OGH 3Ob1503/91

OGH3Ob1503/9123.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leonhard H*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Magdalena S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Räumung einer Grundstücksfläche, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. September 1990, GZ 3 a R 390/90-16, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Bindung wurde ohne Rechtsirrtum angenommen (SZ 45/17; SZ 45/56; SZ 57/23). Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die nach dem TirGVG allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein (für das Grundbuchsverfahren RZ 1989/63 = AGS 1990/167 mit Anm Hofmeister in NZ 1990, 45). Ein "absolut nichtiger" Akt oder ein Nichtakt liegt nicht vor. Sonst aber kann eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides nicht erfolgen (SZ 23/176; JBl 1980, 320; SZ 57/23 ua). Die aus der Versagung der Genehmigung folgende Nichtigkeit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung zum Zweck der Errichtung des Hauses auf fremden Grund (vgl auch § 3 Abs 1 lit c TirGVG 1970 LGBl 1971/4 idF LGBl 1974/6 zur maßgeblichen Zeit 1974/1975, wonach auch die Eiräumung dieses Rechtes oder die Erteilung dieser Zustimmung genehmigungspflichtig ist und sonst nach § 3 Abs 1 lit e leg cit jede Benutzungsüberlassung) betrifft auch die der schriftlichen Verpachtung vorausgehenden mündlichen Vereinbarungen über Hausbau und Nutzung der Grundfläche, so daß die Beklagte nicht über einen dem Räumungsanspruch entgegenstehenden Titel zur Benützung des Eigentums des Klägers verfügt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte