OGH 8Ob174/98s

OGH8Ob174/98s11.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz W*****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11 c, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C*****gesellschaft mbH ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 196.639,48 (Revisionsstreitwert S 73.639,48), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 1997, GZ 1 R 232/96k-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juli 1996, GZ 4 Cg 47/93p-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.549,92 (darin S 1.488,32 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger beteiligte sich am 23. 6. 1986 durch Zeichnung von Hausanteilscheinen zu Treuhandregisternummer 14003789 mit einer Vertragssumme von S 150.000 an der Sparkasse Bregenz & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14, nunmehr infolge Firmaänderung IMMAG I Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14. Das Anbot zur Zeichnung von Hausanteilscheinen richtete der Kläger an die Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH, welche nach Annahme des Anbots die Beteiligung zu der eingangs genannten Treuhandregisternummer bestätigte. Der Beteiligung lagen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen an der Sparkasse Bregenz & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14" und der "Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Sparkasse Bregenz & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14" zugrunde, die den vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Inhalt hatten. Daneben stellte die am 24. 8. 1989 in Konkurs verfallene Unternehmensgruppe Wohnungseigentum Bautreuhand Gesellschaft mbH dem Kläger ein "unwiderrufliches Kaufanbot", worin sie sich verpflichtete, nach Ablauf von 10 Jahren die Beteiligung unwiderruflich um 150 % der Vertragssumme zurückzukaufen.

Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 31. 10. 1990 ist die am 16. 11. 1992 in Konkurs verfallene Gemeinschuldnerin, für welche der Beklagte zum Masseverwalter bestellt wurde, Gesamtrechtsnachfolgerin der (nach Firmaänderung) "Serie 14/16" Treuhandgesellschaft mbH, vormals Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH. Durch die Verschmelzung wurde die Gemeinschuldnerin persönlich haftende Gesellschafterin der IMMAG I Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co Hausanteilschein OHG Serie 14 (im folgenden "Serie 14").

Die Gemeinschuldnerin wurde nach ihrer Gründung im November 1972 bei verschiedenen Beteiligungen im Wohnungseigentum-Bautreuhand-IMMAG Konzernbereich als Treuhänder tätig. Neben wirtschaftlichen Beziehungen mit diesem Konzern bestanden auch gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen. Ab Ende 1985 hielten zwei Treuhänder das gesamte Aktienkapital der Gemeinschuldnerin für Unternehmen aus dem IMMAG-Konzern. Ab 1986 ist die Gemeinschuldnerin aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen dem Gesamtkonzern zuzurechnen, womit sie ihre Funktion als unabhängige Treuhänderin nicht mehr wahrnehmen konnte. Obwohl der überwiegende Teil der Zeichnergelder auf Konten der Gemeinschuldnerin einbezahlt wurde, führte diese selbst keine eigene Buchhaltung oder sonstige Aufzeichnungen, insbesondere auch nicht das "Treuhandregister", zu dessen Führung sie gemäß § 4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen wäre. Tatsächlich wurde die Treuhandbuchhaltung von Gesellschaften des Konzernbereichs geführt. Die Gemeinschuldnerin hatte weder direkte Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung von Zeichnergeldern noch über die Ordnungsmäßigkeit von Leistungen der Serien an die Anleger. Ab 1986 bis zum Zusammenbruch des Konzerns im Jahre 1989 hatte die Gemeinschuldnerin keine wahrnehmbare Eigenständigkeit mehr. Sie war völlig in den IMMAG-Konzern eingegliedert und übte ihre Funktionen ausschließlich im Interesse des Konzerns aus.

Die "Serie 14" war niemals Eigentümerin von Liegenschaften. Der Jahresabschluß zum 31. 12. 1985 weist als Anlagevermögen ein partiarisches Darlehen an die IMMAG Investitionsgesellschaft mbH & Co KG, treuhändig über die Gemeinschuldnerin, über 22,6 Mio S aus. 272 Zeichner hatten ein Kapital von 36,826.200 S aufgebracht. 1986 wurde das partiarische Darlehen auf über S 52 Mio aufgestockt, daneben stellte die Gesellschaft der IMMAG Investitionsgesellschaft mbH & Co KG Geldmittel von ca S 98 Mio zum Erwerb von Immobilienvermögen zur Verfügung. Zeichner hatten zum 31. 12. 1986 ein Kapital von S 155,808.200 aufgebracht. Dieses Darlehen wurde in der Folge weiter erhöht, jedoch im Jahre 1988 zur Gänze zurückbezahlt. Statt dessen wurden andere Beteiligungen eingegangen. Die "Serie 14" befindet sich derzeit in Liquidation. Sie verfügt über ein Barvermögen von ca S 48 Mio sowie über IMMAG-Aktien im Nominalwert von S 35 Mio, deren tatsächlicher Wert jedoch deutlich geringer einzuschätzen ist. Die Zeichner dieser Serie haben mit einem hinter dem eingesetzten Kapital zurückbleibenden Liquidationserlös zu rechnen, welcher aber derzeit nicht näher quantifizierbar ist.

