OGH 7Ob558/80; 7Ob717/80; 7Ob522/83; 4Ob185/99f; 2Ob274/03p; 2Ob240/09x; 1Ob51/17g; 4Ob71/23d (RS0009525)

OGH7Ob558/80; 7Ob717/80; 7Ob522/83; 4Ob185/99f; 2Ob274/03p; 2Ob240/09x; 1Ob51/17g; 4Ob71/23d27.6.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 97 ABGB n. F. gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Durch die Ehegesetznovelle 1978, BGBl Nr. 303/1978 sollte am Begriff der Ehewohnung gegenüber der 6.DVEheG nichts geändert werden; der 6.DVEheG war bereits der weitere Ehewohnungsbegriff zugrundezulegen.

Normen

ABGB §97
6.DVEheG §1 B
EheG §81 ff

7 Ob 558/80OGH20.03.1980

Veröff: SZ 53/48 = EvBl 1980/154 S 464 = JBl 1980,538

7 Ob 717/80OGH13.11.1980

Auch; nur: Die Bestimmung des § 97 ABGB nF gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. (T1) Veröff: EFSlg 35253

7 Ob 522/83OGH17.02.1983

Auch; Veröff: SZ 56/26 = MietSlg 35001

4 Ob 185/99fOGH13.07.1999

Auch

2 Ob 274/03pOGH11.12.2003

Auch; Beisatz: Hier: Sommerhäuschen, das weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft als Ehewohnung bestimmt wurde: § 97 ABGB nicht anwendbar. (T2)

2 Ob 240/09xOGH17.02.2010

Vgl; Bem: Die Frage, ob der in § 97 ABGB normierte Schutz für jede Wohnung gelten soll, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden ist (vgl 7 Ob 717/80) oder aber nur für die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung bzw für die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnte, aber wenigstens seinerzeit als Ehewohnung bestimmte Wohnung, wurde in der Entscheidung zwar angesprochen, jedoch letztlich nicht näher behandelt. (T3)

1 Ob 51/17gOGH26.04.2017

Vgl aber; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T4)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2017/50

4 Ob 71/23dOGH27.06.2023

Beisatz: hier: Gegenstand waren eine bereits vor gerichtlicher Geltendmachung aufgegebene Ehewohnung sowie eine Wohnung, die nie als Ehewohnung bestimmt war. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19800320_OGH0002_0070OB00558_8000000_002

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