Grund von Urkunden, welche die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dazu gehören insbesondere die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden. Aus der Beifügung der §§ 177 und 178 AußStrG. erhellt, daß nur die im § 178 AußStrG. normierten Bestätigungen Grundlage einer Einverleibung sein sollen. Nach § 178 AußStrG. dürfen aber Amtsbestätigungen nur zur Übertragung des Eigentumsrechtes oder von Hypotheken ausgestellt werden. Bestätigt aber das Abhandlungsgericht, daß nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens ein bücherliches Recht der Legatarin neu begrundet werden soll, stellt dies keine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG. dar. Auf Grund einer solchen Urkunde kann daher die Einverleibung eines Rechtes überhaupt nicht bewilligt werden.

Aber ganz abgesehen von dieser mangelnden Voraussetzung hat eine Bestätigung nach § 178 AußStrG. nur dann die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde nach § 33 lit. d GBG., wenn diese Bestätigung in Rechtskraft erwachsen ist. Nun ist aber der vorliegenden Urkunde nicht zu entnehmen, daß sie den Parteien vorerst zugestellt wurde und rechtskräftig ist, so daß schon aus diesem Gründe die begehrte Einverleibung nicht zu bewilligen war.

Dazu kommt, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, daß dem der Antragstellerin eingeräumten Recht die Bestimmbarkeit mangelt. Wohl wurde der Antragstellerin das Wohnungsrecht nicht nur zum persönlichen Gebrauch, sondern auch zur gewinnbringenden Verwertung laut Amtsbestätigung eingeräumt. Das Recht an dieser Wohnung ist aber beschränkt durch das frühere oder spätere Wohnungsbedürfnis der Erbin und ihres Gatten. Hinsichtlich des Umfanges dieses Rechtes wird die Antragstellerin in der letztwilligen Verfügung auf das Einvernehmen mit der Erbin gewiesen. Aus der Urkunde, die lediglich die Testamentsbestimmungen wiedergibt, welche auf die Parteieinigung verweisen, kann somit der Umfang des Rechtes in keiner Weise entnommen werden, so daß dieses Recht auf Grund dieser Urkunde nicht bestimmt werden kann. Die Eintragung dieses Rechtes würde somit tatsächlich der Bestimmung des § 12 Abs. 2 GBG. widerstreiten. Dem kann auch nicht durch die im Revisionsrekurs beantragte Einschränkung abgeholfen werden.

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