OGH 1Ob90/05z

OGH1Ob90/05z24.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Udo W*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Annemarie W*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwältepartnerschaft in Innsbruck, wegen Gewährung der Dienstbarkeit der Wohnung (Streitwert EUR 36.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2004, GZ 1 R 428/04d-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21. Juli 2004, GZ 4 C 22/04g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Streitteile sind seit 29. 5. 1973 verheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Parteien waren ursprünglich jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand. Mit Schenkungsvertrag vom 22. 3. 1996 schenkte der Kläger Zug um Zug gegen Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zu seinen Gunsten seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft der Beklagten, die damit Alleineigentümerin wurde.

Mit Schenkungsvertrag vom 17. 7. 1996 übergab und überließ die Beklagte die Liegenschaft dem Kläger auf den Todesfall. In Punkt III dieses Schenkungsvertrages räumte sie ihm darüber hinaus mit sofortiger Wirkung „.... an sämtlichen Räumlichkeiten des Zubehör der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bildenden Wohnhauses ... das lebenslängliche, unentgeltliche, aber nicht kostenfreie und als Dienstbarkeit bücherlich sicherzustellende Wohnrecht samt dem Recht zur Benützung der Freifläche und der Nebenanlagen des Wohnhauses ein." Der Kläger nahm die Rechtseinräumung ausdrücklich an; das Wohnrecht wurde verbüchert.

Aufgrund erheblicher Spannungen lebten die Streitteile etwa sieben Jahre lang in der Form getrennt, dass die Beklagte im Untergeschoß und der Kläger im Obergeschoß des Hauses wohnten. Nach dem die Beklagte die Sachen des Klägers in das Untergeschoß und ihre Sachen in das Obergeschoß gebracht hatte, zog der Kläger schließlich am 10. 12. 1997 aus und lebt seit 23. 12. 1997 in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, welcher zwei Kinder entstammen. Er beabsichtigt nicht, sich von seiner Lebensgefährtin zu trennen.

Der Kläger begehrte nun, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm die Ausübung seines Wohnrechts an sämtlichen Räumlichkeiten des Zubehör der näher bezeichneten Liegenschaft bildenden Wohnhauses sowie die Ausübung seines Rechts zur Benützung der Freifläche und der Nebenanlagen des Wohnhauses zu gewähren und jedwede Störung dieses Wohnrechts zu unterlassen, wobei er dieses Begehren auf das ihm eingeräumte dingliche Wohnrecht stützte.

Die Beklagte wendete ein, diesem Klagebegehren stehe § 97 ABGB entgegen. Das Haus diene der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Das dingliche Wohnrecht legitimiere den Kläger nicht zur streitgegenständlichen Klage, weil die Beklagte nach dem Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung durch § 97 ABGB geschützt bzw. aufgrund der fortgesetzten schweren Eheverfehlungen des Klägers nicht verpflichtet sei, die eheliche (häusliche) Gemeinschaft wiederherzustellen. Bei Abschluss des Schenkungsvertrages auf den Todesfall sei der Beklagten vom Kläger und vom Vertragsverfasser gesagt worden, für sie werde sich in Bezug auf das Haus als eheliche Wohnung nichts ändern. Der Kläger sei auf die Ausübung des ihm eingeräumten Wohnrechts nicht angewiesen, da er die nächsten 6 ½ Jahre eine Luxuswohnung zur Verfügung habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass die Beklagte Eigentümerin einer unvermieteten und Hälfteeigentümerin einer weiteren Wohnung in I***** sei. Der Kläger wäre auch bereit, der Beklagten eine 2-Zimmer-Wohnung in I***** und eine 2- oder 3-Zimmer-Wohnung in L***** zur Verfügung zu stellen.

