Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Bindung wurde ohne Rechtsirrtum angenommen (SZ 45/17; SZ 45/56; SZ 57/23). Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die nach dem TirGVG allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein (für das Grundbuchsverfahren RZ 1989/63 = AGS 1990/167 mit Anm Hofmeister in NZ 1990, 45). Ein "absolut nichtiger" Akt oder ein Nichtakt liegt nicht vor. Sonst aber kann eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides nicht erfolgen (SZ 23/176; JBl 1980, 320; SZ 57/23 ua). Die aus der Versagung der Genehmigung folgende Nichtigkeit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung zum Zweck der Errichtung des Hauses auf fremden Grund (vgl auch § 3 Abs 1 lit c TirGVG 1970 LGBl 1971/4 idF LGBl 1974/6 zur maßgeblichen Zeit 1974/1975, wonach auch die Eiräumung dieses Rechtes oder die Erteilung dieser Zustimmung genehmigungspflichtig ist und sonst nach § 3 Abs 1 lit e leg cit jede Benutzungsüberlassung) betrifft auch die der schriftlichen Verpachtung vorausgehenden mündlichen Vereinbarungen über Hausbau und Nutzung der Grundfläche, so daß die Beklagte nicht über einen dem Räumungsanspruch entgegenstehenden Titel zur Benützung des Eigentums des Klägers verfügt.
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