OGH 5Ob2172/96i

OGH5Ob2172/96i27.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Albert H*****, vertreten durch Dr.Robert Mikulan, öffentlicher Notar in St.Paul i.L., betreffend Eintragungen in der EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.April 1996, GZ 4 R 138/96b-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 12. März 1996, TZ 921/96-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstrichterliche Abweisung eines Grundbuchsgesuches des Antragstellers bestätigt, mit welchem auf Grund eines notariellen Schenkungs- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 29.12.1995 in der Einlage der Liegenschaft EZ ***** das Eigentumsrecht für den Antragsteller (den Geschenknehmer) und ein Gebrauchsrecht für die Geschenkgeberin einverleibt werden sollte. Einziger Abweisungsgrund war die Nichtvorlage einer Negativbestätigung (bzw Genehmigung) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach § 34 Abs 1 lit b (bzw lit a) des Kärntner GVG 1994, LGBl 104/1994. Dazu ist der Umstand von Bedeutung, daß die geschenkte Liegenschaft nur das im Grundbuch als "landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesene, 1855 m2 große Grundstück 12/176 umfaßt und eine mit 22.1.1996 datierte Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** vorliegt, wonach dieses Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen ist; außerdem ist amtsbekannt, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück in keinem von der Kärntner Landesregierung gemäß § 20 Abs 1 Krnt GVG verordneten Genehmigungsgebiet liegt (V vom 24.1.1995, LGBl 11/1995).

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Entgegen der Rechtsmeinung des Rekurswerbers (Antragstellers) sei im Grundbuchsverfahren auch dann, wenn das von einem Veräußerungsvorgang betroffene Baugrundstück außerhalb eines "Genehmigungsgebietes" liege und daher an sich nach §§ 19, 22 Abs 1 GVG von der Genehmigungspflicht ausgenommen sei, eine Negativbestätigung nach §§ 34 Abs 1 lit b, 25 Abs 2 GVG zu verlangen. Für den gegenteiligen Standpunkt spreche lediglich, daß auch in § 34 GVG einleitend von einem "nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Rechtserwerb" die Rede sei, für den dem Grundbuchsgericht eine Genehmigung oder Negativbestätigung vorgelegt werden müsse, doch seien in § 34 GVG dem Begriff "genehmigungspflichtiger Rechtserwerb" in Klammer die §§ 9, 22 und 28 GVG beigefügt, wobei etwa für den sogenannten "grünen Grundverkehr" (nach dem dritten Abschnitt des Gesetzes) durch § 9 GVG lediglich die grundsätzlich für eine Genehmigungspflicht relevanten Rechtserwerbe erfaßt sein könnten und die entsprechenden Ausnahmeregelungen über das Entfallen der grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach § 11 GVG nicht mitgenannt seien. Was die Kategorie der Baugrundstücke (nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes) betreffe, sei in § 34 GVG an der erwähnten Stelle auf die Bestimmung des § 22 GVG Bezug genommen, wonach Rechtserwerbe unter Lebenden iSd § 19 GVG an Baugrundstücken in Genehmigungsgebieten (grundsätzlich) der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde unterlägen, soweit in § 23 GVG nichts anderes bestimmt sei (dort würden die Ausnahmen aufgelistet, darunter in lit a der Rechtserwerb an Baugrundstücken außerhalb von Genehmigungsgebieten).

Schon um eine ungerechtfertigte Differenzierung in der Handhabung des neuen Gesetzes zu vermeiden, müsse auch hier für den beim Grundbuchsgericht zu stellenden Verbücherungsantrag ein Nachweis des Entfalls der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht durch Vorlage der laut § 34 Abs 1 lit b GVG ausdrücklich erforderlichen Negativbestätigung verlangt werden. Immerhin sei in § 34 Abs 1 lit b GVG wiederum in Klammer nicht nur auf § 10 Abs 6 GVG (Negativbestätigung im grünen Grundverkehr, wobei nur hier stattdessen auf eine nach § 10 Abs 7 GVG erlassene Verordnung der Landesregierung - Festlegung von Katastralgemeinden ohne land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - verwiesen werden könnte), sondern auch auf § 25 Abs 2 GVG Bezug genommen. Dies sei eben jene Bestimmung, welche besage, daß für einen nach § 22 GVG (der Gebiete von der Genehmigungspflicht ausnehme, die nicht zum Genehmigungsgebiet zählen) nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Verlangen des Erwerbers in der Form der Negativklausel schriftlich zu bestätigen habe. Aus der Zitierung des § 25 Abs 2 GVG in § 34 Abs 1 lit b GVG und aus dem Umstand, daß in § 34 Abs 1 lit b GVG zwar eine ausnahmsweise Ersetzung der Negativbestätigung durch einen Hinweis auf eine Verordnung gemäß § 10 Abs 7 GVG, nicht aber eine Ersetzung der Negativbestätigung durch den Hinweis auf eine Verordnung gemäß § 20 Abs 1 GVG vorgesehen sei, müsse daher gefolgert werden, daß der Landesgesetzgeber auch den Nachweis des erwähnten Ausnahmetatbestandes von der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht (nämlich daß ein als Baugrundstück zu qualifizierendes Objekt außerhalb des Genehmigungsgebietes liegt und der Vorgang deshalb einer Genehmigung nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes nicht bedarf) für das Grundbuchsgericht in der gemäß §§ 34 Abs 1 lit b, 25 Abs 2 GVG vorgesehenen Form sichergestellt wissen wollte. Dies habe ja auch deshalb eine Bedeutung, weil nicht immer ganz klar sein könnte, ob eine bestimmte Grundfläche als Baugrundstück iSd Gesetzes zu werten sei.