In rechtlicher Hinsicht teilte das Erstgericht die Ansicht der Beklagten. § 90 ABGB verpflichte die Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen. Rechte an der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dienten, über die jedoch der andere Ehegatte verfügungsberechtigt sei, begründe § 97 ABGB. Der verfügungsberechtigte Ehegatte dürfe danach nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Ehegatten ganz oder teilweise entzogen werde. Da durch die familienrechtlichen Bestimmungen sogar das Eigentum als Vollrecht an einer Sache beschränkt sei, bestünden diese Einschränkungen umso mehr für rein obligatorische Ansprüche an der Ehewohnung wie etwa das Wohnrecht des Klägers. Der wohnungsbedürftige Ehegatte könne aufgrund dieser familienrechtlichen Bestimmungen gegen den (verfügungsberechtigten) anderen Ehegatten auf Unterlassung, allenfalls auch auf positives Handeln oder auf Wiederherstellung klagen. Die Bestimmung diene auch dem Schutz des Zutritts zur Wohnung. Die Ansprüche nach § 97 ABGB setzten allerdings ein dringendes Wohnbedürfnis des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten voraus. Der Zweck des § 97 ABGB liege darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse gedient habe und die er weiter benötige. § 97 ABGB biete aber keine Grundlage dafür, einem Ehegatten, der aus der Wohnung ausgezogen sei, dort keinen Wohnbedarf habe und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufnehmen wolle, Wohnmöglichkeiten als Absteigequartier oder Ausweiche zu verschaffen. Diente somit die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfüge, nicht mehr dem dringenden Wohnbedürfnis eines Ehegatten, stünden ihm keine Ansprüche aus § 97 ABGB zu, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einvernehmen mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten. Ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinn des § 97 ABGB sei im Allgemeinen schon zu verneinen, wenn eine ausreichende gleichwertige Unterkunft vorhanden sei. Beim Kläger mangle es am dringenden Wohnbedürfnis, weshalb er sich nicht auf § 97 ABGB stützen könne. Es fehle daher jede rechtliche Grundlage für das vom Kläger ins Auge gefasste Ausziehen der Beklagten aus der Ehewohnung. Die Inanspruchnahme des eingeräumten Wohnrechts durch den Kläger würde für die Beklagte eine unzumutbare Situation schaffen und ihr die Benützung der Ehewohnung im bisherigen Umfang unmöglich machen, da der Kläger offensichtlich daran denke, mit seiner Familie in die Ehewohnung einzuziehen. Aus diesem Grund sei die Inanspruchnahme des Wohnrechts als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Beklagte habe einen familienrechtlichen, nach § 97 ABGB gesicherten Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit. Dies bedeute, dass sie die bisherige Ehewohnung in der Form weiter benützen dürfe, wie das bei aufrechter häuslicher Gemeinschaft der Fall gewesen sei, somit die gesamte Liegenschaft ohne Einschränkung auf einen bestimmten Teil.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Für das dringende Wohnbedürfnis eines Ehegatten seien nicht die Verhältnisse am allgemeinen Wohnungsmarkt heranzuziehen, vielmehr seien die persönlichen Verhältnisse des wohnungsbedürftigen Ehegatten maßgeblich. Der durch § 97 ABGB geschützte Ehegatte brauche sich nicht auf eine andere Wohnmöglichkeit verweisen zu lassen, da er einen Anspruch darauf habe, sein Wohnbedürfnis im bisherigen Benützungsumfang wie bei aufrechter häuslicher Gemeinschaft zu befriedigen. Die Zumutbarkeit einer Ersatzwohnung sei am