Die Beteiligung wurde dem Kläger als äußerst risikolos dargestellt. Aus den in vorgelegten Prospekten und Unterlagen konnte der Eindruck entstehen, der Anleger werde Miteigentümer am gesamten Vermögen des größten offenen Immobilienfonds Österreichs, ein Konkurs sei unmöglich, die Sparkasse Bregenz als Banktreuhänder verleihe entsprechende Sicherheit. Der Kläger finanzierte seine Beteiligung im Kreditweg. Insgesamt bezahlte er für die Zurverfügungstellung des für den Erwerb der hier strittigen Beteiligungen erforderlichen Kapitals bis 15. 11. 1992 an Zinsen und Spesen S 73.639,48. Die dem Kläger zugeflossenen Barausschüttungen aus der gezeichneten Beteiligung betrugen insgesamt S 27.000.

Wäre der Kläger wahrheitsgemäß über die tatsächliche Funktion seines Vertragspartners und der Seriengesellschaft informiert worden, hätte er von der Zeichnung von Beteiligungen abgesehen.

Der Kläger meldete im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ursprünglich einen Gesamtbetrag von S 287.760 an, welcher sich aus dem eingezahlten Betrag von S 150.000 abzüglich der Auszahlungen von S 27.000, 4 % Zinsen aus dem Differenzbetrag vom 15. 11. 1989 bis 15. 11. 1992 von S 14.760 und einem als "positives Vertragsinteresse" bezeichneten Zuschlag von 100 % zum Nominale von weiteren S 150.000 zusammensetzte. Als Rechtsgrund gab er an: "Durch Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht als Treuhänder haftet die Gemeinschuldnerin für den mir dadurch entstandenen Schaden." Mit Nachtragsanmeldung vom 19. 5. 1995 führte er aus, daß der Pauschalzuschlag in der Höhe von 100 % des Nominales in Abstimmung mit Konkursgericht und Masseverwalter auch für jene Forderungen angesetzt worden sei, welche beispielsweise aus Finanzierungszinsen von Krediten für den Erwerb von Hausanteilscheinen bis zur Konkurseröffnung entstanden seien. Zur Vermeidung von Mißverständnissen werde für Kreditzinsen und Kreditspesen bis 15. 11. 1992 ein Betrag von S 73.639,48 angemeldet. Die Forderung gründe sich auf Schadenersatz, insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Beide Forderungsanmeldungen wurden in Prüfungstagsatzungen behandelt und dort vom beklagten Masseverwalter bestritten.

