OGH 5Ob262/98k

OGH5Ob262/98k13.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Rudolf P*****, vertreten durch Dr. Andreas Karbiener und Mag. Martin Karbiener, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen Einverleibung eines Pfandrechts, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 10. Juni 1998, AZ 22 R 192/98m, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 27. April 1998, TZ 1949/98, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Martha R***** ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Am 1. 12. 1995 schloß sie mit dem Antragsteller einen Kaufvertrag über diese Liegenschaft. Mit Vergleich vom 5. 3. 1998 zwischen Martha R*****, die durch den ihr in der Zwischenzeit beigegebenen Sachwalter vertreten wurde, und dem Antragsteller wurde dieser Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben. Im Punkt II) dieses Vergleiches verpflichtete sich Martha R***** gegenüber dem Antragsteller als Abgeltung für sämtliche von ihm getätigte Aufwendungen einen Betrag von S 277.425,-- zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. 7. 1997 zu leisten. Entsprechend Punkt III) dieses Vergleiches ist diese Forderung ob der Liegenschaft EZ ***** pfandrechtlich sicherzustellen. Dieser Vergleich wurde vom Bezirksgericht Gmunden sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt.

Der Antragsteller beantragte am 15. 4. 1998, aufgrund dieses Vergleiches das Pfandrecht für seine Forderung einzutragen.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Es führte unter anderem aus, daß weder eine Erklärung noch ein urkundlicher Nachweis vorliege, daß der Antragsteller Inländer im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sei, und daß ein Nutzungsrecht aufgrund der Tatsache, daß der Rechtserwerber zumindest außerbücherlicher Eigentümer gewesen sei, nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei daher dem Antrag mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 2 oöGVG die Bewilligung zu versagen gewesen, zumal eine Genehmigung der vereinbarten Kaufvertragsaufhebung durch die Grundverkehrsbehörde, welche eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung der begehrten Pfandrechtsbestellung entbehrlich machen würde, nicht nachgewiesen worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellers nicht Folge, sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und führte - soweit es für das drittinstanzliche Verfahren noch von Bedeutung ist - folgendes aus:

Gemäß § 13 Abs 1 Z 2 oöGVG 1994 (LGBl 88/1994 idF LGBl 93/1995) unterliege die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken und Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten und Ausländern dem oöGVG, ausgenommen das Pfandrecht wäre unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts. Demnach unterliege der Pfandrechtserwerb nur dann dem oöGVG, wenn der Rechtserwerber Ausländer und Nutzungsberechtigter sei. Nach § 16 Abs 1 dürfe ein von diesem Gesetz erfaßter Rechtserwerb an einem Grundstück nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch 1. der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder 2. die Bestätigung nach § 9 Abs 2 erster Satz oder 3. eine Negativbestätigung (§ 11 Abs 2 erster Satz) oder 4. im Fall des § 11 Abs 2 zweiter Satz eine Erklärung bzw der Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinn des § 2 Abs 4 ist oder die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 oder 2 zutreffen, angeschlossen ist. § 11 Abs 2 regle die Ausstellung einer Negativbestätigung durch den Vorsitzenden der Behörde, wenn offenkundig sei, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw anzeigebedürftig sei. Wenn der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand habe, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs 7) oder außerhalb eines Genehmigungsbietes (§ 7) gelegen sei, oder der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliege (§ 1 Abs 2 und 3), bedürfe es (nach § 16 Abs 1 Z 4) einer Erklärung bzw des Nachweises, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinne des § 2 Abs 4 sei oder daß die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 und 2 (zur EU-Inländereigenschaft des Rechtserwerbers) zuträfen. Unterstehe daher der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich des oöGVG (vgl § 11 Abs 2 zweiter Satz), dann seien eine Erklärung bzw der Nachweis über die Inländereigenschaft (bzw über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 oder 2) zu erbringen. Erfordere aber die Eintragung eines (an sich) vom oöGVG erfaßten Rechtserwerbes eine Erklärung bzw den Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer sei, dann dürfe das Grundbuchsgericht ohne diese Voraussetzungen die Eintragung nicht vollziehen. Wie dieser Nachweis der fehlenden Ausländereigenschaft und/oder Nutzungsberechtigung zu erbringen sei, werde von § 13 zwar nicht ausdrücklich normiert, jedoch sei aus § 16 abzuleiten, daß auch hier eine urkundliche Erklärung oder ein Nachweis dem Grundbuchsgesuch anzuschließen sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil der Auslegung der §§ 13 und 16 oöGVG eine erhebliche rechtliche Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus beizumessen sei, § 13 keine ausdrückliche Regelung über die Nachweis- und/oder Erklärungspflicht hinsichtlich der Inländer- und Nutzungsberechtigteneigenschaft enthalte und eine Judikatur des Höchstgerichts hiezu nicht bestehe.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die begehrte Pfandrechtseintragung bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Pfandrechtsbegründung falle in den Geltungsbereich des oöGVG, eine Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 4 sei dem Grundbuchsgesuch aber nur dann anzuschließen, wenn dies nicht zuträfe. Ein Rechtserwerb im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 liege nicht vor, weil er kein Nutzungsberechtigter der Liegenschaft sei; die Beibringung einer Bestätigung über das Fehlen einer Nutzungsberechtigung sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des oöGVG 1994 (alle in der Folge genannten Paragraphen sind solche dieses Gesetzes) haben folgenden Wortlaut:

