OGH 5Ob1182/95

OGH5Ob1182/9527.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerinnen 1.) Barbara F*****, und 2.) Christine G*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerinnen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17.August 1995, GZ 52 R 167/95, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Enthält die Aufsandungserklärung im Pfandbestellungsvertrag die Wendung, es würde in die "Anmerkung der Einverleibung" des Pfandrechtes für eine bestimmte Darlehensforderung eingewilligt, so liegt es in dem dem Rechtsanwender eingeräumten und daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ausschließenden Beurteilungsspielraum, ob die Bedenken gerechtfertigt sind, daß bei einer solchen Formulierung wirklich in die Pfandrechtseinverleibung eingewilligt wurde, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß im Text der grundbücherlichen Eintragung in einem solchen Fall der Gebrauch des Wortes "Einverleibung" nicht erfolgen würde.

Der erkennende Senat hält die vom Grundbuchsgericht ausschließlich anzuwendende Bestimmung des § 32 TirGVG für verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Grundbuchsgericht - und somit auch der Oberste Gerichtshof - nur diese Bestimmung und als Vorfrage dafür, ob § 32 TirGVG überhaupt anzuwenden ist, auch die den allgemeinen Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes regelnde Bestimmung des § 1 TirGVG anzuwenden hat, ist für seine Entscheidung nicht präjudiziell, ob einzelne materiellrechtliche Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit dem EU-Vertrag vereinbart sind oder nicht (vgl 5 Ob 85/95).

In dieser Entscheidung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

§ 1 TirGVG regelt ganz allgemein seinen Geltungsbereich und sieht vor, daß es für den Erwerb von Rechten an Grundstücken gilt, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist (§ 1 Abs 1 lit c TirGVG). Eine der in § 1 Abs 2 TirGVG normierten Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbereich (Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch oder im Bergbuch eingetragen sind; Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung) ist hier zweifellos nicht gegeben. Daraus folgt, daß der beabsichtigte Pfandrechtserwerb ob der Liegenschaft der Antragstellerinnen zu Gunsten eines Staatsbürgers der BRD vom allgemeinen Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erfaßt wird.

Im übrigen enthält das Tiroler Grundverkehrsgesetz sowohl Vorschriften, die von der Grundverkehrsbehörde zu vollziehen sind, als auch solche Vorschriften, deren Normadressat unmittelbar das Grundbuchsgericht ist. Zur letztgenannten Gruppe gehört die Bestimmung des § 32 TirGVG über die Zulässigkeit von Grundbuchseintragungen. Demnach darf ein Recht an einem Grundstück - also auch das antragsgegenständliche Pfandrecht zugunsten der Antragstellerin - im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Rechtserwerbers oder andere, in dieser Gesetzesstelle genannte - hier nicht relevante - Bestätigungen oder Bewilligungen dem Grundbuchsantrag beigeschlossen sind. Durch diese Gesetzesbestimmung wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden (vgl RZ 1989, 170/63; 5 Ob 60/94; 5 Ob 131/94). Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutions- oder Verlassenschaftsverfahrens handelt.

Aus dem bisher Gesagten folgt, daß auch die Beurteilung, ob und in welchem Umfang durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Ausnahmen von der materiellen Genehmigungspflicht eines sonst dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegenden Rechtserwerbes gegeben sind, von der Grundverkehrsbehörde und nicht vom Grundbuchsgericht zu beurteilen ist. Daraus folgt weiters, daß die Verfassungskonformität dieser von der Grundverkehrsbehörde anzuwendenden Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen ist. Die Bestimmung des § 32 TirGVG, die allein der erkennende Senat bei Beurteilung dieser Rechtssache anzuwenden hat, erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, weil durch diese Gesetzesbestimmung lediglich klar gestellt wird, daß - bezogen auf die hier gegebene Fallgestaltung - die materiellrechtlichen Bestimmungen über den Erwerb an Rechten von Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist, ausschließlich durch die Grundverkehrsbehörde und nicht auch - möglicherweise abweichend - vom Grundbuchsgericht beurteilt werden. Gerade deswegen sieht § 32 Abs 1 TirGVG die Beibringung eines rechtskräftigen Bescheides über die Feststellung vor, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Durch diese Gesetzesbestimmung wird dem Grundbuchsgericht jedwede über die Auslegung des § 1 TirGVG hinausgehende Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtserwerbes entzogen. Nur dann, wenn sich das Tiroler Grundverkehrsgesetz kraft der Bestimmungen seines § 1 auf bestimmte Vorgänge nicht bezieht, wäre auch die die Zulässigkeit von Grundbuchseintragungen regelnde Bestimmung des § 32 TirGVG nicht anzuwenden. Handelt es sich hingegen um Vorgänge, die grundsätzlich vom Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erfaßt sind, so stellt § 32 TirGVG diejenige zivilrechtliche Bestimmung dar, durch die sichergestellt werden soll, daß der Vollzug des Tiroler Grundverkehrsgesetzes selbst im Bereich der Landesverwaltung bleibt.

Die Auslegung der nur der Grundverkehrsbehörde zu vollziehenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes stellt für den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Rechtsfrage dar.

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