OGH 2Ob274/03p

OGH2Ob274/03p11.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopoldine H*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Dr. Ernst H*****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zivilteilung (Streitwert EUR 4.869,19), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 26. August 2003, GZ 36 R 205/03w-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 28. März 2003, GZ 1 C 744/02b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

"Das Begehren der klagenden Partei, die Zivilteilung der Liegenschaft EZ 1***** Grundbuch 1***** A*****, bestehend aus den Grundstücken Nr.99/1 landw. genutzt und 105/5 Baufl (Gebäude), Baufl. (begrünt) zu bewilligen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.761,51 (darin enthalten EUR 467,49 USt und EUR 954,-- Barauslagen) bestimmen Verfahrenskosten aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind in aufrechter Ehe seit dem 21. 12. 1983 verheiratet, leben aber seit September 1998 getrennt. Eine vom (hier) Beklagten im Jahr 1999 angestrebte Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der (hier) Klägerin wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Streitteile sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft N***** (EZ 1***** KG 1*****), auf dem sich ein Ferienhäuschen mit einer Grundfläche von 50 m² befindet. Dieses Anwesen diente früher als Zweitwohnsitz dem Zweck der Erholung der Streitteile und der gemeinsamen Kinder, mangels Winterfestigkeit nicht aber als Ehewohnung.

Die Klägerin begehrt mit der am 12. 6. 2002 eingelangten Klage die Zivilteilung dieser Liegenschaft. Eine Realteilung komme wegen des Wertunterschiedes der beiden ideellen Anteile nicht in Frage. Die Liegenschaft habe nie als Ehewohnung gedient und sei auch in Zukunft nicht dafür bestimmt. Dezeit sei ein Scheidungsverfahren nicht anhängig.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er verfüge in Österreich über keine andere Wohnmöglichkeit und könne sich infolge seiner Arbeitslosigkeit keinen anderen Wohnsitz verschaffen. Eine Teilungsklage sei bei aufrechter Ehe unzulässig. Im Zuge einer Vermögensaufteilung sei 1998 vereinbart worden, dass der Beklagte die Liegenschaft gegen Zahlung von S 1,600.000 (EUR 116.276,53) zur alleinigen Nutzung erhalten solle. Das Teilungsbegehren verstoße gegen Treu und Glauben. In unmittelbarer Nähe der vom Teilungsbegehren umfassten Liegenschaft befänden sich vier seit Jahren freistehende Bauplätze, weshalb nur die Hälfte des angemessenen Verkaufspreises erzielt werden könne und sohin Unzeit vorliege.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es ging von nachstehenden - weiteren - relevanten Feststellungen aus:

Die Streitteile übersiedelten im Jahr 1996 (beruflich) nach Italien. Da die strittige Liegenschaft zu Erholungszwecken nicht mehr benötigt wurde, wurde sie ab 1. 7. 1996 für drei Jahre vermietet. Der Beklagte beabsichtigte im Jänner 1998, sich in Wien durch Ankauf einer Wohnung ein "zweites Standbein" zu verschaffen, weil er befürchtete, die Stellung in Italien nicht halten zu können und genügend Vermögen zur Verfügung stand. Da sich die eheliche Situation der Streitteile ab Juni 1998 verschlechterte, wurde eine einvernehmliche Scheidung in Erwägung gezogen. Zu diesem Zweck wurden umfangreiche Gespräche zur Erzielung eines Scheidungsvergleiches geführt, dessen "intendierter Eckpfeiler" ein Unterhaltsverzicht der Klägerin, die Übernahme der Obsorge der gemeinsamen Kinder durch sie und die Übertragung des Miteigentumsanteiles der Klägerin an der strittigen Liegenschaft an den Beklagten gegen Zahlung einer Ausgleichssumme von S 2,000.000 (EUR 145.345,67) darstellen sollten. Die Klägerin verließ am 1. 9. 1998 unter Duldung des Beklagten die Ehewohnung in Italien und zog nach Wien. Bei ihrem Auszug händigte sie dem Beklagten unter anderem die Schlüssel für das Häuschen in A***** mit dem Hinweis aus, dieses nicht mehr zu benötigen. Es wurde dabei nicht darüber gesprochen, wo der Beklagte nach seiner Rückkehr aus Italien wohnen werde. Die Klägerin erörterte am selben Tag mit ihrem Rechtsvertreter einen vom Vertreter des Beklagten entworfenen Vergleichsentwurf und ließ dem Beklagten mitteilen, dass sie mit den vorzitierten Bestimmungen grundsätzlich einverstanden sei, als Gegenleistung für den Unterhaltsverzicht aber die Übergabe eines Bausparvertrages fordere und einen Teil der in Aussicht genommenen Ausgleichszahlung für die Anschaffung einer Eigentumswohnung benötige. Bei einem folgenden Telefonat zwischen den Streitteilen erklärte die Klägerin, zum Scheidungsvergleich zu stehen. Der Beklagte leistete nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter am 2. 9. 1998 eine Zahlung von S 1,600.000 durch Übergabe eines auf Überbringer lautenden Sparbuches an die Klägerin. Mit diesem Betrag bezahlte die Klägerin den Kaufpreise einer am 4. 9. 1998 erworbenen Eigentumswohnung in Wien 21. Als Gegenleistung erwartete der Beklagte, dass die Klägerin zu der im Gespräche befindlichen einvernehmlichen Scheidung und dem bereits in den Eckdaten ausgehandelten Scheidungsvergleich stehe. Die Streitteile empfanden diese Transaktion als Vorleistung auf einen noch abzuschließenden Vertrag.