Mit seiner am 1. 12. 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt das für den Erwerb der Hausanteilscheine eingesetzte Kapital von S 150.000 zuzüglich Kreditspesen und -zinsen von insgesamt S 73.639,48 abzüglich der erhaltenen Barausschüttungen von S 27.000, insgesamt daher S 196.639,48 aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Der Kläger habe das Zeichnungskapital mit Bankkredit finanziert. Der gegenständlichen Beteiligung seien Vertragsunterlagen, Ergebnistabellen und Prospekte der "Serie 14" zugrundegelegen, die sich in der Folge als irreführend, unrichtig und unvollständig herausgestellt hätten. Die Beteiligung sei für ihn absolut ohne Risiko dargestellt worden. Die Gemeinschuldnerin sei Gründungskommanditistin und Mitinitiatorin sämtlicher Hausanteil-Seriengesellschaften des IMMAG/WEB-Konzerns gewesen. Sie hafte somit unmittelbar und als Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH für die Verwendung unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospekte und Vertragsunterlagen, für die rechtswidrige Verwendung des Firmenbestandteils "Sparkasse Bregenz" im Firmenwortlaut der Treuhandgesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft und den dadurch verursachten Anschein einer "Bankbeteiligung", sowie für die Verletzung ihrer Treuhandpflichten. Die in allen Unterlagen als unabhängige Treuhandgesellschaft gepriesene Gemeinschuldnerin sei entgegen den Prospekten und Vertragsunterlagen vom Beginn an eine von den Holding-Partnern abhängige Gesellschaft gewesen. Der Kläger sei über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Treuhänderin, die die Anlegerinteressen wahren sollte und den Verantwortlichen der Beteiligungsgesellschaft nicht aufgeklärt worden, obwohl darin eine eklatante Interessenkollision gelegen sei. Bei richtiger und vollständiger Information über diese Umstände wäre er die hier strittige Beteiligung nicht eingegangen. Die Firmenbildung der Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH sei rechtswidrig gewesen. Die Gemeinschuldnerin hafte wegen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Aufklärungspflichten für den Schaden, der unterblieben wäre, wenn die Beteiligung nicht abgeschlossen worden wäre. Sie habe diese Sorgfaltspflichten in gröbster Art und Weise verletzt und keine Kontrolle der Mittelverwendung vorgenommen. Sie habe sämtlichen Jahresabschlüssen kritiklos zugestimmt, obwohl hier unbesicherte Finanzanlagen in Millionenhöhe bei konzernnahen Firmen vorgenommen worden sei. Darüberhinaus habe sie aktiv an Geldverschiebungen größten Stils teilgenommen.

Der Beklagte wendete dagegen ein, daß der Kläger weder Ungültigkeit des Vertrages noch Vertragsanfechtung geltend mache, weshalb er keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens habe. Die Gemeinschuldnerin habe bei der Gestaltung der Prospekte nicht mitgewirkt. Wie der Kläger das Zeichnungskapital aufgebracht habe, sei außerhalb der Ingerenz der Gemeinschuldnerin gelegen. Die Zurechnung der Kosten einer Fremdfinanzierung sie inadäquat. Von den behaupteten Ansprüchen des Klägers seien die Vertriebs- und Marketingkosten von S 27.000 abzuziehen. Unter weiterer Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquidationserlöses ergebe sich daher eine mögliche Haftung der Konkursmasse für höchstens S

70.500.

In der Verhandlung vom 5. 12. 1995 stellte der Beklagte außer Streit, "den Anspruch des Klägers dem Grunde nach, allerdings ausgenommen, soweit sich dieser Anspruch stützt auf Prospekthaftung und rechtswidrige Firmenbildung" (AS 101).

Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, daß dem Kläger im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eine Forderung von S 196.639,48 zustehe, vermindert um jene Beträge, die der Kläger aus seiner Beteiligung an der IMMAG I Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co OHG, Serie 14, in Liquidation, mit der Registernummer 14003789 erlöse. Es traf die eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Treuhänderin ihre Pflichten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1986 in keiner Weise ausgeübt habe. Wäre der Kläger darüber informiert worden, daß der Treuhänder mit dem Gesamtkonzern verflochten sei und damit nicht als unabhängig angesehen werden könne, hätte er von der Beteiligung an der "Serie 14" abgesehen. Es gebühre ihm daher der Vertrauensschaden und sei er somit so zu stellen wie er stünde, wenn die Behauptung richtig gewesen wäre. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des eingesetzten Kapitals von S 150.000, der Kreditzinsen und -spesen von S 73.639,48 abzüglich der Barausschüttungen von S 27.000. Von dem sich ergebenden Betrag von S 196.639,48 sei noch der für den Kläger zu erwartende Liquidationserlös aus der "Serie 14" abzuziehen, der allerdings derzeit ziffernmäßig noch nicht feststehe.