Wohl könnte auch das Grundbuchsgericht in jedem Einzelfall prüfen, ob eine vom rechtsgeschäftlichen Erwerbsakt betroffene Grundfläche zufolge der gemäß § 20 Abs 1 GVG von der Kärntner Landesregierung erlassenen Verordnung(en) zum Genehmigungsgebiet zählt oder nicht. Eine ordnungsgemäß verlautbarte Verordnung - hier die V der Kärntner Landesregierung vom 24.1.1995, LGBl 11/1995, nach der die KG ***** kein Genehmigungsgebiet darstellt - müßte an sich als amtsbekannt gelten. Es könne aber auf Grund der dargestellten Gesetzeslage und auch zur Wahrung der von der Gerichtsbarkeit stets zu trennenden verwaltungsbehördlichen Kompetenzen nicht Aufgabe des Gerichtes sein, sondern es müsse der Verwaltungsbehörde überlassen bleiben, letztlich darüber zu befinden, ob ein an sich grundverkehrsrechtlich relevanter Vorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhält oder ob eine solche entfallen kann. Vor allem für Zweifelsfälle, insbesondere wenn nach der Aktenlage nicht völlig gesichert sei, in welche der in Frage kommenden Grundstückskategorien ein bestimmtes Objekt einzuordnen sei, müsse an diesem in der Rechtsprechung in Grundbuchssachen schon bisher stets vertretenen Grundsatz festgehalten werden. Zweifelsfragen über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges habe demnach stets die zuständige Grundverkehrsbehörde und nicht das Gericht zu lösen (5 Ob 131/94; 5 Ob 95/94; 5 Ob 60/94).

Gewissermaßen einen Zweifelsfall stelle diesbezüglich auch die vorliegende Grundbuchssache dar. Immerhin gelte es festzuhalten, daß das den Gegenstand des Schenkungsvertrages bildende Grundstück laut Grundbuch die Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzfläche" aufweise. Im Schenkungsvertrag selbst finde sich unter Vertragspunkt 7 die Feststellung der Vertragsparteien, daß dieses Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Kärntner GVG 1994 unterliege. Aufgrund dieses Vertragsinhaltes könnte man letztlich sogar zur Auffassung gelangen, daß der nun vom Antragsteller eingenommene Standpunkt über die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Genehmigungstatbestände gegen das im Rekursverfahren zu beachtende Neuerungsverbot verstoße (§ 122 Abs 2 GBG).

Andererseits sage auch die vorliegende Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** nicht, seit wann die Widmung "Bauland-Wohngebiet" für das verfahrensgegenständliche Grundstück gelte. Dies könnte wesentlich sein, zumal rein theoretisch die genannte Widmung im Vertragszeitpunkt noch nicht gegeben gewesen sein könnte und sich die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorganges stets auf das Verpflichtungsgeschäft (Titelgeschäft) und nicht erst auf den Tabularakt beziehe (5 Ob 46/94). Jedenfalls könnte die Baulandwidmung des Grundstücks, sofern diese Widmung bereits im Vertragszeitpunkt bestanden haben sollte, für die grundverkehrsrechtliche Qualifikation der Fläche als Baugrundstück iSd § 4 Abs 1 lit a GVG entscheidend sein.

