OGH 9ObA1/05w

OGH9ObA1/05w2.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva M*****, Arbeitnehmerin, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt, Museumstraße 6, 6020 Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T***** GmbH, ***** (19 S 37/04s des Landesgerichtes Innsbruck), wegen Feststellung einer Konkursforderung (EUR 2.114,00 netto), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 2004, GZ 15 Ra 94/04t-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die einhellige Rechtsprechung zugrunde, nach der im Prüfungsprozess nach § 110 KO nur solche bestrittene Forderungen geltend gemacht werden können, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (stv für viele: 8 Ob 169/02i in RIS-Justiz RS0096956 mit weiteren Judikatur- sowie auch Literaturzitaten). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und daher in ihren Inhaltserfordernissen denjenigen des § 226 ZPO ähnlich ist. Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können (8 Ob 169/02i uva). Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 169/02i).

Zwar kann das erforderliche Vorbringen grundsätzlich nicht durch das bloße Anschließen von Urkunden ersetzt werden (8 Ob 269/98m ua), doch übersieht der Rekurswerber mit seinem darauf abzielenden Einwand, dass die in der Forderungsanmeldung genannte und dieser angeheftete „Aufstellung" nicht als Beweisurkunde vorgelegt wurde, sondern als Bestandteil des Forderungsanmeldungsschriftsatzes entsprechendes Sachvorbringen enthält. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass Arbeitnehmerforderungen für einen konkret bezeichneten Zeitraum geltend gemacht werden, welche in Grundlohn, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung sowie Zinsen gegliedert sind. Da die Lohnperioden zeitlich feststehen und ein schwankendes Einkommen nicht behauptet wurde und somit durch den Masseverwalter leicht zuordenbar ist, welcher Monatslohn begehrt wird (vgl 8 Ob 31/95), ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Forderungsanmeldung im Sinne des § 103 Abs 1 KO ausreichend war, nicht korrekturbedürftig.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.

Stichworte