OGH 5Ob59/04v

OGH5Ob59/04v14.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller Johann G*****, und Heide Maria G*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Peham, öffentlicher Notar in Ried im Innkreis, wegen Grundbuchshandlungen in der EZ 4 Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 20. Jänner 2004, AZ 6 R 293/03k, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 94 GBG iVm § 16 oöGVG ist die Verbücherung eines Rechtserwerbs nach § 1 Abs 2 oöGVG nur zulässig, wenn dem Grundbuchsgesuch entweder ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid, ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 11 oöGVG darüber, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist oder eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist, angeschlossen ist. Im vorliegenden Fall liegt zwar nicht ein der Genehmigung unterliegender Rechtserwerb vor, wohl aber, was die Reallast der Wohnung betrifft, ein dem Geltungsbereich des oöGVG unterliegender Rechtserwerb (§ 1 Abs 2 Z 2 oöGVG). Die Erlassung einer diesfalls erforderlichen Negativbestätigung fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden (RIS-Justiz RS0060508 ua). Das Grundbuchsgericht ist zur Beurteilung dieser Frage nicht berufen.

Nach der eindeutigen Anordnung des § 16 Abs 1 Z 3 und Abs 3 oöGVG würde auch eine dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Erklärungsurkunde, die auch in die Vertragsurkunde über den Rechtserwerb aufgenommen werden kann, ausreichen. Eine solche Erklärungsurkunde hat die in § 16 Abs 3 gesetzlich definierten Inhaltserfordernisse.

Im vorliegenden Fall liegt weder eine Negativbestätigung im Sinn des § 11 oöGVG noch eine Erklärungsurkunde des Rechtserwerbers im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 oöGVG vor. Nur die formelle Prüfungspflicht, ob eine der in § 16 Abs 1 oöGVG genannten Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist, sofern kein Fall des § 16 Abs 2 oöGVG vorliegt, obliegt dem Grundbuchsgericht (5 Ob 262/98k). Die Beurteilung der Frage, ob und welchen Verkehrsbeschränkungen des oöGVG ein Rechtserwerb unterliegt, ist der Grundverkehrsbehörde vorbehalten (RIS-Justiz RS0060508, insbesondere 5 Ob 262/98k).

Der im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Hinweis auf die von Schneider (in Österreichisches Grundverkehrsrecht, Kommentar, Rz 2 zu § 16 oöGVG) dargestellte Rechtsmeinung geht schon deshalb fehl, weil der vorliegende Rechtserwerb unter keine jener Bestimmungen fällt, die den Anwendungsbereich von § 1 Abs 2 oöGVG teilweise einschränken.

Nach dieser klaren Rechtslage ist in der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verbücherung am Gebot des § 16 Abs 1 oöGVG iVm § 94 GBG scheitert, keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG begründet.

Im Weiteren entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs nach § 97 Abs 1 GBG - die der Revisionsrekurs der Antragsteller nicht einmal erwähnt - nur in Betracht kommt, wenn das nicht einzutragende Recht nicht als bedungene Gegenleistung anzusehen ist, was hier aber unzweifelhaft der Fall ist (RIS-Justiz RS0114310). Insofern zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Auf das Problem der Beisetzung einer nicht erfüllbaren Bedingung kommt es dann aber nicht mehr an.

Das Rechtsmittel der Antragsteller war daher zurückzuweisen.

Stichworte