Aus Gründen der Vorsicht müßte daher im vorliegenden Fall die zum Grundbuchsantrag vorzulegende Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde sowohl als Ausnahmebestätigung iSd § 10 Abs 6 GVG als auch als Ausnahmebestätigung iSd § 25 Abs 2 GVG aufgefaßt werden können. Dies könne natürlich auch mit einer generell und umfassend formulierten Ausnahmebestätigung zum Ausdruck gebracht werden. Erübrigen würde sich im vorliegenden Fall nur eine spezielle Negativbestätigung nach dem Ausländergrundverkehrsrecht gemäß § 28 Abs 6 GVG (fünfter Abschnitt des GVG), weil unbedenklich davon ausgegangen werden könne, daß beim gegenständlichen Schenkungsvertrag kein Ausländer als Rechtserwerber auftrete.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der (am Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft orientierte) Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller insofern eine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht geltend, als sein auf § 19 Satz 1 Krnt GVG gestütztes Argument unbeachtet geblieben sei, daß Rechtserwerbe an Baugrundstücken, die nicht in einem Genehmigungsgebiet liegen, überhaupt nicht unter das Krnt GVG (also auch nicht unter die Vorschriften der §§ 10, 25, 28, 34 ua leg cit) fielen. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier vor und sei einerseits (die Lage außerhalb eines Genehmigungsgebietes betreffend) durch die amtskundige Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24.1.1995, LGBl 11/1995, andererseits (die Baulandeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstücks betreffend) durch die Bestätigung des Bürgermeisters vom 22.1.1996 nachgewiesen worden (die theoretischen Zweifel an der Baulandwidmung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien ungerechtfertigt, im Sinne des auch im Grundbuchsverfahren anzuwendenden § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG aber jedenfalls zu vernachlässigen). Zu diesem Auslegungsproblem, ob das Krnt GVG 1994 auch für Baugrundstücke außerhalb von Genehmigungsgebieten gilt, gebe es jedenfalls noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Auch wenn man die Anwendbarkeit des Krnt GVG auf den gegenständlichen Rechtserwerb bejahe, könne aus dem Fehlen einer dem § 10 Abs 7 Krnt GVG entsprechenden Bestimmung im Abschnitt über den Rechtserwerb an Baugrundstücken noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber eine Verordnung iSd § 10 Abs 7 leg cit anders behandeln wollte als eine nach § 20 Abs 1 leg cit. Die Genehmigungsgebiete (also auch die davon nicht erfaßten Grundstücke) seien in der zuletzt genannten Verordnung völlig eindeutig und zweifelsfrei (ohne jeden Interpretationsspielraum) definiert. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Bewilligung der beantragten Grundbuchseintragungen abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zum aufgezeigten Auslegungsproblem, ob das Krnt GVG (konkret dessen Regelung über den im Grundbuchsverfahren erforderlichen Nachweis eines Ausnahmetatbestandes) nur den Rechtserwerb an Baugrundstücken in Genehmigungs- gebieten erfaßt, noch keine (explizit diese Frage behandelnde) Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliegt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugestehen, daß der Wortlaut des Einleitungssatzes des § 19 Krnt GVG, wonach bestimmte (in weiterer Folge aufgezählte) Rechtserwerbe an Baugrundstücken "in Genehmigungsgebieten diesem Gesetz unterliegen", vordergründig seine Rechtsansicht zu stützen scheint, daß die im Krnt GVG 1994 vorgesehenen Kautelen zur Sicherung der Raum- und Bodenordnung (darunter die vom Grundbuchsgericht bei der Verbücherung von Rechtserwerben zu beachtenden Vorschriften) für den Rechtserwerb an Baugrundstücken außerhalb der gemäß § 20 Abs 1 leg cit verordneten Genehmigungsgebiete überhaupt nicht gelten. Damit in Widerspruch steht jedoch die Bestimmung des § 23 lit a Krnt GVG 1994, die den Rechtserwerb an Baugrundstücken unter Bezugnahme auf die soeben erwähnte Regelung des § 19 Krnt GVG 1994 von der generellen Genehmigungspflicht des § 22 Abs 1 Krnt GVG 1994 ausnimmt, wenn er sich auf ein Grundstück bezieht, das außerhalb eines Genehmigungsgebietes liegt. Zum Nachweis dieses Ausnahmetatbestandes (so wie aller übrigen Fälle einer mangelnden Genehmigungspflicht nach § 22 Krnt GVG 1994) ist in § 25 Abs 2 Krnt GVG sogar eine besondere schriftliche Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen (vgl Walter, Kärnter Grundverkehrsgesetz LGBl 1994/104, NZ 1995, 149 [151]). Bei systematischer Interpretation der fraglichen Gesetzesbestimmung ist daher die Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers nicht zu halten und der Einleitungssatz des § 19 Abs 1 Krnt GVG 1994 auf die normative Aussage zu reduzieren, daß ein Rechtserwerb an Baugrundstücken (mag er auch sonst dem Katalog des § 19 Krnt GVG 1994 zu unterstellen sein) jedenfalls dann keiner Genehmigung bedarf, wenn das davon betroffene Grundstück nicht in einem Genehmigungsgebiet liegt. Eine generelle Exemtion des Rechtserwerbs an Baugrundstücken außerhalb von Genehmigungsgebieten von den Bestimmungen des Krnt GVG 1994 widerspräche dem in § 2 leg cit definierten Geltungsbereich des Gesetzes, der ohne jede Einschränkung den Erwerb von Rechten unter Lebenden an a) land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, b) an Baugrundstücken und c) an allen Grundstücken, wenn an diesen Ausländer Rechte erwerben, erfaßt.