In der Folge nahm die Klägerin eine Arbeitsstelle an, die sie noch am selben Tag aufgab, weil sich die Fahrzeit von 3 Stunden mit der Betreuung der Kinder nicht koordinieren ließ. Sie setzte die Vergleichsgespräche nicht mehr fort, weil sie unter diesen Umständen nicht auf den Unterhalt verzichten wollte. Eine vom Rechtsvertreter des Beklagten gesetzte Frist für eine einvernehmliche Scheidung blieb ungenützt. Die in der Folge vom Beklagten eingebrachte Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin wurde letztlich rechtskräftig abgewiesen.

Der Beklagte bewohnt sei dem Frühjahr des Jahre 2000 das Haus auf der strittigen Liegenschaft, das er aber nicht ausbaute, weil er der Meinung war, nicht voll über die Liegenschaft verfügen zu können. Eine weitere Wohnmöglichkeit besteht bei seinem Vater in Böheimkirchen. Der Beklagte ist Alleineigentümer von vier Altbauwohnungen in Wien, Schmalzhofgasse 21, die zusammengelegt wurden. Diese Wohnung ist derzeit nicht bewohnbar und eine "Baustelle". Dem Beklagten mangelt es seit mehreren Jahren auf Grund seiner Arbeitslosigkeit an den erforderlichen Mitteln zur Herstellung eines bewohnbaren Zustandes dieser Eigentumswohnung.

Im Umkreis der strittigen Liegenschaft in Neulengbach befinden sich noch vier weitere seit Jahren frei stehende Bauplätze, weshalb der bei einer Veräußerung erzielbare Kaufpreis auf unabsehbare Zeit relativ gering ist.

Rechtlich erachtete das Erstgericht die begehrte Zivilteilung für zulässig, weil weder ein Scheidungsverfahren anhängig noch die Ehe geschieden sei; es schade nicht, dass die Ehe aufrecht sei. Da der Beklagte eine (die Zivilteilung ausschließende) Möglichkeit und Tunlichkeit der Realteilung weder behauptet noch bewiesen habe, habe die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Versteigerung zu erfolgen. Da die strittige Liegenschaft seit dem Umzug der Streitteile zu keinem bestimmten Zweck, insbesondere nicht für Wohnzwecke des Beklagten gewidmet worden sei, könne die Erörterung unterbleiben, ob ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliege. Schließlich habe der Beklagte ebenfalls nicht behauptet, die Teilungshindernisse der "Unzeit" und des "Nachteils der Übrigen" ließen sich in absehbarer Zeit beseitigen.

Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes und fügte hinzu, die Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse im Voraus hätte zur Gültigkeit eines Notariatsaktes bedurft. Eines solchen hätte es ebenfalls bedurft, wenn man die symbolische Übergabe des Schlüssels (für die strittige Liegenschaft) gegen Entrichtung einer Ausgleichszahlung als Kauf der Liegenschaftshälfte der Klägerin durch den Beklagten ansehen wollte. Das heiße für den Beklagten, dass es trotz einer Willenseinigung zwischen ihm und der Klägerin, wonach er Alleineigentümer der Liegenschaft gegen Entrichtung der Ausgleichszahlung werden sollte, keinen gültigen Titel gebe, auf den er die Anwartschaft für ein künftiges Alleineigentum an der Liegenschaft stützten könnte. Dem Beklagten bleibe es unbenommen, die Ausgleichszahlung, die ihren Zweck verloren habe, zurückzufordern. Zu prüfen bleibe, ob der von der Klägerin begehrten Zivilteilung der Liegenschaft sonstige Hindernisse entgegenstünden. Da die Hindernisgründe der "Unzeit" bzw des "Nachteils der Übrigen" im Berufungsverfahren nicht mehr releviert würden, sei darauf nicht mehr einzugehen. Sei aber nach § 97 ABGB ein Ehegatte über eine Wohnung, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten diene, verfügungsberechtigt, habe der andere Ehegatte Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Diese Bestimmung sei aber hier nicht anzuwenden, weil der Beklagte bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 1. 9. 1998 noch in der Ehewohnung in Italien gewohnt habe. Das Ferienhaus sei damals noch vermietet gewesen und dem Beklagten nicht zur Deckung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden; die Streitteile hätten auch nicht vorgehabt, während aufrechter Lebensgemeinschaft dort einen dauerhaften Wohnsitz zu begründen. Die Klägerin habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass sich der Beklagte nach der Trennung entschlossen habe, in das im gemeinsamen Eigentum stehende Ferienhaus einzuziehen und es zu Wohnzwecken zu adaptieren; die Wohnungnahme habe allein auf dem Willensentschluss des Beklagten und nicht mehr auf einer dem Eheband entspringenden Willensübereinstimmung der Streitteile, von der § 97 ABGB offensichtlich ausgehe, beruht.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage bestehe, ob § 97 ABGB der von einem Ehegatten in Aussicht genommenen Verfügung über eine dem dringenden Wohnbedürfnis des anderen Ehegatten dienende Wohnung auch dann entgegenstehe, wenn diese Wohnung während aufrechter Lebensgemeinschaft der Eheleute noch gar keinen dauernden Wohnzwecken gewidmet gewesen sei, sich damals dafür noch gar nicht geeignet habe und eine Adaptierung zu Wohnzwecken von den Eheleuten gemeinsam nicht in Aussicht genommen worden sei.

