OGH 5Ob9/89; 5Ob1049/90; 3Ob1503/91; 5Ob60/94; 5Ob1182/95; 5Ob85/95; 5Ob2107/96f; 5Ob9/96; 5Ob2172/96i; 1Ob84/97b; 5Ob262/98k; 5Ob202/01v; 5Ob59/04v; 5Ob193/05a; 5Ob120/06t; 5Ob68/08y; 5Ob75/08b; 5Ob102/08y; 5Ob222/09x; 5Ob72/12t; 5Ob32/12k; 5Ob114/15y; 5Ob46/18b; 5Ob112/18h; 5Ob20/20g; 5Ob65/21a (RS0060508)

OGH5Ob9/89; 5Ob1049/90; 3Ob1503/91; 5Ob60/94; 5Ob1182/95; 5Ob85/95; 5Ob2107/96f; 5Ob9/96; 5Ob2172/96i; 1Ob84/97b; 5Ob262/98k; 5Ob202/01v; 5Ob59/04v; 5Ob193/05a; 5Ob120/06t; 5Ob68/08y; 5Ob75/08b; 5Ob102/08y; 5Ob222/09x; 5Ob72/12t; 5Ob32/12k; 5Ob114/15y; 5Ob46/18b; 5Ob112/18h; 5Ob20/20g; 5Ob65/21a14.6.2021

Rechtssatz

Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorliegt, dass das Grundstück nicht den Bestimmungen des TirGVG unterliegt. Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, bei Zweifelsfreiheit hat der Vorsitzende dieser Behörde die Negativbestätigung zu erteilen, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen.

Normen

GBG §94
TirGVG §2 Abs3
TirGVG §3 Abs1
KrntGVG 2002 §8
KrntGVG 2002 §18
KrntGVG 2002 §20
KrntFLG allg
StmkGVG §30

5 Ob 9/89OGH31.03.1989

Veröff: RZ 1989/63 S 170 = NZ 1990,43 (Hofmeister, 45)

5 Ob 1049/90OGH27.11.1990

Auch

3 Ob 1503/91OGH23.01.1991

nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. (T1); Beisatz: Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein. (T2)

5 Ob 60/94OGH30.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Grundstücksteilung; fraglich, welches Gesetz (TirGVG 1983 idF Nov 1991 beziehungsweise das neue TirGVG 1993) anzuwenden ist. (T3)

5 Ob 1182/95OGH27.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T4)

5 Ob 85/95OGH27.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T5)

5 Ob 2107/96fOGH12.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG). (T6)

5 Ob 9/96OGH27.02.1996

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Negativbestätigung gemäß § 25 Abs 2 KrntGVG ist unzureichend, weil sie lediglich den Bereich des Baugrundverkehrs (4. Abschnitt), nicht aber die Bereiche des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (3. Abschnitt) sowie des Ausländergrundverkehrs (5. Abschnitt) abdeckt. § 34 Abs 1 lit b KrntGVG verlangt aber die Vorlage einer Negativbestätigung gemäß § 10 Abs 6, § 25 Abs 2 und § 28 Abs 6, somit nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des Gesetzes. (T7)

5 Ob 2172/96iOGH27.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 KrntGVG 1994/§ 19 KrntGVG 1994. (T8); Beisatz: Das Grundbuchsgericht ist auch nicht berufen, die Erforderlichkeit einer Negativbestätigung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zu beurteilen und je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung einmal die Vorlage zu verlangen, ein anderes Mal nicht. (T9)

1 Ob 84/97bOGH24.02.1998

Vgl aber; Beisatz: Wenn feststeht, dass die Parteien zwar die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwerben wollten, jedenfalls aber nicht mehr an die Grundverkehrsbehörde herantreten werden und Ansprüche eines Dritten - hier des vertragserrichtenden Rechtsanwalts - zu beurteilen sind, hat das Gericht die Frage, ob ein Vertrag in diesem Sinn als Umgehungsgeschäft zu beurteilen ist, als Vorfrage zu lösen. (T10)

5 Ob 262/98kOGH13.10.1998

Vgl; nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen. (T11); Beisatz: Hier: oö GVG. (T12)

5 Ob 202/01vOGH23.10.2001

Vgl auch

5 Ob 59/04vOGH14.09.2004

Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beisatz: Die Erlassung der für den Rechtserwerb notwendigen Negativbestätigung fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T13)

5 Ob 193/05aOGH30.08.2005

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes durch das Grundbuchsgericht kann mangels verbindlicher Wirkung nicht die im Grundbuch wiedergegebene Widmung herangezogen werden. (T14); Beisatz: Hier: § 3 KrntGVG 2002. (T15)

5 Ob 120/06tOGH30.05.2006

nur T11; Beis wie T12

5 Ob 68/08yOGH14.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 von der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T16); Beisatz: Hier: §§ 8, 20 KrntGVG 2002, KrntFLG. (T17)

5 Ob 75/08bOGH15.04.2008

Vgl auch; nur T11; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002. (T18)

5 Ob 102/08yOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Frage nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht vom Grundbuchgericht zu beurteilen, sondern der Beurteilung der Grundverkehrsbehörde vorbehalten. (T19)

5 Ob 222/09xOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Bei einer Negativbestätigung nach §§ 18, 20 Krnt GVG 2002 ist der Nachweis ihrer Rechtskraft erforderlich (so schon 5 Ob 169/07z). (T20); Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 2000 GZ 2000/02/0104 vertretene Ansicht zur Rechtsqualität der Negativbestätigung nach § 18 Krnt GVG 2002 wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. (T21)

5 Ob 72/12tOGH24.04.2012

Auch; Beis ähnlich wie T20

5 Ob 32/12kOGH20.03.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Auch Beis wie T19; Beisatz: Das Grundbuchgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die entsprechenden Urkunden auch in der den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechenden Form vorgelegt werden. (T22); Beisatz: Hier: Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG. (T23)

5 Ob 114/15yOGH19.06.2015

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13

5 Ob 46/18bOGH10.04.2018

Beisatz: Hier: StmkGVG. (T24)

5 Ob 112/18hOGH13.12.2018

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13

5 Ob 20/20gOGH23.06.2020

vgl; Beisatz: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde. (T25)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/55

5 Ob 65/21aOGH14.06.2021

Beis wie T24

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00009_8900000_001