Normen
AVG §56;
GVG Krnt 1994 §32a idF 1997/077;
GVG Krnt 1994 §34 Abs1 litb idF 1997/077;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
GVG Krnt 1994 §32a idF 1997/077;
GVG Krnt 1994 §34 Abs1 litb idF 1997/077;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Erledigung vom 16. Oktober 1998 bestätigte, dass der zwischen O. H. als Verkäufer einerseits und Ing. A. M. als Käufer andererseits abgeschlossene Kaufvertrag vom 30. September 1998 betreffend näher bezeichnete Grundstücke nicht den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 104/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 77/1997 (KGVG), unterliege.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese als Bescheid gewertete Bestätigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde im Instanzenzug die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 17. Jänner 2000 verfügte Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des die angeführte Erledigung vom 16. Oktober 1998 betreffenden Verfahrens. Beide Entscheidungen begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung nicht zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen die angeführten Bescheide erhobenen, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden weitgehend gleichlautend geltend, seine näher angeführten Grundstücke grenzten an eines der Grundstücke an, welches Gegenstand des eingangs angeführten Kaufvertrages sei. All seine Grundstücke und auch der westliche Teil der Kaufliegenschaft seien als Wald gewidmet und stellten auch in der Natur Wald dar. Der Beschwerdeführer habe unter Hinweis darauf, dass er Anrainer und Waldbesitzer sei, Einsicht in die das grundverkehrsbehördliche Verfahren betreffenden Akten begehrt. Die Behörde sei dieser Auffassung gefolgt und habe ihm Akteneinsicht gewährt. Auf Grund seiner Einwendungen und Darstellung der Aktenlage im grundverkehrsbehördlichen Verfahren sei das Verfahren über den Antrag des Käufers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden. Durch die unrichtige Anwendung des KGVG werde ihm die Möglichkeit genommen, gemäß § 14 Abs. 3 KGVG ein Anbot (auf Erwerb von Grundstücken zur Vergrößerung oder Verstärkung eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu stellen.
Gemäß § 32a erster Satz KGVG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist.
Gegenstand der Berufung wie auch des Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers ist die Bestätigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt, dass der angeführte Kaufvertrag betreffend teilweise an Grundstücke des Beschwerdeführers angrenzende Grundstücke keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligung bedürfe. Eine derartige Bestätigung stellt entgegen der offenbar den Beschwerden zugrundeliegenden Auffassung des Beschwerdeführers keinen Bescheid dar. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des KGVG LGBl. Nr. 77/1997, dass mit der Regelung des durch diese Novelle neu geschaffenen § 32a lediglich ausgeschlossen werden soll, "dass Grundbuchsgerichte zur Einverleibung eines Rechtsgeschäftes mehr als eine Negativbestätigung verlangen". Die Materialien zum KGVG (1994) enthalten keinen konkreten Hinweis auf die Rechtsnatur der Negativbestätigung, sondern sprechen davon, dass die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 6 - in Abs. 6 dieses Paragraphen war die Negativbestätigung geregelt - "vollinhaltlich" § 1 Abs. 3 bis 6 des geltenden Grundverkehrgesetzes (das war das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 70/1974, vgl. § 49 KGVG (1994)) entsprechen. Hingegen enthält der an den Kärntner Landtag gerichtete Antrag der Kärntner Landesregierung betreffend den Entwurf des Grundverkehrsgesetzes (1974) vom 24. September 1973 den Hinweis, dass § 1 Abs. 6, in dem die Negativbestätigung gesetzlich geregelt war, eine der bisherigen Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden - auf Verlangen eines Vertragsteiles eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes unterliege oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sei - entsprechende Regelung darstelle, wobei bei hierüber auftretenden Zweifeln ein rechtliches Interesse der Vertragsparteien an der Ausstellung eines Feststellungsbescheides bestehe. In diesen Erläuterungen finden sich somit keine Anhaltspunkte für den Bescheidcharakter einer solchen Negativbestätigung; vielmehr spricht der zitierte Hinweis, bei bestehenden "Zweifeln" einen diesbezüglichen "Feststellungsbescheid" zu erlassen, gegen den Bescheidcharakter.
Damit stellt sich eine solche Negativbestätigung als bloße Äußerung zur Rechtslage dar, die in der Folge die Grundbuchseintragung gemäß § 34 Abs. 1 lit. b KGVG ermöglichen soll. Vice versa sprechen die in mehreren Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 10 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 6, § 40 Abs. 2 und 3, wobei insbesondere § 25 Abs. 3, der gleichfalls die Genehmigungspflicht betrifft, hervorgehoben sei) enthaltenen Regelungen, in denen für die Erledigung von Anträgen ausdrücklich die Erlassung von Bescheiden vorgesehen ist, gleichfalls gegen den Bescheidcharakter der in § 32a KGVG vorgesehenen Erledigung, weil in dieser Gesetzesstelle von einem Bescheid keine Rede ist. Der in der Literatur (vgl. Fischer und andere, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer I, K 94; Schöffmann, Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994, S 62) vertretenen, den Bescheidcharkter einer Negativbestätigung bejahenden Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof somit nicht zu folgen.
Da somit den Anträgen des Beschwerdeführers kein Bescheid zugrunde lag, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gegen die von ihr als Bescheid bezeichnete, die angeführte Negativbestätigung enthaltende Erledigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt zurückgewiesen und die gegen die Zurückweisung des in der Angelegenheit vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmeantrages erhobene Berufung abgewiesen, wobei der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde diese Entscheidungen auf seine mangelnde Parteistellung gegründet hat, in keinem Recht verletzt wurde. Auf die Frage der Parteistellung braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, über seine Berufungen gegen die Entscheidungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt hätte nicht die Kärntner Landesregierung, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten entscheiden müssen, ist ihm zu entgegnen, dass das KGVG die Möglichkeit der Erhebung von Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat und damit dessen Zuständigkeit - abgesehen von Verwaltungsstrafangelegenheiten - nur in den §§ 17, 27 und 31 für die dort angeführten Angelegenheiten (Vorprüfung, genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an Baugrundstücken, Ausländergrundverkehr) vorsieht. Die Ausstellung einer Negativbestätigung gemäß § 32a KGVG zählt somit nicht zu den im Instanzenweg vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu behandelnden Angelegenheiten. Für die Behandlung der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen - im KGVG ist für deren Bekämpfung kein besonderer Instanzenzug geregelt - war daher gemäß Art. 101 B-VG die Kärntner Landesregierung als im selbständigen Vollzugsbereich des Landes letzte Instanz zuständig.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigten sich auch Entscheidungen des Berichters über die Anträge des Beschwerdeführers, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. Mai 2000
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