OGH 5Ob49/66 (RS0039281)

OGH5Ob49/6627.2.2019

Rechtssatz

Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. § 235 ZPO ist trotz § 172 KO in diesen Fällen nicht anwendbar. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten.

Normen

KO §110
KO §172
ZPO §235 A

5 Ob 49/66OGH21.04.1966

Veröff: SZ 39/76 = JBl 1967,215

5 Ob 31/68OGH13.03.1968

Veröff: EvBl 1968/427 S 666

5 Ob 249/71OGH13.10.1971
5 Ob 329/71OGH18.01.1972
5 Ob 77/73OGH13.06.1973

Beisatz: Im Prüfungsprozess nach § 110 KO können nur jene Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits im Konkursverfahren angemeldet wurden. (T1)

5 Ob 308/77OGH21.06.1977

nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist. (T2) <br/>Beisatz: Durch den derivativen Erwerb einer Forderung wird ihre Rechtsnatur nicht verändert. (T3)<br/>Veröff: SZ 50/92 = Arb 9596

5 Ob 302/79OGH20.03.1979
1 Ob 657/79OGH06.02.1980

nur T2; Veröff: EvBl 1980/146 S 442

5 Ob 307/83OGH28.06.1983

nur T2; Beisatz: Andernfalls würde gegen den Grundsatz verstoßen werden, dass nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde; denn nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. (T4)<br/>Veröff: SZ 56/196

5 Ob 306/82OGH20.12.1983

nur T2; nur: Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. (T5)

4 Ob 4/84OGH24.01.1984

nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. (T6)

5 Ob 302/85OGH26.02.1985

Beis wie T4; Beisatz: Werden mehrere - insbesondere aus mehreren Geschäftsfällen stammende - Forderungen angemeldet, so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen, die geforderten Zinsen sind unter Angabe des Beginns und des Endes des Zinsenlaufes, die Kosten gegebenenfalls aufgegliedert nach Prozesskosten und Zwangsvollstreckungskosten anzumelden. (T7)

5 Ob 321/86OGH25.11.1986

Beisatz: Der Gläubiger, der seine Forderungsanmeldung irreführend als Masseforderung bezeichnet hat, kann darauf dringen, dass seine Konkursforderung der Prüfung im Konkurs zugeführt wird, nicht aber die Klage nach § 110 KO erheben. (T8)

5 Ob 309/87OGH28.04.1987

Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: RdW 1987,292

8 Ob 597/89OGH15.06.1989

nur T6; Beis wie T1; Beis wie T4

8 Ob 1009/92OGH21.05.1992

nur T2

8 Ob 597/91OGH19.11.1992

nur T6

9 Ob 901/93OGH14.04.1993

nur T2; Beisatz: Es darf nicht über den Umfang der Anmeldung hinausgehen. (T9)

8 Ob 1027/93OGH17.12.1993

nur T6

8 ObA 283/94OGH14.07.1994

Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 67/133

8 Ob 16/94OGH09.02.1995

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen in der Forderungsanmeldung selbst enthalten sein; der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen (RdW 1987,292). (T10)<br/>Veröff: SZ 68/28

8 Ob 39/95OGH08.02.1996

nur T2

8 Ob 31/95OGH29.02.1996

nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T11)

8 ObA 311/95OGH28.03.1996

Auch; Beisatz: Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208). (T12)

8 Ob 2042/96vOGH24.07.1996

Auch

8 Ob 83/98hOGH16.04.1998

Auch; nur T1

8 Ob 25/98dOGH25.06.1998

nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. (T13)<br/>Beisatz: Mangelt es an diesen Voraussetzungen, sind ein trotzdem durchgeführtes Verfahren und die Sachentscheidung nichtig, die Klage ist zurückzuweisen (SZ 59/208). (T14)

8 Ob 153/98bOGH26.11.1998

nur T13; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T15) <br/>Veröff: SZ 71/200

8 Ob 269/98mOGH10.12.1998

Auch; Beis wie T7 nur: Werden mehrere Forderungen angemeldet, sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. (T16)<br/>Beis wie T10; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T17)

8 Ob 174/98sOGH11.02.1999

nur T2; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17 nur: Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T18)

8 ObA 134/99kOGH09.12.1999

Vgl; Beis wie T12

8 Ob 330/99hOGH27.01.2000

Auch; Beis wie T10; Beis wie T16

8 Ob 217/99sOGH24.02.2000

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14

8 Ob 118/00mOGH11.05.2000

Beisatz: Im Prüfungsprozess ist die Änderung einer der Forderungsanmeldung entsprechenden Klage im Sinne des § 235 ZPO durch Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes ohne neuerliche Forderungsanmeldung und Prüfung im Konkursverfahren unzulässig. (T19)

8 Ob 310/99tOGH08.06.2000

nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16

8 Ob 288/99gOGH08.06.2000

nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16

1 Ob 170/00gOGH19.12.2000

Vgl; Beisatz: Die im konkursrechtlichen Prüfungsprozess geltend gemachte Forderung ist mit der des vorherigen Leistungsprozesses identisch. (T20)

9 ObA 294/00aOGH28.02.2001

Vgl auch; nur T2; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Es reicht nicht, dass die Ansprüche der Höhe nach ident sind, wenn der Grund für deren Geltendmachung ein anderer, im Konkursverfahren nicht angemeldeter ist. (T21)

8 ObA 40/01tOGH29.03.2001

Beis wie T1

8 Ob 29/01zOGH26.04.2001

Beis wie T11; Beis wie T17

8 Ob 169/02iOGH17.10.2002

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T22)

8 Ob 215/02dOGH17.10.2002

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu. (T23)

8 Ob 114/02aOGH22.05.2003
8 Ob 173/02bOGH22.05.2003

Beisatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. (T24)

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

Vgl auch; nur: Die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. (T25)<br/>Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T26)

8 Ob 31/04yOGH15.04.2004

nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. (T27)

8 Ob 25/04sOGH26.08.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T18 nur: Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen sind zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T28)<br/>Beisatz: Dies darf nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen. (T29)<br/>Beisatz: Hier: Inhaltserfordernisse für die Anmeldung pauschalierten Schadenersatzes für die Restlaufzeit eines Leasingvertrags. (T30)

3 Ob 38/10zOGH26.05.2010
7 Ob 53/11mOGH29.06.2011

Auch; nur: Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstands und auch keine Klagsänderung. (T31)

4 Ob 125/12dOGH02.08.2012

Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2012/80

5 Ob 190/12wOGH23.10.2012

Auch; nur T25; nur T13; Beisatz: Die Notwendigkeit der Feststellung der Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege des Prüfungsprozesses ergibt sich nur im Fall der Bestreitung des Anspruchs bei der Prüfungstagsatzung. (T32)

3 Ob 229/15wOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist. (T33)

7 Ob 6/16gOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T17

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Beis wie T12

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Beis wie T12

6 Ob 212/18xOGH27.02.2019

Beis wie T21

Dokumentnummer

JJR_19660421_OGH0002_0050OB00049_6600000_001

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