Das Gericht zweiter Instanz änderte mit dem angefochtenen Urteil diese Entscheidung dahin ab, daß es die Konkursforderung des Klägers mit S 123.000 abzüglich des zu erwartenden Liquidationserlöses feststellte und das Mehrbegehren von S 73.639,48 abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Sowohl aus Anlaß der Rechtsrüge als auch von Amts wegen sei vorweg zu prüfen, inwieweit das Klagebegehren tatsächlich nur auf den Grund gestützt worden sei, der in der Forderungsanmeldung angegeben wurde. An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfülle, sei ein strenger Maßstab anzulegen, da sonst die Gefahr bestehe, daß die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozeß geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden könne. Dieser amtswegigen Berücksichtigung der Begrenzung der Prüfungsklage stehe weder entgegen, daß sich der beklagte Masseverwalter in die Verhandlung eingelassen, noch daß er den Anspruch des Klägers dem Grunde nach außer Streit gestellt habe. Der Kläger begehre den Ersatz des Vertrauensschadens, daher scheide eine Verletzung der Treuhänderpflichten nach Zeichnung der Hausanteilscheine als Anspruchsgrundlage aus. Die Gemeinschuldnerin sei im April 1985 als (Treuhand-)Kommanditistin ausgeschieden und erst im Oktober 1986 als weitere Gesellschafterin der im April 1986 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelten Seriengesellschaft eingetreten. In bezug auf den Kläger sei Treuhandgesellschaft die Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH gewesen, deren Verschmelzung mit der Gemeinschuldnerin erst am 31. 10. 1990 erfolgt sei. Die Forderungsanmeldung stütze sich ausdrücklich auf Verletzung der Sorgfaltspflichten der Gemeinschuldnerin als Treuhänder (arg.: "... ihrer Sorgfaltspflicht ..."). Die Gemeinschuldnerin selbst habe jedoch keine vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger zu vertreten. Sie habe - soweit ersichtlich - keinen Treuhandvertrag mit dem Kläger abgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Gemeinschuldnerin für die nach ihrem Ausscheiden als Kommanditistin, aber vor ihrem Wiedereintritt als persönlich haftende Gesellschafterin erfolgte Verwendung des Firmenbestandteils "Sparkasse Bregenz" könne nicht erblickt werden. Auch könne die Gemeinschuldnerin eine eigene Sorgfaltspflicht als Treuhänder gegenüber dem Kläger nicht verletzt haben, selbst wenn sie als Gründungskommanditistin für Prospekte und Vertragsunterlagen der Seriengesellschaft verantwortlich gewesen sein sollte. Mit der Umwandlung der Seriengesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft und mit dem Eintritt neuer Gesellschafter sei es erforderlich gewesen, die Prospekte und Vertragsunterlagen neu aufzulegen. Daß die Formulierung dieser Neuaufnahme auf die nach der Umwandlung zunächst gar nicht Gesellschafterin gewesene Gemeinschuldnerin zurückzuführen sei, könne dem Akt nicht entnommen werden. Auch die in der Nachtragsanmeldung angeführte Verletzung von Sorgfaltspflichten könne nur den eigenen Pflichtenkreis der Gemeinschuldnerin erfassen. Der Forderungsanmeldung könne nicht entnommen werden, daß die Gemeinschuldnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH in Anspruch genommen werden sollte. Es sei unzulässig, wenn der Kläger sein Klagebegehren neben der unmittelbaren Haftung der Gemeinschuldnerin auch auf die Haftung als Gesamtrechtsnachfolgerin jener Treuhandgesellschaft stütze. Als solche Gesamtrechtsnachfolgerin könne die Gemeinschuldnerin keine eigenen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten (als Treuhänder) gegenüber dem Kläger verletzt haben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.

Die Anmeldung stellt gleichsam die Klage im Verfahren zur Feststellung der Konkursforderung dar. § 103 KO, der spezielle Inhaltserfordernisse enthält, wurde daher bewußt dem § 226 ZPO über den Klagsinhalt angepaßt (Denkschrift, 94). Ebenso wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229; 8 Ob 269/98m ua).

Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß § 110 Abs 1 KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137; 8 Ob 153/98b ua). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (SZ 39/76; EvBl 1980/146; RdW 1987, 292; SZ 67/133; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 21 ua). Die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z; 8 Ob 153/98b). Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung zwar immer an einem strengen Beurteilungsmaßstab festgehalten, jedoch die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls nicht unbeachtet gelassen. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, daß der Masseverwalter sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnte, weil ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. Exemplarisch ist dabei die Entscheidung EvBl 1996/137, in der der erkennende Senat darauf abstellte, daß die als Lohn für einen bestimmten Zeitraum inklusive Überstunden mit einem bestimmten Betrag angemeldete Forderung für den Masseverwalter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Gemeinschuldnerin leicht zu überprüfen sei. Der erkennende Senat hat weiters jüngst in seiner Entscheidung 8 Ob 269/98m dargestellt, es hieße in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten, obwohl es dem beklagten Masseverwalter leicht möglich gewesen wäre, die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin dahin aufzuklären, daß es sich jeweils um eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gehandelt habe.