In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof schon entschieden, daß der Erwerb eines Baugrundstückes, das außerhalb eines Genehmigungsgebietes liegt, zur grundbücherlichen Durchführung jedenfalls auch einer Negativbestätigung (oder anderer gesetzlich vorgesehener Nachweise zur Dartuung der grundverkehrsrechtlichen Zulässigkeit) nach dem dritten und fünften Abschnitt des Krnt GVG 1994 (die den Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie den unter Beteiligung von Ausländern regeln) bedarf (5 Ob 9/96; eine den Ausnahmefall des § 23 lit a Krnt GVG 1994 abdeckende Negativbestätigung iSd § 25 Abs 2 Krnt GVG 1994 lag in diesem Fall bereits vor). Der Rechtsverkehr mit Baugrundstücken außerhalb von Genehmigungsgebieten unterliegt also trotz der mißverständlichen Formulierung des Einleitungssatzes des § 19 Krnt GVG 1994 sehr wohl den Bestimmungen "dieses Gesetzes", insbesondere den vom Grundbuchsgericht zu beachtenden zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkung.

§ 33 Abs 1 Krnt GVG 1994 ordnet diesbezüglich an, daß eine grundbücherliche Eintragung des Rechtsgeschäfts (womit jedes Rechtsgeschäft iSd bereits zitierten § 2 Krnt GVG 1994 gemeint ist) unzulässig ist, solange (ua) eine erforderliche Negativbestätigung (§§ 10 Abs 6, 25 Abs 2, 28 Abs 6) nicht erteilt wurde. "Erforderlich" im Kontext der genannten Gesetzesbestimmung heißt dabei nicht, daß das Grundbuchsgericht zu prüfen hätte, ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand von der Genehmigungspflicht (hier der Tatbestand des § 23 lit a Krnt GVG 1994) vorliegt. Das zu entscheiden, ist allein Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde (5 Ob 9/96). Das Grundbuchsgericht ist aber auch, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht berufen, die Erforderlichkeit einer Negativbestätigung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zu beurteilen und je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung einmal die Vorlage zu verlangen, ein anderes Mal nicht. Hier ist strikt die gesetzliche Anordnung des § 34 Abs 1 lit b zu beachten, die zwar für den "grünen Grundverkehr" (nach dem dritten Abschnitt des Krnt GVG 1994) den Ersatz der Negativbestätigung durch den Hinweis auf eine Verordnung nach § 10 Abs 7 Krnt GVG 1994 erlaubt, nicht aber für den Verkehr mit Baugrundstücken, mögen diese auch außerhalb "verordneter" (also gerichtsbekannter) Genehmigungsgebiete liegen. Daß bei dieser Auslegung des § 34 Abs 1 lit b Krnt GVG 1994 Gleiches ungleich behandelt werde, trifft nicht zu.

Diese Regelung, wonach der Bezirksverwaltungsbehörde beim Verkehr mit Baugrundstücken ausnahmslos (auch in den völlig eindeutigen Fällen des § 23 lit a Krnt GVG 1994) die Erteilung von Negativbestätigungen (also ihre Befassung mit jedem einzelnen Fall) vorbehalten würde, verfolgt das Ziel, die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden im Auge zu behalten (vgl insbesondere § 1 lit c Krnt GVG 1994). Damit ist auch der aufgezeigte Unterschied in der grundbücherlichen Behandlung des "grünen Grundverkehrs" sachlich zu rechtfertigen. Das Grundbuchsgericht hat jedenfalls die Vorschrift des § 34 Abs 1 lit b Krnt GVG 1994 in seiner intendierten Formstrenge zu beachten, was zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung führt. Auf die Frage, ob die Baulandeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstücks durch die vorgelegte Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S***** ausreichend dargetan ist, braucht hier auch unter dem Gesichtspunkt des § 95 Abs 3 GBG nicht eingegangen zu werden, weil ohnehin eine diese Bestätigung ersetzende Urkunde - eine Negativbestätigung nach § 23 lit a Krnt GVG 1994 iVm § 25 Abs 2 Krnt GVG 1994 - vorzulegen sein wird. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe kann daher unterbleiben (vgl RPflSlgG 2135 ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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