OGH 4Ob533/77; 2Ob602/79; 7Ob717/80; 1Ob559/81; 6Ob8/81; 3Ob640/81; 1Ob812/82; 3Ob622/83; 6Ob621/86; 3Ob520/87; 4Ob523/87; 6Ob665/90; 4Ob503/94; 7Ob2061/96f; 4Ob324/98w; 6Ob124/00d; 1Ob162/00f; 9Ob226/02d; 2Ob274/03p; 1Ob90/05z; 10Ob14/06s; 4Ob142/06w; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 2Ob183/09i; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 8Ob108/13k; 5Ob178/15k; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t; 8Ob44/19g; 6Ob194/20b; 2Ob2/21i (RS0009580)

OGH4Ob533/77; 2Ob602/79; 7Ob717/80; 1Ob559/81; 6Ob8/81; 3Ob640/81; 1Ob812/82; 3Ob622/83; 6Ob621/86; 3Ob520/87; 4Ob523/87; 6Ob665/90; 4Ob503/94; 7Ob2061/96f; 4Ob324/98w; 6Ob124/00d; 1Ob162/00f; 9Ob226/02d; 2Ob274/03p; 1Ob90/05z; 10Ob14/06s; 4Ob142/06w; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 2Ob183/09i; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 8Ob108/13k; 5Ob178/15k; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t; 8Ob44/19g; 6Ob194/20b; 2Ob2/21i25.2.2021

Rechtssatz

Der Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Hiebei soll der Aufgabe von Mietrechten, Rechtsverzichten und bewusst nachteiligem Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen entgegengewirkt werden.

Normen

ABGB §97

4 Ob 533/77OGH12.07.1977

Veröff: SZ 50/105 = EvBl 1978/37 S 121 = MietSlg 29011

2 Ob 602/79OGH18.12.1979

Veröff: SZ 52/190 = EFSlg 32859

7 Ob 717/80OGH13.11.1980

Veröff: EFSlg 35253

1 Ob 559/81OGH04.03.1981

nur: Der Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/29

6 Ob 8/81OGH14.10.1981

nur T1; Veröff: SZ 54/145 = NZ 1982,153

3 Ob 640/81OGH09.12.1981

nur T1; Beisatz: Dieser soll Handlungen und Unterlassungen, die zum Verlust der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, führen, rechtmäßig nur dann setzen dürfen, wenn dies durch die Umständer erzwungen wird. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 33007

1 Ob 812/82OGH15.12.1982
3 Ob 622/83OGH21.12.1983

nur T1; Veröff: MietSlg 35002

6 Ob 621/86OGH05.02.1987

nur: Der Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses zu schützen. (T3)<br/>Veröff: JBl 1987,518

3 Ob 520/87OGH27.05.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652

4 Ob 523/87OGH17.11.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/246 = JBl 1988,237

6 Ob 665/90OGH07.11.1990

nur T3

4 Ob 503/94OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Diesem Erfordernis wird ein Vertragsabschluss nicht gerecht, nach dessen Durchführung der Beklagte nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenussberechtigter ist. (T4)

7 Ob 2061/96fOGH17.07.1996

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5)

4 Ob 324/98wOGH26.01.1999

Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/9

6 Ob 124/00dOGH28.06.2000

nur T1; Beisatz: Keine willkürliche Aufgabe der Ehewohnung, wenn zur Unternehmenssanierung notwendig. (T6)

1 Ob 162/00fOGH30.01.2001

Beis wie T2; Beisatz: Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen. Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet. (T7)

9 Ob 226/02dOGH18.12.2002

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Schutz des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten nach § 97 ABGB umfasst den (gegen den anderen Ehegatten gerichteten) Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte nicht derart über die Wohnung verfügt, dass sie dem bedürftigen Gatten ganz oder teilweise entzogen wird. (T8)<br/>Veröff: SZ 2002/179

2 Ob 274/03pOGH11.12.2003

Auch; Beisatz: Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung die gemeinsame Ehewohnung war oder ist, sondern dass diese nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (RS0009525). (T9)

1 Ob 90/05zOGH24.06.2005

nur T1; Beisatz: Es ist im Regelfall nicht zu rechtfertigen, die Situation des betroffenen Ehegatten dadurch (erheblich) zu verbessern, dass er nunmehr berechtigt wäre, auch jene Teile des Hauses alleine - und unter Ausschluss des „verfügungsberechtigten" Ehegatten - zu benützen, die bisher von diesem verwendet wurden. (T10)

10 Ob 14/06sOGH25.04.2006

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11)<br/>Beisatz: Der Anspruch nach § 97 ABGB ist mit Klage im streitigen Rechtsweg selbstständig (also nicht im Scheidungsverfahren oder im Aufteilungsverfahren) durchzusetzen. Von diesem Anspruch auf Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten nach § 97 ABGB, der durch eine im Streitverfahren einzubringende Klage geschützt werden kann, getrennt ist die im Außerstreitverfahren durchzuführende vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Ehe im Sinne der §§ 81 ff EheG. (T12)

4 Ob 142/06wOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Bindung endet aber jedenfalls mit der Beendigung eines Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG oder mit dem ungenutzten Ablauf der Frist des § 95 EheG. (T13)<br/>Veröff: SZ 2006/144

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

nur T3

4 Ob 71/09hOGH14.07.2009

Auch; nur T1

4 Ob 150/09aOGH19.11.2009

Auch; nur T1

2 Ob 173/09vOGH29.10.2009

nur T1

2 Ob 183/09iOGH22.04.2010

nur T1; Beis wie T7 nur: Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt. (T14)<br/>Beisatz: § 97 ABGB soll dem berechtigten Ehegatten den räumlichen Lebensbereich erhalten, der ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechenden Bedürfnisse diente und den er weiter benötigt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/42

1 Ob 67/11aOGH28.04.2011

nur T1; Veröff: SZ 2011/58

6 Ob 84/11pOGH24.11.2011

Vgl; nur T1

8 Ob 108/13kOGH29.11.2013
5 Ob 178/15kOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T13

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15

10 Ob 62/18tOGH17.07.2018

Beis wie T15

8 Ob 44/19gOGH18.05.2020

Beis wie T15

6 Ob 194/20bOGH22.10.2020

Beis wie T6

2 Ob 2/21iOGH25.02.2021

nur wie T1<br/>Beisatz: Dieses Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung sind. (T16)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/21

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0040OB00533_7700000_004