Das Berufungsgericht hat die mangelnde Identität von Forderungsanmeldung und Klagebegehren - deren Vorliegen im übrigen zur Nichtigerklärung des Verfahrens wegen Rechtswegsunzulässigkeit hätte führen müssen (8 Ob 153/98b; 8 Ob 269/98m) - im wesentlichen darin gesehen, daß die Gemeinschuldnerin, die nicht unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei, Treuhänderpflichten bei Vertragsabschluß nicht habe verletzen können, die Forderungsanmeldung jedoch nicht Bezug auf die Haftung der Gemeinschuldnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des damaligen Treuhandunternehmens nehme. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen richtete der Kläger sein Anbot auf Zeichnung von Hausanteilscheinen an die Sparkasse Bregenz I Treuhandgesellschaft mbH, deren Firma ab Sommer 1989 in "Serie 14/16" Treuhand-Gesellschaft mbH geändert wurde. Diese Gesellschaft wurde als übertragende Gesellschaft zum 31. 10. 1990 mit der Gemeinschuldnerin verschmolzen und diese Verschmelzung im Handelsregister eingetragen (Beilage L). Die in den §§ 96 ff GmbHG geregelte Verschmelzung von Gesellschaften mbH führt zu einem Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Koppensteiner, GmbHG Rz 2 zu § 96; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 742; 5 Ob 504, 505/96; 6 Ob 178/98i). Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft mbH über. In anhängigen Zivilprozessen kann der Parteiname nach Wirksamwerden der Fusion berichtigt werden (Reich-Rohrwig aaO; 6 Ob 178/98i). Bei dieser Rechtslage ist die vom Berufungsgericht vorgenommene getrennte Betrachtung der beiden Gesellschaften unzulässig, weil im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung durch den Kläger die Gemeinschuldnerin als übernehmende Gesellschaft die ehedem dem Kläger gegenübergestandene übertragende Gesellschaft mit all ihren Rechten und Pflichten allein repräsentierte. Die in der Forderungsanmeldung gebrauchte Wendung "durch Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht ..." ist daher selbstverständlich auch auf die übertragende Gesellschaft als Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin zu beziehen. Eines gesonderten Hinweises auf die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Masseverwalter aufgrund der zahlreichen vor dem Datum der Forderungsanmeldung hinsichtlich der Gemeinschuldnerin anhängigen Verfahren (beispielsweise: 2 Ob 574/91; 7 Ob 633/91; 6 Ob 544/92; 1 Ob 599/93) die gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte.

Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nur mehr der vom Kläger geforderte Ersatz für Kreditspesen und -zinsen in der Höhe von S 73.639,48. Diesen Anspruch hat der Kläger gemeinsam mit dem zuletzt noch begehrten Kapitalsbetrag auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt und unter anderem vorgebracht, daß ihm das negative Vertragsinteresse deshalb zustehe, weil die Gemeinschuldnerin keine unabhängige und kontrollierende, die Anlegerinteressen wahrende Treuhänderin gewesen sei. Über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Treuhänderin, die die Anlegerinteressen wahren sollte, und Verantwortlichen der Beteiligungsgesellschaft sei nicht aufgeklärt worden, obwohl darin eine eklatante Interessenkollision liege. Bei richtiger und vollständiger Information über diese Umstände hätte der Kläger die Beteiligung nicht abgeschlossen (AS 5). In der Verhandlung vom 5. 12. 1995 (AS 101) hat der Beklagte vorerst außer Streit gestellt, "daß auch die nachträglich angemeldete Forderung von S 73.639,48 für Kreditzinsen und -spesen in einer nachträglichen Prüfungstagsatzung bestritten wurde." Unmittelbar anschließend findet sich die Protokollierung "Ebenfalls außer Streit stellt der Beklagte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach, allerdings ausgenommen soweit sich dieser Anspruch stützt auf Prospekthaftung und rechtswidrige Firmenbildung." Schon aus dem dargestellten Zusammenhang im Protokoll wie auch aus dem Umstand, daß der Kläger zwar mehrere Forderungen, jedoch immer einen einheitlichen auf denselben anspruchserzeugenden Grund, nämlich Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten durch die Gemeinschuldnerin, gestützten Anspruch geltend gemacht hat, kann die Außerstreitstellung nur dahin verstanden werden, daß sie mangels Differenzierung den gesamten Anspruch, somit auch die Forderung für Kreditzinsen und -spesen umfaßte. Diese "Außerstreitstellung" ist, weil den gesamten Anspruch dem Grunde nach betreffend, als prozessuales Anerkenntnis zu werten (EvBl 1957/192; 1 Ob 558/91; Fasching LB2 Rz 841, 1313 ff). Durch die Erklärung des Beklagten wurden nämlich nicht nur tatsächliche Behauptungen des Gegners zugestanden, sondern auch die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, allerdings eingeschränkt auf die vom Kläger behauptete Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Selbständigkeit des Treuhänders.