§ 1

Zielsetzung, Geltungsbereich

Abs 2: Der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes erstreckt sich auf den zivilrechtlichen Rechtserwerb an

1. land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

2. Baugrundstücken sowie

3. sonstigen Grundstücken

Abs 3: Den Bestimmungen dieses Landesgesetzes unterliegen nicht Rechtserwerbe an Grundstücken, wenn

1. das Grundstück in das Eisenbahnbuch eingetragen ist,

2. der Rechtserwerb den Voraussetzungen des § 13 oder der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, zuletzt geändert durch BGBl Nr 343/1989, entspricht,

3. das Rechtsgeschäft im Zug von Maßnahmen der Bodenreform vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder durch eine Agrarbehörde genehmigt wird und die Agrarbehörde bestätigt, daß das Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen des Abs 1 widerspricht oder

4. das Rechtsgeschäft im Zug einer agrarpolitischen Förderungsmaßnahme einer Gebietskörperschaft abgeschlossen wird und dies die Landesregierung bestätigt.

§ 11

Feststellungsbescheide, Negativbestätigung

Abs 1: Bestehen Zweifel, ob ein Rechtserwerb

1. der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder

2. der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9 unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

Abs 2: Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungsbzw anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Abs 1 einzuleiten. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn

1. der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist oder

2. der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs 2 und Abs 3).

Abs 3: Ein Antrag nach Abs 1 oder Abs 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.

§ 13

Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb

Abs 1 Z 2: Neben den im § 3 und § 6 angeführten Rechtserwerben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Lebenden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (§ 2 Abs 4) ist: Die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts.

Abs 5: § 10 bis § 12 gelten sinngemäß.

§ 16

Zulässigkeit der Eintragung

Abs 1: Ein von diesem Landesgesetz erfaßter Rechtserwerb an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch

1. der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder

2. die Bestätigung nach § 9 Abs 2 erster Satz oder

3. eine Negativbestätigung (§ 11 Abs 2 erster Satz) oder

4. im Fall des § 11 Abs 2 zweiter Satz eine Erklärung bzw der Nachweis, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer im Sinn des § 2 Abs 4 ist oder die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 oder 2 zutreffen, angeschlossen ist.

Abs 2: Abs 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme zugrundeliegt.

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen des oöGVG unterliegt, grundsätzlich der Grundverkehrsbehörde vorbehalten und der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes entzogen ist (vgl zum TirGVG, nöGVG, KrntGVG RIS-Justiz RS0060508; anders hingegen das BgldGVG in seinem § 18 Abs 2 Z 2, vgl hiezu 5 Ob 135/97g = NZ 1998, 283 [Hoyer 286]). Dieses hat an sich lediglich zu prüfen, ob eine der im § 16 Abs 1 genannten Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist, soferne - wie hier - kein Fall des § 16 Abs 2 vorliegt.

Dem Rechtsmittelwerber ist zuzustimmen, daß er eine Erklärung bzw einen Nachweis im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 seinem Gesuch nicht anschließen mußte, weil kein Fall des (beim Ausländergrundverkehr gemäß § 13 Abs 5 sinngemäß anzuwendenden) § 11 Abs 2 zweiter Satz vorlag. Die Anwendung der in dessen Z 1 genannten Vorschriften (§ 4 Abs 7, § 7) kam nicht in Betracht und unterlag der Rechtserwerb im allgemeinen dem Geltungsbereich des Landesgesetzes im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 (Grundstück gemäß Abs 2, keine Ausnahme gemäß Abs 3). Diese Frage war allerdings der gerichtlichen Prüfung zugänglich, weil im Fall des § 11 Abs 2 zweiter Satz die Grundverkehrsbehörde nicht einmal eine Negativbestätigung ausstellt.

Wenn der Rechtsmittelwerber hingegen geltend macht, sein Pfandrechtserwerb falle schon deshalb nicht unter die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 13 Abs 1 Z 2, weil er kein Nutzungsberechtigter sei, so ist dies von der Grundverkehrsbehörde zu beurteilen. Ist die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit - entsprechend der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers - offenkundig, wird der Vorsitzende dieser Behörde gemäß § 11 Abs 2 erster Satz auf Antrag eine Negativbestätigung ausstellen, die sodann gemäß § 16 Abs 1 Z 3 dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden kann. Ist die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit zwar nicht offenkundig, aber doch gegeben, wird der Vorsitzende statt dessen einen negativen Feststellungsbescheid im Sinne des § 11 Abs 1 erlassen.

Schließlich wurde jüngst in 5 Ob 211/98k in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis darauf, daß dem Landesgesetzgeber einschlägige Kompetenzen nur hinsichtlich des Ausländergrundverkehrs zugewiesen sind (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), ausgesprochen, daß die in § 16 Abs 1 normierte Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuchsgericht darauf zu reduzieren ist, daß ihr auch - ohne Befassung der Grundverkehrsbehörde - durch den Nachweis der Inländereigenschaft des Pfandrechtserwerbers genügt werden kann.

Hier war keine der in Frage kommenden Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen, weshalb es die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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