Maßstab des Wohnkomforts zu messen, der den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten zu Zeiten der aufrechten ehelichen, zumindest häuslichen Gemeinschaft entspricht. Die angebotenen Ersatzwohnungen entsprächen schon von ihrer Größe her nicht dem Standard, den die Beklagte aus der langjährigen Ehe mit dem Kläger gewohnt sei. Sie habe daher ein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Liegenschaft, dem Kläger mangle es an einem solchen. Der Kläger beabsichtige mit seinem Begehren nicht bloß die Rückkehr in die ehemalige Ehewohnung, um sein Wohnbedürfnis gleichzeitig mit der Beklagten zu befriedigen, sondern sein Urteilsbegehren ziele darauf ab, die Beklagte vollständig und endgültig von der Liegenschaft zu verweisen, um diese mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern aus dieser Beziehung in Besitz nehmen zu können. Dies wäre für die Beklagte mit einem eklatanten sozialen Abstieg verbunden. Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung auf den Einzelfall zugeschnitten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Begehren des Klägers nicht hinreichend bestimmt ist, was ein Verbesserungsverfahren jedenfalls unerlässlich macht. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm „die Ausübung seines Wohnrechtes ... zu gewähren und jedwede Störung dieses Wohnrechtes zu unterlassen". Dabei übersieht er offenbar, dass der Inhalt des ihm von der Beklagten eingeräumten Wohnrechts keineswegs klar ist und dass die Beklagte zudem ausdrücklich eingewandt hat, der Kläger habe ihr bei Einräumung des Wohnrechts erklärt, für sie werde sich im Bezug auf das Haus als eheliche Wohnung nichts ändern. Welchen Inhalt ein vertraglich eingeräumtes Wohnrecht hat, insbesondere ob ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht oder eine weitergehende Wohnungsfruchtnießung vorliegt, kann nur im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden (vgl dazu nur Hofmann in Rummel I3 § 521 ABGB Rz 1 mwN). In diesem Zusammenhang wäre auch eine Vereinbarung des Inhalts zu beachten, im Innenverhältnis sollte sich zwischen der Beklagten als Liegenschaftseigentümerin und dem Kläger als Wohnberechtigtem nichts ändern. Welche Rechtsposition dem Kläger durch die Wohnrechtseinräumung im Verhältnis zur Beklagten - insbesondere für die Zeit aufrechter Ehe - verschafft werden sollte, wurde von den Vorinstanzen nicht geklärt. Da aber auch sonst - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten durch die bloße Anführung des Begriffs „Wohnrecht" keineswegs klar umschrieben ist, wäre eine positive Entscheidung über das Urteilsbegehren unklar und nichtssagend. Dies wird mit dem Kläger im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein, und wird er sein Begehren durch Angabe von der Beklagten konkret geforderter Handlungen oder Unterlassungen zu verdeutlichen haben. Wie sich insbesondere aus den im Berufungsverfahren erstatteten Ausführungen und den dort gestellten Anträgen einschließlich des ersten (richtigerweise wohl als „Minus" zu qualifizierenden) Eventualbegehrens ergibt, scheint der Kläger primär die Auffassung zu vertreten, ihm stünde ein Wohnrecht an der gesamten Liegenschaft in dem Sinne zu, dass die Beklagte von jeglicher Benützung der Liegenschaft ausgeschlossen wäre. Dann wäre richtigerweise - jedenfalls als Hauptbegehren - ein Begehren auf Räumung bzw Übergabe der Liegenschaft zu stellen. Strebte er hingegen nur ein „Mitbewohnen" an, wäre dies - allenfalls unter zusätzlicher Angabe der von ihm beanspruchten Liegenschaftsteile - zu konkretisieren.

