European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00123.15M.0902.000
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht unterbrach das Rekursverfahren nach Verständigung des Pflegschaftsgerichts gemäß § 6a ZPO bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung darüber, ob für die Gegnerin der gefährdeten Partei ein Sachwalter bestellt wird.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei mit einem Abänderungsantrag.
Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 402 Abs 1 Satz 1 EO).
Zwar ist der Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) im Verfahren nach der EO ‑ sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab ‑ stets einseitig (RIS‑Justiz RS0116198), doch hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass nach einem in erster Instanz kontradiktorischen Verfahren dem Gegner des Rekurswerbers auch in zweiter Instanz Gehör zu verschaffen ist (8 Ob 213/00g mwN; so auch 17 Ob 11/10g zum Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung).
Im vorliegenden Fall wurde nicht nur das erstinstanzliche Verfahren kontradiktorisch geführt, auch das Rekursverfahren ist bereits nach § 402 Abs 1 EO zweiseitig. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und dem Umstand, dass nach der neuen Rechtslage nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung zweiseitig ist (RIS‑Justiz RS0125481), hätte das Rekursgericht die Zustellung des gegen seinen Unterbrechungsbeschluss erhobenen Revisionsrekurses an die Gegnerin der gefährdeten Partei zu veranlassen gehabt.
Auf die mittlerweile aktenkundige Bestellung eines Sachwalters und den Umstand, dass von Amts wegen das Verfahren fortzusetzen ist (RIS‑Justiz RS0037720 [T6]), wird verwiesen. Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist bzw nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein. Dies hindert nicht die Beschlussfassung über die amtswegige Fortsetzung des Rekursverfahrens, insbesondere im Hinblick auf den Fortsetzungsantrag des Antragstellers.
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