OGH 3Ob329/98y

OGH3Ob329/98y30.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 8. März 1997 verstorbenen Alois B***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Witwe Rosina B*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 16. November 1998, GZ 7 R 231/98w-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 27. Juli 1998, GZ 1 A 128/97z-24 bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).

Text

Begründung

Von den im Revisionsrekurs behandelten Rechtsfragen hängt die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil der Antrag der Revisionsrekurswerberin aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolglos bleiben muß:

Rechtliche Beurteilung

§ 178 AußStrG, der als Grundlage für die im Verlassenschaftsverfahren angestrebte Ausstellung einer Urkunde für die Verbücherung des der Witwe gemäß § 758 ABGB als Vorausvermächtnis zustehenden Rechts, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, allein in Betracht kommt, betrifft

nur bereits im Grundbuch eingetragene Rechte (SZ 66/39 = EFSlg 73.719

= WoBl 1993, 229; SZ 25/15; SZ 12/23; 5 Ob 1032/91; jüngst 4 Ob

68/99z). Das erst durch den Tod des Ehegatten des Vermächtnisnehmers neu entstehende Wohnrecht fällt daher in keinem Fall darunter.

Stichworte