In der Sache selbst wendet sich der Kläger zutreffend gegen die Auffassung der Vorinstanzen, es stehe fest, dass die Beklagte ihr Wohnbedürfnis in einer den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Form ausschließlich auf der fraglichen Liegenschaft befriedigen könne und dass aus § 97 ABGB ein Ausschluss seines (Mit-)Benützungsrechts abzuleiten sei:

Gemäß § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der eine Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Verfügungsberechtigung über diese Wohnung aufgrund des ihm eingeräumten Wohnrechts dem Kläger zukomme, was allerdings erst nach Auslegung der Vereinbarung über die Einräumung des Wohnrechts abschließend beurteilt werden kann. Grundsätzlich entspricht es herrschender Auffassung, dass es für die Anwendung des § 97 ABGB nicht darauf ankommt, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt (vgl dazu nur Schwimann in Schwimann I2 § 97 ABGB Rz 4 mit Judikatur- und Literaturnachweisen). Klarer Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse gedient hat, sofern er diese weiter benötigt (RIS-Justiz RS0009570; MietSlg 35.002 = 3 Ob 622/83; 1 Ob 102/01h uva). Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, andererseits muss der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein (4 Ob 541/95 = WoBl 1996, 201).

Besteht der Regelungszweck des § 97 ABGB nun darin, den betroffenen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen (SZ 54/29 uva) und ihm dabei grundsätzlich seine bisherigen Wohnverhältnisse zu erhalten, wäre es im Regelfall nicht zu rechtfertigen, die Situation dieses Ehegatten dadurch (erheblich) zu verbessern, dass er nunmehr berechtigt wäre, auch jene Teile des Hauses alleine - und unter Ausschluss des „verfügungsberechtigten" Ehegatten - zu benützen, die bisher von diesem verwendet wurden.

Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass die Frage der Zumutbarkeit einer „Ersatzwohnung" am Maßstab jenes Wohnkomforts zu messen ist, der den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der aufrechten ehelichen, zumindest häuslichen Gemeinschaft entspricht, jedoch nicht bedacht, dass die Beklagte bis zum Auszug des Klägers allein das Untergeschoß bewohnt hat, während das Obergeschoß vom Kläger verwendet wurde (die übrigen Teile der Liegenschaft wurden offenbar gemeinsam genutzt). Die Frage, ob die in Betracht kommenden Ersatzwohnungen den bisherigen Wohnverhältnissen der Beklagten zumindest in ausreichender Weise nahe kommen, setzt daher einen Vergleich mit den Wohnverhältnissen der Beklagten zum Zeitpunkt des Auszugs des Klägers voraus; eine Benutzung auch des Obergeschoßes stand ihr ja nach der jahrelang gepflogenen realen Aufteilung des Hauses nicht zu, wozu noch kommt, dass sich nach ihren Prozessbehauptungen aufgrund einer entsprechenden Zusage des Klägers anlässlich der Einräumung des Wohnrechts an den bisherigen Wohnverhältnissen nichts ändern sollte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen lässt sich somit auch die Frage, ob die in Betracht kommenden „Ersatzwohnungen" zur Befriedigung des den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden Wohnbedürfnisses der Beklagten ausreichten, auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten.

Das Erstgericht wird dem Kläger daher vorerst Gelegenheit zu geben haben, sein Klagebegehren im dargelegten Sinn zu konkretisieren und dabei allenfalls auch sein Vorbringen zum (übereinstimmenden) Verständnis des Inhalts der Vereinbarung über die Einräumung des Wohnrechts zu ergänzen. Gegebenenfalls werden dann Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung ermöglichen, ob zumindest eine der für die Beklagte greifbaren „Ersatzwohnungen" ihren bisherigen Wohnverhältnissen entspricht oder ausreichend nahekommt.

Auf die Frage eines Wohnbedürfnisses des Klägers kommt es dann nicht an, wenn ihm das von der Beklagten eingeräumte Wohnrecht eine Verfügungsmacht über die Liegenschaft verschafft, wenngleich sein Recht durch § 97 ABGB zu Gunsten der Beklagten eingeschränkt wird. Auf Umstände, die es der Beklagten erlaubt hätten, wegen des unzumutbaren Verhaltens des Klägers gesondert Wohnung zu nehmen (§ 92 Abs 2 ABGB), hat sie sich nicht berufen; der bloße Wunsch, den Kontakt mit dem anderen Ehegatten möglichst gering zu halten, kann ein gänzliches Aussperren jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn weitgehend getrennte Wohnbereiche bestehen. Die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob der Kläger berechtigt wäre, seine nunmehrige Lebensgefährtin in das Haus aufzunehmen, stellt sich derzeit nicht, weil der Kläger Derartiges nicht begehrt hat.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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