Rechtssatz
Der Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) ist im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig.
3 Ob 162/03z | OGH | 25.02.2004 |
Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibt es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen (vgl 3 Ob 92/03f)- dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. In dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall (vgl 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T1)<br/>Beisatz: Eine schematische Anwendung der sichtlich auf die Feststellung streitiger Ansprüche im Erkenntnisverfahren zugeschnittenen Verfahrensgarantien des so genannten fair trial für Zivilrechtssachen (Art 6 Abs 1 MRK) würde dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprechen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/26 |
3 Ob 28/05x | OGH | 31.03.2005 |
Beisatz: Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, wenn der angefochtene Beschluss über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Art 46 EuGVVO) erging. (T3) |
3 Ob 202/06m | OGH | 19.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig. (T4)<br/>Beisatz: Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x zeigt der die Revisionsrekurs keine relevanten Umstände auf. (T5) |
3 Ob 7/09i | OGH | 25.03.2009 |
Auch; Beisatz: Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T6) |
3 Ob 73/13a | OGH | 19.06.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20020130_OGH0002_0030OB00216_01P0000_001
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