Es ist daher dem Berufungsvorbringen, insoweit es den Grund des Anspruchs betrifft, weitestgehend der Boden entzogen. Die behauptete Aktenwidrigkeit, welche die Berufung darin erblickt, das Erstgericht habe zu Unrecht die Feststellung getroffen, der Kläger hätte bei wahrheitsgemäßer Information von der Beteiligung abgesehen, weil sich ein solches Vorhaben der Aussage des Klägers nicht entnehmen lasse, ist schon deshalb nicht bedeutsam, weil das dargestellte Anerkenntnis des Beklagten auch die Qualifikation des Ersatzanspruches als Vertrauensschaden umfaßte. Vertrauensschäden entstehen unter anderem dadurch, daß jemand auf die Richtigkeit einer Auskunft vertraut und dementsprechend seine Dispositionen trifft (Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 2/87). Der Geschädigte ist dann so zu stellen wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (SZ 60/36; SZ 61/90; SZ 67/54; SZ 68/76; SZ 70/166; 4 Ob 53/98t). Eine der, bei hypothetischem Nachvollzug bei der gegebenen Sachlage aber im allgemeinen zu unterstellenden (SZ 67/54), Anspruchsvoraussetzungen ist die Tatsache, daß der Kläger bei richtiger Information nicht abgeschlossen hätte. In Anbetracht der "Außerstreitstellung durch den Beklagten" bedurfte auch dieses Vorbringen keiner weiteren Beweisaufnahme.

Wie bereits dargelegt, ist vom Anerkenntnis des Beklagten bei objektiver Auslegung (vgl Fasching aaO Rz 1313) auch der vom Kläger begehrte Ersatz für Kreditzinsen und -spesen umfaßt. Damit ist auch der ursprüngliche Einwand des Beklagten, dieser Schade sei nicht adäquat verursacht, gegenstandslos geworden. Das weitere Vorbringen in der Berufung, der Kläger hätte die Hausanteilscheine auch aus Barbeträgen finanzieren können, zur Finanzierung im Kreditweg sei er durch einen der Gemeinschuldnerin nicht zurechenbaren Vermittler bewegt worden, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es eine unzulässige Neuerung darstellt.

Die in der Revision schließlich zur Höhe des Anspruchs aufgeworfene Frage nach der Begrenzung des Vertrauensschadens mit der Höhe des hypothetischen Erfüllungsinteresses muß hier nicht abschließend gelöst werden. Für das österreichische Recht ist die Problematik einer Begrenzung des negativen Interesses noch ungeklärt (vgl SZ 46/22). Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Begrenzung besteht nicht (Harrer in Schwimann ABGB2 § 1293 Rz 17). Obwohl das BGB in einigen Fällen den Ersatz des Vertrauensschadens mit dem positiven Interesse begrenzt, hat der BGH das Einziehen einer derartigen Obergrenze für den Fall, daß der durch Verschulden bei den Vertragsverhandlungen Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, ausdrücklich abgelehnt und betont, daß dieser Schade das Erfüllungsinteresse im Einzelfall sogar übersteigen könne (BGHZ 69, 53, 56). Die dort gebrauchten gewichtigen Argumente müssen hier nicht weiter erörtert werden, weil entgegen der Annahme des Beklagten das Erfüllungsinteresse keinesfalls lediglich mit der Höhe des eingesetzten Kapitalsbetrages gegeben sein kann, war doch der Anreiz für den Kauf gerade die günstige Verzinsung und die mit 150 % nach 10jähriger Laufzeit festgestellte Rückkaufgarantie der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum Bautreuhand Gesellschaft mbH. In Anbetracht der mehrfach dargestellten Einheit des gesamten Konzepts kann mangels substantieller Bestreitung durch den Beklagten dieser Rückkaufwert ohneweiteres dem Erfüllungsinteresse zugerechnet werden, weshalb - wollte man die vom Beklagten gewünschte Obergrenze akzeptieren - diese vom Klagsbetrag jedenfalls nicht erreicht wird.

Der Revision ist Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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