OGH 5Ob254/71; 5Ob302/79; 5Ob316/81; 4Ob4/84; 5Ob302/85; 5Ob309/87; 8Ob597/89 (RS0089657)

OGH5Ob254/71; 5Ob302/79; 5Ob316/81; 4Ob4/84; 5Ob302/85; 5Ob309/87; 8Ob597/8928.5.2020

Rechtssatz

Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.

Normen

IO §103 Abs1
IO §110 Abs1
KO §103 Abs1

5 Ob 254/71OGH13.10.1971

Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241

5 Ob 302/79OGH20.03.1979
5 Ob 316/81OGH27.04.1982

Beisatz: Es ist daher in der Forderungsanmeldung keine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. (T1)

4 Ob 4/84OGH24.01.1984
5 Ob 302/85OGH26.02.1985

Beisatz: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen. (T2)

5 Ob 309/87OGH28.04.1987

Veröff: RdW 1987,292

8 Ob 597/89OGH15.06.1989
7 Ob 624/89OGH09.11.1989
9 ObS 12/92OGH02.09.1992

Beisatz: Überdies muss gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar ist. (T3) Beisatz: (§ 48 ASGG). (T4)

8 Ob 597/91OGH19.11.1992

Auch

8 Ob 10/93OGH11.10.1995

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967,215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987,292). (T6)

8 Ob 38/95OGH25.01.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung als ausreichend angesehen. (T7)

8 Ob 31/95OGH29.02.1996

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung im fortlaufenden Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird. (T8)

8 Ob 30/97pOGH17.04.1997

Beis wie T6

8 Ob 138/98xOGH22.10.1998
8 Ob 153/98bOGH26.11.1998

Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T9) Veröff: SZ 71/200

8 Ob 269/98mOGH10.12.1998

Beis wie T2; Beis wie T6

8 Ob 174/98sOGH11.02.1999

Auch

8 Ob 330/99hOGH27.01.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. (T10)

8 Ob 310/99tOGH08.06.2000

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 288/99gOGH08.06.2000

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 262/00pOGH28.05.2001

Auch; Beisatz: Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin gerichtete Begehren muss deutlich erkennbar sein. (T11) Beisatz: Bei anhängigem Prozess genügt Bezugnahme auf anhängigen Akt. (T12)

8 Ob 29/01zOGH26.04.2001

Beis wie T5

8 Ob 169/02iOGH17.10.2002

Beisatz: Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können. (T13); Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T14)

8 Ob 215/02dOGH17.10.2002

Beis wie T13; Beisatz: Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu. (T15)

8 Ob 173/02bOGH22.05.2003

Beis wie T10; Beisatz: An der Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16)

8 Ob 25/04sOGH26.08.2004

Beis wie T13

9 ObA 1/05wOGH02.02.2005

Beis wie T13; Beisatz: Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T17)

8 Ob 16/07xOGH22.02.2007

Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: In der Forderungsanmeldung müssen grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten sein, auf die später die Prüfungsklage gestützt wird. (T18); Beisatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. (T19)

8 Ob 103/10wOGH23.11.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

9 ObA 95/10aOGH26.05.2011

Vgl auch; Beis wie T19

7 Ob 6/16gOGH16.03.2016

Beis wie T3

10 Ob 64/18mOGH13.09.2018

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen. (T20)

6 Ob 212/18xOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T20

17 Ob 22/19pOGH28.05.2020

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein. (T21)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/51

Dokumentnummer

JJR_19711013_OGH0002_0050OB00254_7100000_003