Der Beklagte beantragt, in seinem Rechtsmittel, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, bzw die Entscheidungen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin beantragt, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Einbringung der Teilungsklage durch die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Klägerin einer definitiven Vermögensaufteilung zugestimmt und die Schlüssel zur strittigen Liegenschaft übergeben und - in engem zeitlichen Zusammenhang - eine Ausgleichszahlung entgegengenommen habe. Sie sei erst nach Zustandekommen dieser Vereinbarung davon abgegangen. Der Beklagte verfüge nach seiner Rückkehr nach Österreich über keine andere Wohnmöglichkeit als auf der strittigen Liegenschaft, während sich die Klägerin aus der erhaltenen Ablösezahlung eine Eigentumswohnung kaufen habe können. Da es sich beim dem Haus auf der strittigen Liegenschaft um die einzige Wohnmöglichkeit des Beklagten handle, sei es ohne Bedeutung, ob diese ursprünglich zu dauernden Wohnzwecken gewidmet gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.

Nach dem Zweck des § 97 ABGB soll der wohnungsbedürftige Ehegatte, dessen Wohnrecht nicht durch einen anderen Rechtstitel gesichert ist, vor Willkürakten des verfügungsberechtigten Ehepartners geschützt werden; er hat daher Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (stRsp RIS-Justiz RS0009580; Schwimann in Schwimann ABGB² Rz 2 zu § 97 mwN). Für die Anwendbarkeit von § 97 wird nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung die gemeinsame Ehewohnung war oder ist (EvBl 1980/154; Stabentheiner in Rummel ABGB³ Rz 1 zu § 97 mwN). Die Rechtsprechung fordert jedoch seit SZ 53/48 für die Anwendung des § 97 ABGB auf eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst auf eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, gestützt auf die Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412 (851 BlgNR XIII GP 23), dass diese nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (RS0009525).

Da das strittige Sommerhäuschen weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft als Ehewohnung bestimmt wurde, kann § 97 ABGB im vorliegenden Fall kein Teilungshindernis bilden.

Der Beklagte hat sich aber auch darauf berufen, dass die Bewilligung der Zivilteilung gegen Treu und Glauben verstoße, weil die Klägerin eine "titellose" Teilzahlung von S 1,600.000 entgegengenommen, die Schlüssel des Sommerhäuschens als Zeichen seiner alleinigen Verfügungsberechtigung über das Sommerhäuschen übergeben und mit der Teilzahlung eine Eigentumswohnung gekauft habe, während er infolge Unbewohnbarkeit seiner erst (zusammenzulegenden) Eigentumswohnungen auf das Sommerhäuschen angewiesen sei.

Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen.

Nach § 830 ABGB kann zwar jeder Teilhaber in der Regel die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit, oder zum Nachteile der übrigen. Er muss sich daher einen, den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen. Bei den Tatbeständen der "Unzeit" und des "Nachteils der übrigen" handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung (Nachweise bei Hofmeister/Egglmeier in Schwimann ABGB² Rz 58, 59, 119 zu § 830; vgl Gamerith in Rummel ABGB³ Rz 3 zu § 830) um Konkretisierungen des Grundsatzes von Treu und Glauben, der zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners verpflichtet. Zwar hat eine Prüfung der Interessenlage nur dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung in Betracht kommt, nicht aber dann, wenn eine baldige Veränderung der Verhältnisses gar nicht zu erwarten ist (Nachweise bei Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 120), doch wurde bereits ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen eine krass ungleiche Interessenlage zwischen Teilungswilligen und Teilungsunwilligen nicht mehr außer Acht gelassen werden kann, das Erfordernis des "vorübergehenden" Teilungshindernisses nicht mehr zu berücksichtigen ist (Nachweise bei Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 121 und 59).

Im hier zu beurteilenden Fall ist von einer solchen krassen ungleichen Interessenlage auszugehen. Der Beklagte ist (derzeit) auf die Wohnmöglichkeit im Teilungsobjekt angewiesen, während die Klägerin aus einer (zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Scheidung erfolgten) Teilzahlung des Beklagten selbst eine Wohnung erworben hat. Das nunmehr von der Klägerin angestrebe Begehren auf Zivilteilung widerspricht daher Treu und Glauben und ist daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte